Amtsverkündigungsblatt B
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
M*. ___________®rfd>eint Dienstag und Freitag. 1. Zu!j Nur durch die Post zu beziehen. 1930
Inhalts-Aebersicht: Nachtrag zur Polizeiverordnung der Gewerbebetriebe dec Barbiere und Friseure — Die Ausnabme der tau6ftumm->n und blind-n Kruder rn dre für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten. - ..Fingerzeige für öie ®ele6e8?unb JÄrag.'
teerte Bucher und Zeitschriften. — Feldbereinigung Harbach.
'Mr.: Nachtrag zur Polizeiverordnung den Gewerbebetrieb der Barbiere und Friseure betreffend vom 3. September 1926.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 in der Fassung der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen oom 6. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern oom 24. Juni 1930 zu Nr. M. d. I. II5501 für die am 3. September 1926 erlassene Polizeiverordnung betreffend den Gewerbebetrieb der Barbiere und Friseure folgendes bestimmt:
Artikel 1.
In 8 1 Absatz 2 der Polizeiverordnung vom 3. September 1926 werden die Worte „und mindestens ein mit Wasser gefüllter Spucknapf", sowie die Worte „welch letzterer täglich zu reinigen ist" gestrichen.
Artikel 2.
§1 der Polizeiverordnung erhält daher folgende Fassung:
In den Barbier- und Friseurstuben muh peinliche Sauberkeit herrschen. Solche Räume dürfen als Schlafstellen nicht benutzt werden. Hunde und Katzen dürfen in denselben nicht geduldet werden.
In jeder Geschäftsstuhe muß eine Wasserleitung oder ein großer, stets mit reinem Wasser gefüllter Wasserbehälter vorhanden fein.
Gießen, den 5. Juni 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Mr.: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Landes- mntes für das Bildungswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach Muster A innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde taubstumme, taube oder stumme Kinder vorhanden sind, die für die Auf- nttyme in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten in i)mge kommen.
Dem Verzeichnis find für jedes Kind beizuschließen:
a) ein Geburtsschein,
b) der Impfschein,
c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Müdes in einer Taubstummenanstalt vorliegen und ob insbesondere das Kind bildungsfähig erscheint.
ä) eine Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in eine Taubstummenanstalt einverstanden finb bzw., wenn dies nicht der Fall fein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben.
Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet.
Fehlbericht ist erforderlich.
Gießen, den 28. Juni 1930.
__ Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.
Mr.: Die Aufnahme der blinden Kinder in die für ihre Erziehung bestimmten staatlichen Anstalten.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme aus das Amtsblatt Nr. 1 des Hessischen Laudes- °mies für das Bildvngswesen für 1925 empfehlen wir Ihnen, unter Benutzung des in angezogenem Amtsblatt angegebenen Vordrucks nach hn„k.innerhalb einer Woche zu berichten, ob in dortiger Gemeinde lioh , .er vorhanden finb, bie für bie Aufnahme in bie für ihre Er- o *)ung bestimmten staatlichen Anstalten in Frage kommen.
Sem Verzeichnis finb für jedes Kind beizufchließen:
a em Geburtsschein,
b) der Impfschein,
c) eine Aeußerung des Schulvorstandes, ob die gesetzlichen Vorausfetzungen für bie Unterbringung bes Kinbes in einer Blinben-
MfaU vorliegen unb insbefonbere das Kind bildungsfähig er=
d) eins Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, daß sie mit der Aufnahme des Kindes in eine Blindenanstalt einverstanden sind bzw., wenn dies nicht der Fall sein sollte, welche Einwendungen sie hiergegen erheben.
Die Einhaltung der gesetzten Frist wird bestimmt erwartet.
Fehlbsricht ist erforderlich.
Gießen, den 28. Juni 1930.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.
Betr.: „Fingerzeige für die Gesetzes- und Amtssprache", herausgegeben vom Reichsminifterium des Innern.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Minister für Kultus und Vildungswesen hat verfügt:
Ich weise auf die von dem Reichsministerium des Innern und dem Reichsarbeitsministerium unter Mithilfe des Deutschen Sprachvereins herausgegebenen „Fingerzeige für die Gesetzes- unb Amtssprache" hin Sie „Fingerzeige" bienen bem Zweck, bie Amtssprache von Mängeln unb Schwächen zu reinigen unb an Beispielen für eine gute Ausbrucksweise 3« zeigen, wie eine einroanbfreie unb klare Amtssprache erreicht wirb.
., Die „Fingerzeige" finb zu beziehen vom Reichsverlagsamt, Berlin NW 40, Scharnhorstftraße 4, zum Preise von 0.80 RM. für das Stück, bei gleichzeitiger Abnahme von 100 Stück ermäßigt sich der Preis auf 0,65
Gießen, den 28. Juni 1930.
Hess. Kreisschulamt. I. V.: Fischer.
Betr.: Empfehlenswerte Bücher, Zeitschriften usw.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Der Herr Minister für Kultus unb Bilbungswesen hat verfügt:
Von ber Geschäftsstelle ber Deutschen Gesellschaft für Pilzkunbe in Darmstabt, Frankfurter Straße 57, werden Bestellungen auf bie Wanb- tafei „Der grüne Knollenblätterpilz" in allen Entwicklungsstufen unb Farbvanetaten am natürlichen Standort, bearbeitet unb herausgegeben von Mana unb Franz Kallenbach in Darmstabt, Schriftleiter ber Zeitschrift für Pilzkunbe, entgegengenommen.
Der Subskriptionspreis für bie unaufgegogene Tafel beträgt 6 RM Die Herstellung erfolgt auf bestem Kunftbruckpapier in erstklassiger Ausführung im Format von etwa 60 X 75 cm. Die Tafel bie bie Kenntnis dieses gefährlichsten Giftpilzes vermittelt, ber alljährlich zahlreiche Vergiftungen hervorruft, eignet sich befonbers für ben Unterricht Pilzberatungsstellen ufw. Ihre Anschaffung wirb empfohlen.
Gießen, ben 28. Juni 1930.
Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.
Bekanntmachung.
Betr.: Felbbereinigung in ber Gemarkung Harbach; hier: Nachtrag zum Hauptgelbausgleich.
In ber Zeit vom 1. Juli 1930 bis einschließlich 7. Juli 1930 liegt auf dem Amtszimmer ber Hessischen Bürgermeisterei Harbach
Auszug aus bem hessischen Felbbereinigungsgesetz, Artikel 42 ber Kommissionsbeschluß vom 7. März 1930 ber Nachtrag zum HÜupt- geldausgleichsverzeichnis
zur Einsicht ber Beteiligten offen.
Einwenbungen hiergegen finb bei Meibung bes Ausschlusses währenb der Offenlegungszeit bei ber Bürgermeisterei Harbach schriftlich unb mit Grünben versehen einzureichen.
Lauterbach, ben 24. Juni 1930.
Der Hessische Felbbereinigungskommissar.
Ohly, Regierungsrat.
Druck ber Brühl'scheu Universitäts-Buch- unb (Steinbruderei, N. Lange. Gießen.


