Dienstnachrrchken des Kreisamkes.
Vom 15. März 1930 ab ist das Französische Konsulat in Franksurt a. nur noch vormittags von 9 bis 1 Uhr geöffnet.
dem Backmeister anzeigt, kann für
werden.
§
des Kreisamts.
§
backen.
§ 2.
15.
Backordnung festgelegten Geldbeträge Gemeinderats und der Genehmigung
16.
Aenderungen der in vorstehender unterliegen der Beschlußfassung des
§ 9.
Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den Bedürfnissen vom Backmeister bestimmt. Ueber die hierbei emzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angefertigt.
§ 10.
Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Samstagmorgen begonnen werden Las Backen geht nach der vom Backmeister festgesetzten Reihenfolge vor sich. Das Zusammenbacken mehrerer kann zugelassen werden.
§ 11.
Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und dergleichen, kann der Backmeister einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Backlosen hierum nachsuchen, unabhängig vom Backlosen eine vorzugsberechtigte Reihenfolge einräumen, die von den iibrigen Teilnehmern zu beachten ist.
§ 12.
Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso die Backstube zu reinigen, sowie auch das Zustellen der Oeffnungen am Backofen gehörig zu besorgen. Im Unterlassungsfälle har der Rachbacker dem Backmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies der Nachbäcker, so hat er die Nachteile seiner Versäumnis selbst zu tragen.
§ 13.
Der zuerst Backende hat den Schlüssel zu dem Backhaus bei dem Back- meister in Empfang zu nehmen und an den Nachbäcker abzullefern. Der zuletzt Backende hat nach Vollendung seines Gebäckes die Backstube zu reinigen, Tür und Fensterläden ordnungsmäßig zu verschließen und den Schlüssel spätestens innerhalb 1 Stunde an den Backmeister nbzuliesern.
§ 14.
Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses sind zu vermeiden. Verboten ist das Dörren von Holz in dem Backofen, das Holzhauen in dem Backhaus und der Gebrauch von zu dicken Wellen oder nicht gehörig kleingemachte>re^He^ DOn Dornreisig ist gänzlich untersagt. Das Zustellen der Oeffnungen am Backofen hat jeder Backende zu besorgen.
Wer von den Backenden eine festgestellte Beschädigung nicht sogleich - ■ ' - den Schaden selbst haftbar gemacht
Bäcker von Beruf sind von dem Gebrauch des Gemeindebackofens zu ihrem Gewerbebetrieb ausgeschlossen. Für ihren Hausbedarf b^ibt ihnen die Mitbenutzung gleich den anderen Einwohnern nach ber Reihenfolge gestattet Ausnahmen erfordern die Genehmigung des Gemeinderats.
§ 3.
Die Aufsicht über den Vollzug der Backordnung kommt der Bürgermeisterei zu. Die Aufsicht über das Backen liegt dem vom Gemeinderat jeweils bestellten Aufseher (Backmeister) ob, dessen Anordnung,. vorbehaltlich der Befugnis des davon Betroffenen, sich hiergegen bei der Bürgermeisterei zu beschweren und Abänderungen zu erwirken, unweigerlich Folge zu leisten ist.
8 4.
Jeder Ortseinwohner, der in dem Gemeindebackofen backen will, ist vervÄtet sobald er an der Reihe ist, an einem Montag oder an einem anderen auf einen Feiertag unmittelbar folgenden Werktag den Ofen zum Brotbacken anzuheizen. Dem Backmeister liegt es ob, die Einhaltung der Reihenfolge zu überwachen und reden Ortseinwohner, der an die Reihe des Anheizens kommt, acht Tage zuvor in Kenntnis zu fefey1- .
das ihm obliegende Anheizen unterläßt oder zum Schein etwas Holz verbrennt ohne zu backen, hat eine Vergütung von fünf Mark an die Gemeindekaffe zu zahlen, wofür der Backmeister das Anheizen veranlaßt.
Bis zur Zahlung dieses Betrags ist der Zahlungspflichtige von der Benutziing des Gemeindebackofens ausgeschlossen. Hinderungsgründe, übet deren Triftigkeit die Bürgermeisterei zu entscheiden hat, sind dieser soso« anzuzeiqen nachdem der Betressende davon Kenntnis erhalten hat, daß er den Ofen anzuheizen habe. Wird die rechtzeitig vorgebrachte Entschuld quna als begründet anerkannt, so fallen die angedrohten Rechtsnachteile weg Die Bürgermeisterei hat aber im Einvernehmen mit dem Backmeister und nach Anhörung des zeitig Verhinderten zu bestimmen, wann dieser seiner Pflicht des Anheizens an einem anderen Tage zu genügen hebe und die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen.
§ 5.
Im Backhaus wird eine Tafel angebracht, auf der sich jeder, der zrr backen beabsichtigt, der Reihe nach mit fortlaufender Nummer und unter Angabe von Tag und Datum anzuschreiben hat. Besondere Bemerkungen wie abends" oder „mittags" haben keine Gültigkeit. Derjenige, der am ungeschriebenen Zeitpunkt verhindert ist, hat dies sofort dem Backmeister sowie dem Nachbäcker mitzuteilen.
§ 6.
Der Beginn des Backens wird für das Sommerhalbjahr (1. April bis 30. September) auf 7 Uhr, für das Winterhalbjahr (1. Oktober bis 31. März) auf 9 Uhr vormittags festgesetzt.
§ 7.
qu jedem Gebäck Brot stehen dem, der den Ofen anheizt, drei Stunden und jedem Nachbäcker zweieinhalb Stunden zur Verfügung. Jeder Nach bäcker ist verpflichtet, innerhalb einer Viertelstunde mit dem Backen fort zufahren. Die Zahl der an einem Tage Backenden soll in der Regel im Sommerhalbjahr sechs, im Winterhalbjahr sünf betragen.
§ 8.
Der Beginn des Kuchenbackens vor Festtagen wird je nach den !8t= dürfnissen vom Backmeister bestimmt. Vor den Festtagen muß Tag und Nacht durchgebacken werden. Ueber die hierbei emzuhaltende Reihenfolge wird vom Backmeister eine besondere Liste angefertigt.
§ 9.
Mit dem Obstkuchenbacken vor Sonntagen im Herbst soll, soweit die Bedürfnisse nichts anderes erfordern, am Freitagmittag begonnen werden. Das Backen geht in der Reihenfolge, wie § 5 bestimmt, vor sich. Das Zujammenbacken mehrerer kann zugelassen werden.
§10-
Aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten, Kindtaufen und dergleichen kann der Backmeister einzelnen, die ordnungsmäßig einen Tag vor dem Anschreiben hierum nachsuchen, unabhängig vom Anschreiben eine bevor, rechtigte Reihenfolge einräumen, die von den übrigen Teilnehmern zn beachten ist.
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Wer mit seinem Gebäck fertig ist, hat den Ofen von Asche und ebenso I Backstube w reinigen sowie auch das Zustellen der Oeffnungen W Backofen gehörig zu besorgen. Im Unterlassungsfälle hat der Wr I dem Backmeister sogleich hiervon Anzeige zu machen. Versäumt dies d I Nachbäcker, so hat er die Nachteile seiner Säumnis selbst zu tragen.
§ 12.
Der zuerst Backende hat den Schlüssel zu dem Backhaus bei„taW I meister in Empfang zu nehmen und an den Nachbacker abzullefern Zuletzt Backende hat nach Vollendung feines Gebäcks die Back ube reinigen, Tür und Fensterläden ordnungsmäßig zu verschließen und der I Schlüssel innerhalb einer Stunde an den Backmeister abzuliefern.
§ 13.
Verunreinigung oder Beschädigung des Backhauses sind «u verm,^ Verboten ist das Reinigen des Backofens mit einer eisernen Kratze, s°w
I das Dörren von Holz, das Holzhauen im Backhaus un von zu dicken Wellen oder nicht gehörig keingemachtem Holz. brennen von Dornreisig ist gänzlich untersagt. Wer von den Backen.
I eine festgestellte Beschädigung nicht zugleich anzeigt, kann für den selbst haftbar gemacht werden. §
I Aenderungen der in vorstehender Backordnung festgesetzten Geld betrüge unterliegen der Beschlußfassung des Gemeinderats und der ®eneb-
I migung des Kreisamts.
§ 15.
I Diese Backordnung tritt mit der Verkündigung im ArntsverkundlgE I blatt in Kraft.
I Lauter, den 18. Februar 1930.
I Hessische Bürgermeisterei Lauter.
Aff. ____-
Diese Backordnung tritt mit der Verkündigung im Arnksverkündigungs- blatt in Kraft.
Climbach den 13. Januar 1930.
Hessische Bürgermeisterei Climbach.
W i ß n e r.
Backordnung
für die Gemeinde Lauter.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung Lauter wird nach Anhörung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern für die Gemeinde Lauter folgende Backordnung erlassen:
§ 1.
Jeder Ortseinwohner ist berechtigt, nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschriften, für seinen eigenen Bedarf in dem Gememdebackhaus zu
Druck der Brühl'ichen Aniverfitäts. Buch. und Steindruckerei. B. Lange, Giehen.


