Ausgabe 
31.10.1930
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinziawirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

TfcSO Erscheint Dienstag und Freitag. 34. Oktober Nur durch die Post zu beziehen. 4930

Inhalts-Aebersicht: Stand der Mau!-und Klauenseuche. - Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschaftlichen Schulen - fflgemetne Straßenverkehrsordnung. - Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Heuchelheim. -

Gemeinde Bersrod. - Feldberermgung Annerod. - Dienstnachrichten. 8 9 9 1

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Oktober 1930.

den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

ttnrfM "^weisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und lolini n Hhnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu dei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtfchaft- '" "°eruf ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwirken.

t«t?eraUs obiger Bekanntmachung ersichtlich, beginnt der Schulunter- v »st am 10. November l. 3.

Mett, den 29. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.

Bekanntmachung,

Wteffenb die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaflsämtern.

Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich vd Grllnberg beginnt nicht am 3. November, sondern erst am

Montag, den 10. November 1930,

"d Zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9% Uhr.

,neföungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beider Land- MWftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die imdwirtschaftliche Schule in

Dich an Herrn Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt, Lich (Hessen).

Grünberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt Grünberg (Hessen).

Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der Mnehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern.

Jetntuf: Lich Nr. 39, Grünberg Nr. 70.

*n Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern M» aus der Volksschule entlassen sein; das Schulgeld beträgt für das ?S»h"lbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nicht- We Schüler.

h M die große Bedeutung der sachlichen Ausbildung der heranwachsen- 11 landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen.

ließen, den 29. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Kreis

Gemeinden (Gutsbezirke)

Gehöfte

ins­gesamt

davon (Sp. 1) neu

ins­gesamt

davon (Sp. 3) neu

1

2

3

4

Darmstadt...........

_

_

Iensheim............

Sieburg.............

1

1

1

1

krbach..............

_

Vroff-löerau..........

_

_

Heppenheim..........

Offenbach............

2

2

2

2

Alsfeld..............

Minzen.......... ..

_

Friedberg............

Neffen ..............

1

3

1

Lauterbach...........

Schotten............

Alzey...............

Singen ..............

Mainz.............

1

1

_

Oppenheim. ..........

_

Worms. ............

Hessen

5

3

7

4

Bekanntmachung.

Setr.: Aenderung des § 32 Abf. 1 der Allgemeinen Straßenverkehrs­ordnung.

Sluf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und dre Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 367), und auf Grund des § 366 des RStGB., sowie auf Grund und zur Ergänzung der Bestimmungen des Titels 13 und des Titels 201, Äffer 7 und 8 des Hessischen Polizeistrafgesetzbuchs, wird auf Anord­nung des Herrn hessischen Ministers des Innern durch Ausschreiben vom 9. September 1930 zu Nr. M. d. I. 42 269 hiermit nach Anhörung des Kreisausschufses der § 32 Abf. 1 der Allgemeinen Straßenverkehrsord­nung vom 21. Oktober 1927 (AVBl. Nr. 77 vom 28. Oktober 1927) in der Fassung vom 2. Januar 1929 (AVBl. Nr. 2 vom 11. Januar 1929) geändert.

§ 1.

Der §32 der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung vom 21. Oktober 1927 erhält nunmehr folgende Fassung:

§ 32.

Straßenlokomotiven und dergleichen.

(1) Einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer öffentliche Wege in- den in §2 Abf. 4 Ziffer 1 bis 6 der Kraftfahrzeugverordnung vom 15. Juli 1930 aufgeführten Fahrzeugen befahren will. Es sind dies insbesondere Kraftschlitten, selbstfahrende Schneepflüge, Raupenkrastfahrzeuge, Dampf­pflüge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, d. h. Fahrzeuge, deren Antriebs­maschine überwiegend zur Verrichtung von 'Arbeiten mit Hilfe einer mit dem Fahrzeug dauernd verbundenen Vorrichtung dient (Motor­pflüge, Motorsägen, Straßenwalzen), Zugmaschinen, deren Eigengewicht 9 t übersteigt, sofern sie von einer Dampfmaschine angetrieben werden.

(2) Die Erlaubnis wird hinsichtlich der Provinzialstraßen durch die Provinzialdirektion, im übrigen durch das Kreisamt erteilt. Dem bei der zuständigen Provmzialdirektion oder dem Kreisamt einzureichenden Ge­such sind Beschreibungen und Zeichnung des Fahrzeugs beizulegen; in dem Gesuch ist anzugeben, ob und auf welcher Straße ein dauernder Fährbetrieb eingeführt werden soll.

§ 2.

Vorstehende Aenderung der Allgemeinen Straßenverkehrsordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 27. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Polizei-Verordnung

Betr.: Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Heuchelheim.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, der Ar­tikel 2, 32 und 65 der Allgemeinen Bauordnung wird für die Gemeinde Heuchelheim nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Gemeinde­vertretung mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 30. September 1930 zu Nr. M. d. I. 40 843 folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1-

Alle bebauten Grundstücke in dem Gebiete der allgemeinen Entwässe­rungsanlage der Gemeinde Heuchelheim müssen den nachstehenden Vor­schriften entsprechend entwässert werden.

Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich erscheint, kann auf Be­schluß des Kreisamts nach Anhörung der Gemeindevertretung diese Vor- fchrift auch auf unbebaute Grundstücke ausgedehnt werden.'

Die Frage, ob ein Grundstück als bebaut anzusehen ist, entscheidet im Zweifelsfalle das Kreisamt endgültig.

§ 2.

Alle Grundstücksentwässerungen einschließlich der bereits vorhandenen müssen denTechnischen Bedingungen", die einen Anhang und einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden, entsprechen. Vor der Ausführung der Anlagen ist für jede selbständige Hofreite ein Gesuch um Genehmigung bei der Bürgermeisterei in der vorgeschriebenen Form und 'Ausführung (§ 1 der Technischen Bedingungen) einzureichen. Aenderungen, Umbauten, Ergänzungen usw. bedürfen neuer Genehmigung und sind nach der Ausführung in die Skizze einzutragen. Vor erfolgter vorschrifts­mäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen dürfen Neubauten nicht in Benutz genommen werden.