§ 3.
Die Verpflichtung zum Anschluß an die Kanalisation liegt dem Eigentümer des Grundstücks ob.
§ 4.
Die Abwässer der zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, insbesondere das Regen-, Schmelz-, Haus- und Wirtschaftswasser, müssen in die Straßenkanäle geleitet werden. Die Aborte und Pissoire können auf Antrag an die Kanäle angeschlossen werden. Die Aborte müssen alsdann mit Spülvorrichtung versehen sein. Stallabwässer, die nicht in eine Pfuhlgrube geleitet werden, sind anschlußpflichtig.
Die Einleitung gewerblicher Abwässer, Kondenswässer und dergleichen ist in jedem einzelnen Fall von der Genehmigung des Gemeinderats abhängig; hierbei können besondere Bedingungen vorgeschrieben werden. Wo ein besonderer Regenwasserkanal nicht vorhanden ist, kann das Regenwasser in gepflasterten Rinnen und unter dem Fußsteig hindurch in geschlitzten Gußröhren in die Straßenrinne geleitet werden. Im übrigen ist das Regenwasser aus den Fallrohren entweder direkt anzuschließen, oder bei kleinen Dachflächen auf den Höfen durch gepflasterte Rinnen einem Hofsinkkasten zuzuführen. (§2 der Technischen Bedingungen.) Alle Regenrohre in Straßen, in denen ein Regenwasserkanal besteht oder später gelegt wird, sind unterirdisch anzuschließen.
§ 5.
Es ist verboten:
1. Im Trenngebiet Schmutzwasser in die Regenwasserkanäle oder Regenwasser in die Schmutzwasserkanäle einzuführen.
2. Feste Stoffe, wie Kehricht, Sand, Asche, Küchenabsälle, Schutt, Lumpen und dergleichen, Säure und Laugen, welche die Kanalwandungen angreifen und spreng- oder feuergefährliche oder solche Stoffe, welche lästige oder schädliche Ausdünstungen verbreiten, in die Kanäle zu leiten.
3. Abwässer auf die Straße oder in die Straßenrinnen oder in Sinkkasten zu schütten oder zu leiten.
4. Auf öffentlichem oder privatem Gelände oder in den Straßenrinnen Stoffe irgendwelcher Art so zu lagern oder bei dem Transport so zu verstreuen, daß sie abgeschwemmt werden oder auf andere Weise in die Strahensinkkasten gelangen können.
§ 6.
Nach Herstellung der vorschriftsmäßigen Grundstücksentwässerung sind die alten Vorrichtungen zur Ausnahme von Schmutzwässern und Fäkalien (Gruben, alte Kabäle, Sickerungen und dergleichen) zu entleeren und nach besonderer Anweisung der Gemeindeverwaltung entweder zu beseitigen oder außer Betrieb zu setzen. Wasserdichte Sammelgruben für Regenwasser dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Gemeinderats unter den von diesem festgesetzten Bedingungen belassen oder angelegt werden.
§ 7.
Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für zwei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist untersagt.
In Ausnahme- und besonders gelagerten Fällen kann von dieser Bestimmung abgewichen werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gegeben hat.
§ 8.
Alle nach der Straße abwässernde Dächer müssen innerhalb sechs Monaten nach ergangener Ausforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren nach den Technischen Bedingungen versehen werden.
§ 9.
Binnen der nach §8 festgesetzten Frist müssen die an öffentlichen Straßen oder Plätzen vorhandenen Düngerstätten, Pfuhl oder Mullgruben aus wasserdichtem Mauerwerk, und mit einem verdeckten Abschluß gegen die Straße versehen werden; auch sind sie dauernd gut zu unterhalten. Bestehen derartige Anlagen auf Gemeindeeigentum, so ist vor der vorschriftsmäßigen Herstellung mit dem Gemeinderat Vereinbarung wegen des Weiterbestandes zu treffen.
§ 10.
Für die Ausführung der Entwässerungsanlagen können nur solche Personen in Frage kommen, die Gewähr dafür bieten, daß die Anlagen genau dieser Polizeiverordnung und den Technischen Bedingungen entsprechend ausgeführt werden.
Werden Verstöße gegen diese Vorschriften festgestellt, so können solche Unternehmer auf Beschluß des Gemeinderats von der weiteren Ausführung von Kanalanschlüssen ausgeschlossen werden.
§ H.
Die Anschluhleitung zwischen dem Straßenkanal und der Grundstücksgrenze, im Gebiet getrennter Kanäle für Schmutz- und Regenwasser je eine Verbindung, wird von der Gemeinde bis an die Grundstücksgrenze hergestellt. Bei vorgeschriebenen Vorgärten gilt als Grundstücksgrenze die Baufluchtlinie. Die übrigen Anschlußkosten sind vom Grundeigentümer zu tragen.
Verlangt ein Grundeigentümer für ein Grundstück mehr wie eine Verbindung mit dem Hauptkanal, dann geschieht diese Herstellung auf seine Kosten durch die Gemeinde, in deren Eigentum und Unterhaltung die Anlage später übergeht.
Die für die angeschlossenen Hofreiten und Grundstücke zu entrichtenden Kanalgebühren werden durch besondere Gebührenordnung festgesetzt.
§ 12.
Die Bürgermeisterei ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten jG zeit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Zu diesem Zwecke sind vom Ci» tümer oder Besitzer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Jeder d der Anlage muß so lange offen bzw. uneingedeckt bleiben, bis durch j,' Prüfung die vorschriftsmäßige Ausführung festgestellt ist.
Vor der Abnahme darf die Anlage nicht in Betrieb genommen den. Eine Gewähr für die Güte und Dauerhaftigkeit der Anlage übe. nimmt die Gemeinde mit der Prüfung und Abnahme der Anlage ritz
Den von der Gemeindeverwaltung beauftragten Beamten ist z Prüfung der im Betrieb befindlichen Hausanlagen von dem (Eigentümer Besitzer, Mieter usw. zu allen Tagesstunden zu gestatten.
§ 13.
Die Skizzen für die Entwässerung aller bei dem Inkrafttreten dies,, Verordnung bereits bebauten innerhalb des Gebiets der Gemeinde«. Wässerungsanlagen gelegenen Grundstücke sind spätestens drei Mönch nach erfolgter Aufforderung zur Prüfung bei der Bürgermeisterei ® zureichen. Ein Jahr nach erfolgter Genehmigung der Skizze müssen tz Entwässerungsanlagen vorschriftsmäßig hergestellt sein.
§ 14.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Polizeiverord« werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nii Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis je 150 RM. oder Haft bestraft. Außerdem erfolgt die zwangsweise Dmt führung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Artikel 80 Absatz s der Allgemeinen Bauordnung. Das Kreisamt ist ferner berechtigt, in ofc Fällen, in denen Anlagen angetroffen werden, die den bestehenden fc schriften nicht entsprechen, die Benutzung zu untersagen und nötigenfall: den Kanalanschluh solange aufzuheben, bis die Mängel beseitigt sich (Vgl. Artikel 66 der Kreis- und Provinzialordnung.) Ist der Hauptkml durch vorschriftswidrige Benutzung beschädigt, so hat der betreffende ®runb eigentümer den Schaden zu ersetzen.
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§ 15.
Diese Ortspolizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffenilichom im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen in Kraft.
Gießen, den 27. Oktober 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Wafferbezugsordnung
für die Gemeinde Bersrod.
Auf Grund des Artikels 15 der. Landgemeindeordnung wird nach Sl» hörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit @entj: migung des Ministers des Innern vom 17. September 1930 zu Nr. M.d.e 40 840 nachstehende Ortssatzung erlassen:
§ 1.
Berechtigung zum Wasserbezug.
1. Jeder Grundstückseigentümer kann nach Maßgabe dieser Ortsschi! aus der Wasserleitung der Gemeinde Wasser beziehen, wenn sein Sri» stück sich nach Lage und Beschaffenheit hierzu eignet.
2. Für entfernt liegende Grundstücke, insbesondere für oereiny liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitung!! liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit ■ Eigentümern vor. § $
Voraussetzungen des Wasserbezugs.
1. Wer aus der Gemeindewafferleitung Wasser beziehen will, trägt ft in den von der Bürgermeisterei aufgelegten Anmeldebogen ein.
2. Der Anmeldende verpflichtet sich durch die Eintragung zum Wchft bezug für das angemeldete Grundstück, und zwar bei bewohnten Mi» stücken für die Zeit, in welcher das Grundstück bewohnt ist, bei ® bewohnten Grundstücken für die Zeit von 30 Jahren. Nach diesem punkt ist vierteljährliche Kündigung zulässig. ,
3. Die vorstehend erwähnten rechtlichen Wirkungen treten auch «?' Eintragung in den Anmeldebogen (Absatz 1) ein, wenn die Prwatlw o mit dem.Gemeindeleitungsnetz verbunden worden ist, es sei wnn, - die Gemeinde einen vorläufigen Anschluß ohne Wasserentnahme a - drücklich genehmigt hat und daß diese technisch nicht möglich ist.
§ 3.
Anschluß der Wasserabnehmer.
1. Die Gemeinde läßt die Zuleitung vom Hauptrohr bis in das s zuschließende Grundstück und die Absperrvorrichtung (HauptduM ■ Hahn) auf Kosten des Abnehmers Herstellen. Bei der Kostenberechi . wird jeweils angenommen, daß das Hauptrohr in der Mitte der o
2. Zuleitung und Hauptdurchgangshahn bleiben. Eigentum der? meinde und werden von ihr unterhalten. Schäden, die durch dm . mer verursacht worden sind, werden auf seine Kosten von der w beseitigt. . vof
3. Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine geeigneten Raum Händen sind, um Hauptdurchgangshahn und Wassermesser unterzuor « sind vom Abnehmer besondere für das Einsteigen und Ablesen «»hl geräumige, vollständig entwässerte, dauerhaft und frostsicher wJ Schächte anzulegen.
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1. Die Wirkungen außerhalb i tonte minb durch srosts «glich ist, Die Fiihnu ist untersag
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