Amtsverkündigungsblatt
für die provinziawirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
TfcSO Erscheint Dienstag und Freitag. 34. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 4930
Inhalts-Aebersicht: Stand der Mau!-und Klauenseuche. - Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschaftlichen Schulen - fflgemetne Straßenverkehrsordnung. - Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Heuchelheim. -
Gemeinde Bersrod. - Feldberermgung Annerod. - Dienstnachrichten. 8 9 9 1
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Oktober 1930.
den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
ttnrfM "^weisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und lolini n Hhnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu dei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtfchaft- '" "°eruf ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwirken.
t«t?’eraUs obiger Bekanntmachung ersichtlich, beginnt der Schulunter- v »st am 10. November l. 3.
Mett, den 29. Oktober 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Bekanntmachung,
Wteffenb die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaflsämtern.
Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich vd Grllnberg beginnt nicht am 3. November, sondern erst am
Montag, den 10. November 1930,
"d Zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9% Uhr.
, ™neföungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beider Land- MWftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die imdwirtschaftliche Schule in
Dich an Herrn Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt, Lich (Hessen).
Grünberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt Grünberg (Hessen).
Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der Mnehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern.
Jetntuf: Lich Nr. 39, Grünberg Nr. 70.
*n Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern M» aus der Volksschule entlassen sein; das Schulgeld beträgt für das ?S»h"lbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nicht- “We Schüler.
h M die große Bedeutung der sachlichen Ausbildung der heranwachsen- 11 landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen.
ließen, den 29. Oktober 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
Kreis
Gemeinden (Gutsbezirke)
Gehöfte
insgesamt
davon (Sp. 1) neu
insgesamt
davon (Sp. 3) neu
1
2
3
4
Darmstadt...........
—
—
_
_
Iensheim............
—
—
—
—
Sieburg.............
1
1
1
1
krbach..............
—
—
—
_
Vroff-löerau..........
—
—
_
_
Heppenheim..........
—
—
—
—
Offenbach............
2
2
2
2
Alsfeld..............
—
—
—
—
Minzen.......... ..
—
—
—
_
Friedberg............
—
—
—
—
Neffen ..............
1
—
3
1
Lauterbach...........
—
—
—
—
Schotten............
—
—
—
—
Alzey...............
—
—
—
—
Singen ..............
—
—
—
—
Mainz.............
1
—
1
_
Oppenheim. ..........
—
—
—
_
Worms. ............
—
—
—
—
Hessen
5
3
7
4
Bekanntmachung.
Setr.: Aenderung des § 32 Abf. 1 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung.
Sluf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und dre Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 367), und auf Grund des § 366 des RStGB., sowie auf Grund und zur Ergänzung der Bestimmungen des Titels 13 und des Titels 201, Äffer 7 und 8 des Hessischen Polizeistrafgesetzbuchs, wird auf Anordnung des Herrn hessischen Ministers des Innern durch Ausschreiben vom 9. September 1930 zu Nr. M. d. I. 42 269 hiermit nach Anhörung des Kreisausschufses der § 32 Abf. 1 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 (AVBl. Nr. 77 vom 28. Oktober 1927) in der Fassung vom 2. Januar 1929 (AVBl. Nr. 2 vom 11. Januar 1929) geändert.
§ 1.
Der §32 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 erhält nunmehr folgende Fassung:
§ 32.
Straßenlokomotiven und dergleichen.
(1) Einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer öffentliche Wege in- den in §2 Abf. 4 Ziffer 1 bis 6 der Kraftfahrzeugverordnung vom 15. Juli 1930 aufgeführten Fahrzeugen befahren will. Es sind dies insbesondere Kraftschlitten, selbstfahrende Schneepflüge, Raupenkrastfahrzeuge, Dampfpflüge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, d. h. Fahrzeuge, deren Antriebsmaschine überwiegend zur Verrichtung von 'Arbeiten mit Hilfe einer mit dem Fahrzeug dauernd verbundenen Vorrichtung dient (Motorpflüge, Motorsägen, Straßenwalzen), Zugmaschinen, deren Eigengewicht 9 t übersteigt, sofern sie von einer Dampfmaschine angetrieben werden.
(2) Die Erlaubnis wird hinsichtlich der Provinzialstraßen durch die Provinzialdirektion, im übrigen durch das Kreisamt erteilt. Dem bei der zuständigen Provmzialdirektion oder dem Kreisamt einzureichenden Gesuch sind Beschreibungen und Zeichnung des Fahrzeugs beizulegen; in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße ein dauernder Fährbetrieb eingeführt werden soll.
§ 2.
Vorstehende Aenderung der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 27. Oktober 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Polizei-Verordnung
Betr.: Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Heuchelheim.
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 32 und 65 der Allgemeinen Bauordnung wird für die Gemeinde Heuchelheim nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 30. September 1930 zu Nr. M. d. I. 40 843 folgende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1-
Alle bebauten Grundstücke in dem Gebiete der allgemeinen Entwässerungsanlage der Gemeinde Heuchelheim müssen den nachstehenden Vorschriften entsprechend entwässert werden.
Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, kann auf Beschluß des Kreisamts nach Anhörung der Gemeindevertretung diese Vor- fchrift auch auf unbebaute Grundstücke ausgedehnt werden.'
Die Frage, ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle das Kreisamt endgültig.
§ 2.
Alle Grundstücksentwässerungen einschließlich der bereits vorhandenen müssen den „Technischen Bedingungen", die einen Anhang und einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden, entsprechen. Vor der Ausführung der Anlagen ist für jede selbständige Hofreite ein Gesuch um Genehmigung bei der Bürgermeisterei in der vorgeschriebenen Form und 'Ausführung (§ 1 der Technischen Bedingungen) einzureichen. Aenderungen, Umbauten, Ergänzungen usw. bedürfen neuer Genehmigung und sind nach der Ausführung in die Skizze einzutragen. Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen dürfen Neubauten nicht in Benutz genommen werden.


