Ausgabe 
29.8.1930
 
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(2) Bevor die obersten Landesbehörden Vorschriften auf Grund von § 37 erlassen, haben sie Sachverständige aus den beteiligten Wirtschafts­treisen zu hören.

§41.

(1) Neben dem Verbandszeichen des Reichs (§ 39) dürfen für die­selbe Warensorte andere Verbandszeichen nur in der Weise geführt werden, daß das Verbandszeichen des Reichs in erster Linie zur Geltung kommt.

(2) Macht das Reich von der Befugnis des § 39 keinen Gebrauch, so gilt die Vorschrift des Abs. 1 entsprechend für die Verbandszeichen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie von Verbänden sMarken- schutzverbänden), die von Körperschaften des öffentlichen Rechtes zur Füh­rung von Verbandszeichen ermächtigt worden sind.

§ 42.

(1) Es ist verboten, die auf Grund des § 37 vorgeschriebenen Ver­packungen, Kennzeichnungen und sonstige Aufmachung für andere Lebens­mittel so zu verwenden, daß sie mit den nach § 37 festgesetzten Sorten verwechselt werden können. Lebensmittel, deren äußere Ausstattung gegen dieses Verbot verstößt, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.'

(2) Das Entsprechende gilt für Markenmilch.

VI. Ueberwachungs- und Strafbestimmungen.

§ 43.

(1) Die Ueberwachung der Einhaltung'" der Vorschriften dieses Ge­setzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 11 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelgesetzes auch insoweit, als die Vor­schriften dieses Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittelgesetzes hin­ausgehen.

(2) Der Vollzug des Gesetzes liegt den Ländern ob. Die Ausführungs­bestimmungen können vorschreiben, inwieweit zur Unterstützung der für die Ueberwachung der Vorschriften des Lebensmittelgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden milchwirtschaftliche Sachverständige im Hauptberufe zu bestellen sind.

(3) Soweit auf Grund des § 37 besondere Milchsorten geschaffen werden, kann in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen den Ueberwachungsstellen für Markenmilch (§ 26) die Ueberwachung der Einhaltung der an diese Milchsorten zu stellenden Anforderungen übertragen werben kann.

§ 44.

(1) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich

1. Milch den Vorschriften oder Verboten der Paragraphen 3, 4, 6, 11 oder den auf Grund des § 12 erlassenen Anordnungen zuwider ge­winnt, behandelt, bearbeitet, verarbeitet, befördert, verpackt, aufbe­wahrt, anbietet, feilhält, abgibt, verwendet oder sonst in den Ver­kehr bringt;

2. den Vorschriften oder Verboten der Paragraphen 7, 8, 9, 25, 36, 41, 42 oder den auf Grund des § 10 erlassenen Vorschriften zu­widerhandelt;

3. den auf Grund des § 37 an die Gewinnung, Herstellung, Behand­lung, Beschaffenheit, Verpackung, Kennzeichnung oder sonstige Auf­machung von Milch und Milcherzeugnissen gestellten Anforderungen zuwiderhandelt.

(2) Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark ein.

§ 45.

(1) Wer vorsätzlich dem § 13 zuwider bei der Gewinnung der Milch oder sonst im Verkehr mit Milch tätig ist, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich als Unternehmer, als Stell­vertreter (§ 15) oder als Aufsichtsperson duldet, daß Personen dem § 13 zuwider bei der Gewinnung der Milch oder sonst im Verkehr mit Milch tätig sind.

(3) Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe oder eine dieser Strafen ein.

§ 46.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 14 erforderliche Er­laubnis oder ohne die nach § 16 erforderliche Zulassung ein Unternehmen zur Abgabe von Milch betreibt oder ohne die nach § 17 erforderliche Er­laubnis Milch abgibt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in einem Unternehmen zur Abgabe von Milch oder in einem nach § 17 erlaubnispflichtigen landwirtschaftlichen Betriebe ohne die nach § 15 erforderliche Erlaubnis als Stellvertreter tätig ist.

§ 47.

Die Strafoorschriften dieses Gesetzes finden nur Anwendung, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist.

§ 48.

In den Fällen der §§ 44 bis 46 kann neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die Handlung bezieht, auch wenn sie dem Verurteilten nicht gehören. Die Einziehung ist auch zulässig, wenn die Bestrafung nach §47 auf Grund anderer Vorschriften erfolgt. I Im Falle des § 8 ist die Einziehung nur im Wiederholungsfälle zulässig.

§ 49.

Die Vorschristen des §44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und der §§ 45 48 gelten in gleicher Weise für die im §35 oder auf Grund des 8 35 J zeichneten Milcherzeugnisse.

§ 50.

(1) Die Vorschriften der §§17, 18 des Lebensmittelgesetzes gelten m,-, für die im §43 vorgesehene Ueberwachung der Einhaltung der Vorschrift-, dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften der §§ 20, 21 des Lebensmittelgesetzes gelten audi bei Strafverfolgungen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes.

VII. Schlußbestimmungen. .

§ 51.

Das Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 (Reichsgesetzbl. I, S. 134) M folgendermaßen geändert:

I. Im § 5 wird '

1. der Nr. 3 folgende Vorschrift als Buchstabe a eingefügt:

,,a) vorschreiben, daß bestimmte Lebensmittel an' den Berbrai* nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben werden",

2. vor die bisherige Vorschrift der Nr. 3 der Buchstabe b gesetzt,

3. der Nr. 4 folgender neuer Absatz angefügt:

Versuche, die mit Genehmigung der zuständigen Behüch angestellt werden, unterliegen nicht den auf (Srunb dieser & schriften getroffenen Bestimmungen."

H. Im § 7 werden dem Abs. 3 folgende Worte angefügt: oder die vor Abgabe an den Verbraucher unterwegs sind'.

III. § 21 erhält folgende Fassung:

§ 21.

Die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen sind um näherer Anordnung der obersten Landesbehörden als Beihilfen für die Unterhaltung der öffentlichen Anstalten zur Untersuchung um Lebensmitteln zu verwenden.

§ 52.

(1) Die Reichsregierung erläßt mit Zustimmung des Reichsrats uni nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Reichstags die erforder­lichen Ausführungsbestimmungen. Hierbei können insbesondere

1. Grundsätze dafür ausgestellt werden, wie die in milchwirtschastliche» Unternehmen tätigen Personen auszubilden und welche Anforde- rangen an Fachschulen zu stellen sind, ferner Grundsätze über die Eingnung und Ausbildung der gemäß §43 Abs. 2 zu bestellenden Sachverständigen;

2. Vorschriften darüber erlassen werden,

a) daß Milch bestimmter Arten der Verwendung nur zugesührt wei­den dars,

aa) wenn der Viehbestand, aus dem sie stammt, dein staatlich iw erkannten Tuberkulosetilgungsoerfahren angeschlossen ist, bb) wenn der Inhaber des Betriebs, in dem die Milch gewonnen wird, einem Milchkontrollverein oder einer ähnlichen Ein­richtung angeschlossen ist,

b) ob und wie gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen ober Unter­weisungen den in milchwirtschastlichen Betrieben Beschäftigten oder den Verbrauchern durch Aushang bekanntzumachen sind,

c) unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnungen, wie Molkerei, Meierei, führen dürfen.

(2) Soweit die Reichsregierung von den im Abs. 1 gedachten Befug­nissen keinen Gebrauch macht oder sich die Regelung bestimmter Gegen­stände nicht ausdrücklich vorbehält, können die obersten Landesbehörden Bestimmungen der dort erwähnten Art erlassen.

§ 53.

(1) Die Reichsregierung kann, vorbehaltlich der Vorschrift im Ad' schnitt VI, mit Zustimmung des Reichsrats bestimmen, daß mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft wird, wer den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmung« zuwiderhandelt.

(2) Dieselbe Befugnis haben die obersten Landesbehörden, soweit ft von einer der Ermächtigungen Gebrauch machen, die ihnen in diesem Gesetz Übertragen sind.

§ 54.

(1) Soweit dieses Gesetz Maßnahmen den zuständigen Behörden über­trägt, bestimmen die obersten Landesbehörden, welche Behörden zuständig sind.

(2) Die obersten Landesbehörden können die ihnen aus Grund dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Behörde" übertragen, soweit nicht Vorschriften des Reichs- oder Landesrechls eiit- gegenstehen.

§55. _

(1) Die Reichsregierung wird ermächtigt, den Schutz der Milch und Milcherzeugnisse vor nachteiliger Beeinflussung bei der Behandlung >"> Eisenbahnverkehr und den Vollzug der hiernach zu erlassenden Best»"' mungen abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes zu regeln.

(2) Vorsätzliche ober fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die nach Abs. 1 erlassenen Vorschriften können mit den im § 53 vorgesehenen Simse» bedroht werden.

§ 56.

Unberührt bleiben andere den Verkehr mit Milch und Milcherzeugnisse" treffende Vorschriften des Reichsrechts, insbesondere das Lebensmittelgesetz

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