Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen
I.58
Erscheint Dienstag und Freitag.
1. August
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1930
Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen. - Reichs,agswahl 1930. - Brotgesetz. - Straßensperre - Das Gesetz über ^2nun?der KrAskaffe^ für^Mb"^ind^?926^M Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung. - Die Wohlfahrtslasten der Gemeinden. - aegjnung der Rreiskasse für 1925 Az. und 1926 Ri- - Die Reinigung dec Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stadt Gießen.
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Juli 1930.
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
Kreis
ins--
davon
ins-
davon
gesamt
(Sp. 1) neu
gesamt
(Sp. 3) neu
1
2
3
4
y
Darmstadt...........
—
_
—
_
Bensheim............
2
—
23
13
Dieburg.............
—
—
—
Erbach..............
—
—
—
__
Brotz-Berau..........
—
—
_
_
Heppenheim..........
—
—
—
_
Offenbach............
—
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—
_
Alsfeld ..............
—
—
—
_
Büdingen............
—
—
—
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Friedberg............
1
—
5
—
Bietzen..............
—
—
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Lauterbach...........
—
—
_
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Zchotien.............
—
—
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Alzey...............
—
—
—
_
Bingen ..............
2
2
2
2
Mainz..............
—
—
_
Oppenheim...........
—
—
—
_
Worms..............
1
1
1
1
Hessen
6
3 1
31
16
Bekanntmachung.
Seit.: Reichstagswahl am 14. September 1930.
Iuf Grund des § 6 des Reichswahlgesetzes vom 6. März 1924 (Reichs- «blatt I, S. 159) wird verordnet:
Sie Hauptwahlen zum Reichstag finden am 14. September 1930 statt.
Berlin, den 18. Juli 1930.
Der Reichspräsident: von Hindenburg.
Der Reichsminister des Innern: Wirth.
Bekanntmachung, $elr-: Reichstagswahl am 14. September 1930. a ®r“ni> &es § 15 des Reichswahlgesetzes in der Fassung vom Jw3>1924 (RGBl. I, S. 159) abgeändert durch Gesetz vom 13. März r! rP." ' ®- 1^3) wird Ministerialrat Bornemann in Darmstadt h«, to Staatsministerium, Neckarstraße 7) zum Kreiswahlleiter
Ehlkreises Nr. 33 Hessen-Darmstadt und Legationsrat Dr. Heine- MN tLlenstanschrift wie vorher) zum Stellvertreter des Kreiswahlleiters 111 Hessen^er^o^"^0 ^en 14. September 1930 stattfindende Reichstagswahl un$ ordnungsgemäßer Einreichung der Kreiswahlvor- .'8er6tni>ung5= und Anschlußerklärungen wird auf die §§ 15, 16 '1019 des Reichswahlgesetzes verwiesen.
Darmstadt, den 28. Juli 1930.
Hessisches Gesamtministerium. Adelung.
Drokgeseh.
Vom 17. Juli 1930.
das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustirn-
9 oes Reichsrats hiermit verkündet wird:
U §
ttroeiMif von Mahlerzeugnissen des Roggens darf nur Brot
I m- ?r.rben- das enthält:
o#m lr n5- 97 Roggenmehl, das höchstens zu 60 v. H. aus- 9«mahlen ist, oder
2. mindestens 97 v. H. Mahlerzeugnisse des Roggens, die, abgesehen von den Reinigungsverlusten, zu 100 v. H. ausgemahlen oder geschrotet sind, oder
3. mindestens 80 v. H. Roggenmehl, das höchstens zu 60 v. H. aus- gemahlen ist, und höchstens 17 v. H. Weizenmehl oder Roggen- schrot, wobei die Bestandteile an Mahlerzeugnissen des Roggens und des Weizens zusammen mindestens 97 v. H. betragen müssen.
Zusätze von Wasser, Hefe und Salz bleiben hierbei unberücksichtigt.
§ 2.
Die Reichsregierung wird ermächtigt, nach Anhörung eines Reichstagsausschusses und eines Reichsratsausschusses die Hundertsätze des § 1 ZU ändern, falls es der Ausfall der inländischen Getreideernte erfordert.
§ 3.
Abgesehen von Gebäck bis zum Gewichte von 250 Gramm darf Brot der im § 1 Nr. 3 genannten Art gewerbsmäßig nur angeboten, feil- gehalten, vertäust oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn es IN ungeteiltem Zustand als Mischbrot für den Käufer leicht erkennbar gekennzeichnet ist.
§ 4.
Die Vorschrift des § 3 gilt auch für die Betriebe der Genossenschaften und ähnlicher Bereinigungen.
§ 5.
Mahlerzeugnisse des Roggens dürfen nur angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Mohlerzeugmsse anderer Getreidearten enthalten. Die Art und der Ausmahlungsgrad der Mahlerzeugnisse des Roggens und der Name des Herstellers müssen für den Käufer leicht erkennbar angegeben werden.
§ 6.
Die Reichsregierung trifft mit Zustimmung des Reichsrats und eines Reichstagsausschusses die näheren Bestimmungen über die nach 83 erforderliche Kennzeichnung.
§ 7.
Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorfätzlich einer der Vorschriften der Paragraphen 1, 3 oder einer auf Grund des §6 getroffenen Bestimmung zuwiderhandelt.
Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark ein.
§ 8.
Es ist verboten, Roggen, der durch Eofin oder in fonftiger Weife als ausschließlich zur Viehfütterung bestimmt gekennzeichnet ist, oder Mahlerzeugnisse solchen Roggens zu anderen Zwecken als zur Viehfütterung zu verwenden oder in den Verkehr zu bringen.
Wer vorsätzlich einem der Verbote des Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer diefer Strafen bestraft.
Neben der Strafe können in den Fällen des Abf. 2 die Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören.
§ 9.
Die Vorschriften des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 (Reichs- gesetzbl. I, S. 134) bleiben unberührt.
§ 10.
Die Vorschrift des §8 tritt eine Woche nach Verkündung in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 15. August 1930 in Kraft und am 30. September 1932 außer Kraft.
Berlin, den 17. Juli 1930.
Der Reichspräsident: von Hindenburg.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft: Schiele.
Strassensperre.
Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird die Provinzialstraße „Ortsdurchfahrt Laubach" vom 4. August 1930 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Ruppertsburg — Gonterskirchen — Einarts- haufen bzw. über Lauter — Wetterfeld.
Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 28. Juli 1930.
Hess. Provinzialdirektion Oberhesfen.


