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das Gebiet, für das die Anordnung gilt, ganz oder zum Teil mit Markenmilch beliefert wird, find, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3, die beteiligten Ueberwachungsstellen zu hören.
(2) Eine Erhitzung oder ein gleichwertiges Verfahren darf ,edoch nicht gefordert werden: .
1. für Milch, die nach den Ausführungsbestimmungen unter Anwendung befonderer Vorsichtsmaßregeln und unter besonderer Ueberwachung gewonnen, behandelt und vertrieben werden muß;
2. für Milch, die der Erzeuger in einem landwirtschaftlichen Betriebe gewinnt und an der Betriebsstätte selbst unmittelbar an den Verbraucher abgibt.
(3) Für Markenmilch gelten die Vorschriften des §32.
(4) Die Vorschriften des §4 sowie Vorschriften des Reichs- oder Landesrecht? zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bleiben unberührt.
§ 13.
(1) Personen, die
1 an Typhus, Paratyphus, Ruhr oder offener Tuberkulose leiden oder
2. unter Typhus-, Paratyphus- oder Ruhrverdacht erkrankt sind oder
3. Erreger von Typhus, Paratyphus oder Ruhr dauernd oder zeitweilig ausscheiden,
dürfen weder bei der Gewinnung der Milch noch sonst im Verkehr mit Milch in einer Weise tätig sein, die die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitserreger auf andere übertragen werden.
(2) In den Ausführungbestimmungen kann das Verbot des Abf. 1 auf andere übertragbare Krankheiten ausgedehnt werden.
(3) Im Verkehr mit Milch dürfen ferner Personen nicht tätig sein, die mit Geschwüren, eiternden Wunden oder mit Ausschlägen behaftet sind, soweit hierdurch die Beschaffenheit der Milch nachteilig beeinflußt werden kann, oder ein ekelerregender Eindruck erweckt wird.
(4) Wie das Verbot der Abf. 1, 2 und 3 durchzuführen, insbesondere der Gesundheitszustand der im Verkehre mit Milch tätigen Personen zu überwachen ist, und in welchem Umfang die Arbeitsämter zu unterrichten sind, bestimmen die obersten Landesbehorden.
(5) Unberührt bleiben Vorschriften des Reichs- oder Landesrechts, die über den Abf. 1 hinausgehen.
§ 14.
(1) Wer ein Unternehmen zur Abgabe von Milch betreiben will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden. ....
(3) Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Behörde zuständig, in deren Bezirke sich die Niederlassung oder Zweigstelle befindet.
(4) Die Erlaubnis erstreckt sich nur auf die Niederlassungen und Zweigstellen des Unternehmens, die in dem Bescheid ausdrücklich aufgesührt sind. Von diesen Niederlassungen und Zweigstellen aus kann der Unternehmer die Milch ohne örtliche Beschränkung abgeben, falls sich nicht aus dem Bescheid etwas anderes ergibt. Er ist hierbei den für die einzelnen Absatzgebiete geltenden besonderen Bestimmungen über den Milchverkehr unterworfen.
(5) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. der Unternehmer, in den Fällen des Abs. 2 der Leiter des Unternehmens, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt;
2. die Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich sind, über die hierfür notwendige Sachkunde verfügen;
3. der Tätigkeit der in Nr. 2 erwähnten Personen nicht die Vorschriften des § 13 oder die auf Grund von § 13 erlassenen Bestimmungen entgegenstehen;
4. die Einrichtungen und Gegenstände vorhanden sind, die zum Betrieb eines Unternehmens der betreffenden Art und Größe erforderlich sind;
5. die Räume, Einrichtungen und Gegenstände den im §7 gestellten Anforderungen entsprechen;
6. anzunehmen ist, daß der Unternehmer eine von der zuständigen Behörde festzusetzende Mindestmenge in den Verkehr bringt.
(6) Die Erlaubnis darf weder auf Zeit noch auf Widerruf erteilt werden, soweit nicht die Ausführungsbestimmungen Ausnahmen vorsehen.
(7) Sie darf nur versagt werden, wenn den im Abs. 5 gestellten Anforderungen nicht genügt wird. .
(8) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich Umstande ergeben, die ihre Versagung rechtfertigen würden.
§ 15.
(1) Sollen die Befugnisse zum Betrieb eines Unternehmens, das nach §14 der Erlaubnis bedarf, durch einen Stellvertreter ausgeübt werden, so ist hierzu eine besondere Erlaubnis (Stellvertretererlaubnis) der zuständigen Behörde erforderlich.
(2) Die Stellvertretererlaubnis ist natürlichen Personen zu erteilen, wenn
1. nach Erteilung der Erlaubnis Umstände eingetreten find, die den Inhaber hindern, das Unternehmen persönlich zu betreiben, insbesondere wenn er in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt worden ist;
2. das Unternehmen nach dem Ableben des Inhabers für seine Witwe während ihres Witwenstandes oder für seine minderjährigen Erben oder bis zur Beendigung einer Nachiahauseinandersetzung fortgeführt werden soll.
(3) Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertreter erteilt. Die Vorschriften des §14 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 8 gelten entsprechend; ebenso gelten die Vorschriften des § 14 Abf. 5 Nr. 2 und 3 für den Stellvertreter entsprechend, wenn er für den milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.
3 nicht vorliegen.
§ 16.
(1)
wichtiger Grund vorliegt.
§ 17.
1.
2.
2.
3.
4.
3.
5.
nur angebofc werden,
(2) 5 Milchkül Ucbermc
(4)
Abf. 2
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(1) Unter der Bezeichnung „Markenmilch" darf Milch feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht
' wenn sie außer den allgemeinen Anforderungen, die Abschml! an die Milch stellt, den besonderen Anforderungen dieses Abschm- enispricht (Paragraphen 21 bis 25, 31 Abs. 1 Nr. 1 und §32); wenn sie, außer der allgemeinen Ueberwachung des Verkehrs« Milch nach §43, hinsichtlich der Gewinnung, Beschaffenheit unbfc Handlung der in diesem Abschnitt geregelten besonderen Iw wachung durch Ueberwachungsstellen unterstellt ist (§ 30);
wenn der Inhaber des Betriebs, in dem die Milch gewonnen » und, falls die Milch erst außerhalb dieses Betriebs in die für « Verbraucher bestimmten Gefäße und Behältnisse. (§ 25) abgtje wird, auch der Unternehmer des Abfüllbetriebs die Genehmig^ der Ueberwachungsftelle zum Vertriebe von Markenmilch erJ)W
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(1) Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs bedarf zur tz gäbe der darin gewonnenen Milch der Erlaubnis, wenn er außechz der landwirtschaftlichen Betriebsstätte Milch unmittelbar an den & brauchen abgibt. Paragraphen 14 bis 16 gelten entsprechend, mit Annahme der Vorschrift im § 14 Abf. 5 Nr. 6.
(2) Die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zulassen; ß regeln, welche Betriebe als landwirtschaftliche Betriebe zu gelten HM.
§ 18.«
(1) Die obersten Landesbehörden regeln das Verfahren für die not Paragraphen 14, 15 und 17 erforderlichen Entscheidungen. Vor der ft cheidung in erster Instanz sind Sachverständige, darunter solche aus bst Kreisen zu hören, in denen Milch gewonnen, vertrieben und veW wird, wenn solche Sachverständige nicht bei der Entscheidung mitwirk
(2) Das Verfahren muß den Vorschriften der Paragraphen 20, 21,2h der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich genügen.
§ 19.
(1) Soweit Gast- und Schankwirte innerhalb des ordnungsmäßige: Gast- und Schankwirtschaftsbetriebs Milch abgeben, finden die $11 schriften der Paragraphen 8, 11 Abs. 3, § 14 keine Anwendung.
(2) Dasfelbe gilt, wenn Milch in Kantinen, Milchhäuschen oder sm zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben wird. In diesen Fällen tai die Milch auch nach dem gesetzlichen Ladenschluß und an Sonn- ui Feiertagen abgegeben werden.
II. Vorschriften für Markenmilch.
§ 20.
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(2) wachun bis 25,
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen b„ und 3 nicht vorliegen.
(2) ^Der Bezeichnung „Markenmilch" kann ein bildlicher oder [# kicher Zusatz beigefügt werden, aus dem die überwachende Stelle er sichtlich ist. § 2i.
Als Markenmilch darf nicht Milch von Kühen in den Verkehr bracht werden, deren Gesundheitszustand Schutzmaßregeln tm Sinne «■ § 4 erfordert.
§ 22.
Die Viehbestände, deren Milch als Markenmilch verwendet M» soll, müssen dem staatlich anerkannten Tuberkulosetilgungsversayren > geschlossen sein.
§ 23.
(1) Die Markenmilch soll innerhalb der einzelnen Lieferbezirll J Ueberwachungsstellen denjenigen Mindestfettgehalt aufroet[en, sorgsamer und zweckmäßiger Behandlung des Milchviehs der bei Erzeugerbetriebe für den betreffenden Lieferbezirk betriebswirtz) "^('^Desgleichen sind an die Markenmilch hinsichtlich des Seimgel)* diejenigen Anforderungen zu stellen, die bei sorgsamer und zweekM°. Gewinnung und Behandlung der Milch in den beteiligten Unt für den betreffenden Lieferbezirk betriebswirtschaftlich erreichbar 1
§ 24.
In den Ausführungsbestimmungen können gesonderte Anfordern« für rohe und für erhitzte Markenmilch aufgestellt werden.
§ 25.
Markenmilch darf an den Verbraucher nur in den im § Formen abgegeben werden. An Unternehmen, die größere ' “aoy den eigenen Verbrauch beziehen, wie Krankenhäuser, Wohlfay ' c darf die Abgabe auch in plombierten, leicht zu reinigenden w*1 folgen.
(1) Die zuständige Behörde kann Personen, die ein Unternehmen b# im § 14 bezeichneten Art von einem anderen übernehmen, zur Weik ührung des Unternehmens bis zur Erteilung der Erlaubnis widernW zulasten. Die Zulassung soll nicht für eine längere Zeit als drei Mo» erfolgen; diese Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger ©runi vorliegt. Die Entscheidungen sind endgültig.
(2) Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die vorläufige Zulassung ei» Stellvertreters entsprechende Anwendung.
(3) Im Falle des Todes eines Unternehmers gilt der Erbe zur Weik ührung des Unternehmens ohne weiteres als widerruflich zugelch, Diese Zulassung erlischt, falls dem Erben nicht binnen drei Monaten !», Erlaubnis erteilt worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn äi


