Ausgabe 
1.7.1930
 
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ist

§ 10.

in r.4n"t...s. ^.. < i ri pfe^ririnnp oder Straßen-

stnkkasten zu schütten oder zu leiten ist unzulässig. "

_ § 11.

. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden soweit und 8OnhZttnl '0e Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 oSr mit Haft bestraft" ^"uordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark h; .^U%>ri>enl erfolgt die zwangsweise Durchführung der Bestimmungen d-eser Verordnung nach Artikel 66 der Kreis- und ProvinzialoVdnuna '" J'L80 Abs. 2 der allgemeinen Bauordnung. Das ^. e 5öhmtI; berechtigt, in allen Fällen, in denen vorhandene Au­ll, gen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen di-> Benutnina und nötigenfalls den Anschluß an den Straßenkanal solang? vinzllllordnuna) ^°"8^ beseitigt sind (Art. 66 der Kreis- und Prw

§ 12.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichuna im Amtsverkundigungsblatt in Kraft. -verosseniucyung

Gießen, den 26. Juni 1930.

Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt.

Polizei-Verordnung

über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemarkung L i ch, kreis Gießen.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Ver- ,n9 d>e Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. 7.1911 d« Art. 2, 32 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der allgemeinen Bauordnung betreffend wird nach ^ernEhmuNig her Ortspolizeibehörde und der Gememd-evertre- tung unter Zustimmung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 18. Juni 1930 zu Nr. M. d. I. 24601 für die Ln wasserung der Grundstücke in der Gemarkung Lich die folgende Polizeiverordnung erlassen: 7 1 y

§ 1.

An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ,st jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Ent- Kanal'zistüchr^^ 39 versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem x»ro öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, kann auf Beschluß des Gemeinderates das Kreisamt diese Vorschrift auch auf unbebaute Grundstücke ausdehnen. '

Die Frag^ ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist, entscheidet auf Antrag des Gemeinderates die Baupolizeibehörde

§ 2.

Sie Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwäfferungs- mlage ist auf der hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planstizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Vllraer- il*ten Erlaubnis und nach dem dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Ent- Msserung mehrerer Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße - wassernden Dächer müssen innerhalb 12 Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfluß­rohren versehen werden. ' 13

§ 3.

Sie Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksqvenze Xhrt Ä ^°n der Grundstückseigentümer durch die Gemeinde auL Ml' ?^..Anschlubleltungen bleiben jedoch im Eigentum der Stadt. Diese unterhalt dieselben, soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegen,

Kosten wahrend die Anlage und Unterhaltung der auf Privat- besitz gelegenen Teile der Zuleitung dem Besitzer obliegt

§ 4.

Bei der Herstellung einer neuen Kanalanlage dürfen die einreinen Mrftrange, Einlaufe usw. nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind

§ 5.

a) Die Entwasserungsleitungen dürfen nur aus glasierten Steinzeug- hergEstellt werden. Die Sinkkasteneinläufe und Sanbfänge n.r L ^rfen' Stemzeug oder Beton bestehen, und mit einem

M T,^ 9 e^rS^ smmaimer Laubfänger versehen sein.

öer Äausleitungen an die öffentlichen Kanäle hat bestinimt' roirt>a^ tUtf 3 er^° 0en' besten Lage von der Baubehörde c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden.

«teinzeugrohren sind mit Teerstrick lind Asphaltkitt, gußeiserne Rohren mit Hanfstricken und mit Blei zu dichten 9 B 1

Abflußleitungen für das Küchen-, Brauch- und Hof-.

S ber rneM»/ M auS Röhren von 15 Zentimeter Lichtweite »X.- s' i06 ^iaß nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen

für ^wnnMeir&"h bar^' b'e Leitungen aus Waschküchen und ei An ^oenabfallrohren genügen 10 Zentimeter Lichtweite.

verschaffe anzublingen * fin& Geruch-

f) Die Regenabfallrohre müssen etwa 1 'Meter über der Erdoberfläche aus Gußeisen (NA Röhren) von 70 Millimeter Durchmesser aus- gefuhrt werden.

§ 6.

D-e Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle und frostfrei mit wenigstens 1 Meter Rohrdeckung ausgeführt werden. Liegt die Leitung unter dein Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zenti- mvter. Die Einlaufe in die Ableitungsrohre sind mit festen Sieben und 3m flehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelangen »nl,\en'rr^U^er£le2n stets geeignete Schlammfänge, Laubfänge ufw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sein. ü

§ 7.

6iri^8.suan--^'^^öslerungsanlage sind sämtliche Abwässer des verpflichteten Oiunostuck^, insbesondere das Regen-, Schmutz-, Hans- und Wirtschafts- ^JlfAin'n$U U rek ^orte und Pissoire mit Spülvorrichtungen können sofern durch eine Sinkgrube eine Borklärung er- anI9rhfUßnfnrfU'n "rm eme 'ßfuljlgrube abgeleitet werden, sind

Die Einleitung gewerblicher Abwässer, Kondenswässer dergleichen ift m jebeni einzelnen Falle von einem technischen Gut- aujten abhängig. Hierbei können insbesondere Bedingungen oorgeschrieben rlrt>enr-(nffdj äenn- b'ese Abwässer vor Eintritt in den Kanal von schäd­lichen Stoffen gereinigt werden.

Das Regenwasser ist aus den Fallrohren direkt anzuschließen oder bei sintkasten ziiziffuhren'" brd) gepflasterte Rinnen einem Hof-

§8.

Es ist verboten in die Kanäle einzusühren:

1. Säuren, Laugen und solche Stoffe, welche - die Kanalwandungen .°ber feuergefährlich sind oder lästige oder gesund­heitsschädliche Ausdunstungen verbreiten; weiterhin Stoffe, die zum Antrieb oder Reinigung von DJtotoren verwendet werden- beson- bers aus Rohpetroleum hergestellte Brennstoffe und deren (Berni die.

2. Feste Stoffe wie Kehricht, Schlamm, Sand, Asche, Küchenabfälle Lumpen und dergleichen. ' '

§ 9.

2(uf öffentlichem oder privatem Gelände ober in den Straßenrinnen es verboten, feste Stoffe irgendwelcher Art so zu lagern, oder bei dem 9RniL>5POrL3Ur-Uterren7 ste obgeschwemmt werden oder auf andere Weise in die Straßensinktasten gelangen können.

Druck der Brühl',chen Aniversitäts.Buch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.