Ausgabe 
29.8.1930
 
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3.

4.

5.

§ 30.

Die Ueberwachungsstellen haben fortdauernd darüber zu wachen,

die Milch von Kühen stammt, deren E?esundheitszustand die Be­schaffenheit der Milch nicht nachteilig beeinflussen kann (§ 3);

bie Milch sauber gewonnen, gereinigt, nach der Gewinnung ent­lüftet, gekühlt und "so aufbewahrt wird, daß sie keiner Verunreini­gung ausgesetzt ist; . ..

bie Milch bei der Beförderung keiner nachteiligen Beeinflussung tm Sinne des §6 ausgesetzt ist;

das etwa angewandte Erhitzungsverfahren oder ein gleichwertiges Verfahren sachgemäß durchgeführt wird;

die besonderen gesetzlichen (Paragraphen 21 bis 25) und die von den Ueberwachungsstellen oder der Behörde nach § 31 Ab). 1 J<r. 1 und §32 vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden

(2) Die nach Abs. 1 Nr. 1 und §21 erforderliche Untersuchung der Milchkühe hat durch den beamteten Tierarzt oder durch andere von den Ueberwachungsstellen ständig damit betraute Tierärzte zu erfolgen.

(3) Die Ueberwachungsstelle kann die Genehmigung davon abhängig machen, daß der Erzeuger, aus dessen Unternehmen die Milch stammt, einer Liefergemeinschaft angehört, die über die zur Kühlung und sonsti­gen Bearbeitung sowie zur Beförderung geeigneten Einrichtungen verfügt.

(4) Die Genehmigung ist zurückzuziehen, sobald die sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(5) Im übrigen bestimmen die Ueberwachungsstellen, aus welchen Gründen die Genehmigung zu versagen oder zurückzuziehen ist.

§ 34.

(1) Die Ausfllhrungsbestimmungen regeln, inwieweit die Festsetzungen oder Bestimmungen nach §31 Abs. 1, §32 Abs. 1 und §33 Abs. 5 der Zustimmung der obersten Landesbehörden bedürfen.

(2) Gegen Beschlüsse der Ueberwachungsstellen, die nicht Festsetzun­gen oder Bestimmungen nach §31 Abs. 1, §32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 sind, muß vorbehaltlich der Vorschrift in Satz 3, die Entscheidung einer Behörde angerufen oder eine Entscheidung im schiedsrichterlichen Ver­fahren herbeigeführt werden können. Die Ausführungsbestimmungen treffen nähere Bestimmungen und regeln das Verfahren. Hierbei kann bestimmt werden, daß Beschlüsse der Ueberwachungsstelle auf Grund des §33 endgültig sind.

III. Vorschriften für Milcherzeugnisfe.

§ 35.

(1) Die Vorschriften des Abschnitts I gelten entsprechend für den Verkehr mit Rahm, Magermilch, Buttermilch, Sauermilch, Joghurt und Kefir. v

(2) In den Ausführungsbestimmungen kann angeordnet werden, inwieweit die Vorschriften des Abschnitts I aus den Verkehr mit anderen Milcherzeugnissen Anwendung finden sollen. Eine Ausdehnung der Vor­schriften der Paragraphen 14 bis 18 auf den Verkehr mit Butter, Käse, Dauermilch und Dauersahne ist jedoch nicht zulässig.

IV. Nachmachen von Milch und Milcherzeugnisfen.

§ 36.

(1) Es ist verboten, Milch und Milcherzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel nachzumachen oder solche nachgemachten Lebensmittel anzu­bieten seilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.

(2) Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Herstellung von Mar- garine und Margarinekäse.

V. Besondere Maßnahmen zur planmäßigen Ordnung der Milchwirkfchask.

§ 37.

Um einheitliche Sorten von Milch und Milcherzeugnissen zu schassen, können in den Ausführungsbestimmungen über den § 5 des Lebens- mittelqesetzes hinaus Anforderungen an die Gewinnung, Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Verpackung, Kennzeichnung und sonstige Aus­machung dieser Lebensmittel gestellt und kann darin bestimmt werden, wie die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewährleisten ist.

§ 38.

(1) Die obersten Landesbehörden können nach Anhörung der gesetz­lichen Berufsvertretungen der beteiligten Wirtschaftskreise Erzeuger­betriebe sowie milchbearbeitende und -verarbeitende Betriebe zur Rege­lung der Verwertung und des Absatzes von Milch und Mllcherzeugmßen zusammmischlwhem für größtmögliche Wirtschaftlichkeit Sorge zu tragen und Schädigungen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls zu verhindern. .

(3) Die obersten Landesbehörden können insbesondere

1. die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die sonstigen Rechts­verhältnisse der Zusammenschlüsse durch eine Satzung regeln und bestimmen, daß die Zusammenschlüsse rechtsfähig sind;

2. Betriebe an bereits bestehende Zusammenschlüsse v°n Betrieben gleicher Art anschließen und hierbei die Rechte und Pflichten der Mitglieder auch abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen

(4) ^Erstrecken sich die zusammenzuschließenden Betriebe über bie Grenzen eines Landes und kommt zwischen den beteiligten Landern eine Einigung nicht zustande, so kann aus Antrag eines der beteiligten Ländere die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats Vorschriften dev in Abs. 1 bis 3 genannten Art erlassen.

(5) Wenn von den nach Abs. 1 zu bildenden Zusammenschlüßen der beteiligten Wirtfchaftskreise Milchpreise festgesetzt werden sollen so sind Preisausschüsse einzusetzen, die bei der Festsetzung wirtschaftlich ange­messener Preise mitzuwirken haben. Bei der Bildung der Preisausschusse sind die Erzeuger, die milchbearbeitenden und -verarbeitenden Betriebe, der Milchhandel und die Verbraucher angemessen zu berücksichtigen.

(6) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen. Hierbei ist insbesondere zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen von den Befug­nissen der Abs. 1 bis 4 Gebrauch zu machen ist.

§ 39.

Soweit das Reich Verbandszeichen für Sorten im Sinne des §3, ober für bie Markenmilch zur Eintragung in bte 3eid)enroüe anmeldet ist bie Zeichensatzung burch Verorbnung festzusetzen. Die Anmelbung bei Verbandszeichen und bie Abwicklung der sich hieraus ergebenden Ge­schäfte besorgt eine vom zuständigen Reichsminister zu bestimmende Stelle.

§ 40.

(1) Bevor die Reichsregierung Verordnungen auf @runb von Para­graphen 37, 39 erläßt, ist ein von bem zustünblgen Reichsmmlster zu bc-rufenber Sachverständigenbeirat zu hören.

§ 26.

m Ijx besondere Ueberwachung der Markenmilch geschieht durch die ii»i>l>kwachungsstellen. Sie werden bej den gesetzlichen Berufsvertretungen der Landwirtschaft gebildet. Diese bestimmen, vorbehaltlich der Vorschriften ^1^ wie sich die Ueberwachungsstelle im einzelnen zusammensetzt;

2;ach welchen Grundsätzen bie Beschlußfassung in ber Ueber- ' wachungsstelle erfolgt;

3. welche Voraussetzungen für bie Auflösung ber Ueberwachungsstellen maßgebenb sind.

i=>\ in der Ueberwachungsstelle sollen die Gemeinden und Gememde- »riiinbe ber zu beliefernben Verbrauchergebiete insgesamt burch min- einen Beauftragten mit Stimmrecht vertreten sein. Auch soll ber Lrwachungsstelle mindestens je ein Vertreter der Kreise, bie Milch treiben ober verzehren, mit,Stimmrecht angehoren.

(3) Die Festsetzungen auf Grund des Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen Zustimmung der obersten Landesbehörde.

(4) Ob eine Ueberwachungsstelle gebildet werden sott, entscheidet die gesetzliche Berufsoertretung der Landwirtschaft.

§ 27.

m Innerhalb des Bezirks einer gesetzlichen Berufsvertretung der linnbwirtfdiaft können mehrere Ueberwachungsstellen gebildet werden.

(21 Desgleichen können mehrere solche Berussvertretungen eine ge- meiniame Ueberwachungsstelle bilden. Gehören diese Berufsvertretungen verschiedenen Ländern an, so muß die nach § 26 Abs. 3 erforderliche Zu- tmmunq von den obersten Landesbehörden aller beteiligten Lander er­teilt werden. Entstehen dabei Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet der zuständige Reichsminister. §

Die obersten Landesbehörden können bestimmen, daß in den Gebieten, in denen bie Förderung ber Milchwirtschast burch Schaffung einheitlicher Sorten von Milch nicht Aufgabe ber gesetzlichen Berufsoertretungen der Landwirtschaft ist, die für die Berufsvertretungen vorgesehene Mit­wirkung durch die von den obersten Landesbehdrden bestimmten Stellen erfolgt Soweit gesetzliche Berufsvertretungen der Landwirtschaft vor­handen sind, sind Ueberwachungsstellen im Benehmen mit diesen zu bilden.

§ 29.

Die obersten Landesbehörden der nach den Paragraphen 26, 27 be­teiligten Länder können ständig ober für besondere Falle Vertreter in die lleberwachungsstellen entsenben. Die Vertreter haben bas Recht, sich über die Tätigkeit ber Ueberwachungsstellen zu unterrichten, unb sind in ben Sitzungen jeberzeit zum Worte zuzulassen.

§ 31.

(1 ) Zur näheren Durchführung ber Vorschriften dieses Abschnitts unb der zu ihrer Ausführung erlaßenen Bestimmungen setzen bie Ueber­wachungsstellen fest, m , ____

1. welche näheren Anforberungen an bie Gewinnung Behandlung unb Beschaffenheit, insbesonbere an ben Fett- unb Keimgehalt der Markenmilch, unb an bie Ueberwachung ber beteiligten Unter­nehmen zu stellen sinb;

2. inwieweit zur Deckung ber Kosten für bie Errichtung und Tätig­keit der Ueberwachungsstellen die beteiligten Unternehmer heran-

(2 ) ^Die ^Beitreibung der Beiträge der beteiligten Unternehmer (Abs. 1 Nr. 2) erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Das Nähere regeln die obersten Landesbehörden.

§ 32.

(1) Inwieweit Markenmilch einem Erhitzungsverfahren oder einem gleichwertigen Verfahren zu unterziehen ist, bestimmen, soweit dies nicht in den Ausführungsbestimmungen geregelt wird, die Ueberwachungs­stellen.

. (2) Ein behördlicher Zwang zur Durchführung einer Erhitzung oder eines gleichwertigen Verfahrens (§ 12 Abs. 1) ist ledoch ,zulässig, so Markenmilch in Gast- oder Schankstätten, Kantinen, Milchladen, Milch- häuschen oder sonst zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben wirb.

§ 33.

t (1) Die Genehmigung (§20 Abs.1 Nr. 3) erteilt die Ueberwachungs­stelle; sie ist schriftlich zu erteilen. n . or

(2) Die Genehmigung darf erst erteilt werden wenn die Ueber­wachungsstelle festgestellt hat, daß die Anforderungen der Paragraphen bis 25, 30, des § 31 Abs. 1 und des § 32 erfüllt werden.

(1) daß

1.

2.