Ausgabe 
29.8.1930
 
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Amisverkündigungsblaü £ für -ie Provinzialdirektion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen ^6S Erscheint Dienstag und Sreitag. 29. August" Otw durch die Post zu begehen. 1 030

Jnhalts-Aebersicht: Milchgesetz. - Straßensperre. - Polizeiverordnung.

Milchgeseh.

Vom 31. Juli 1930.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustim­mung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1.

(1) Diesem Gesetz unterliegt der Verkehr mit Kuhmilch und den aus Kuhmilch gewonnenen Erzeugnissen, soweit sie für den menschlichen Ge­nuß bestimmt sind. Doch erstreckt sich das Gesetz, .abgesehen von den Vor­schriften in den Paragraphen 3; 4 nicht auf den Verkehr mit diesen Lebensmitteln innerhalb des Haushalts, in dem sie Verwendung finden.

(2) Die Ausführungsbestimmungen können vorschreiben wieweit dieses Echtz auch für Milch anderer Tiere, einschließlich der Erzeugnisse, gelten soll.

(3) Als Milch im Sinne dieses Gesetzes gilt auch zubereitete Milch.

§ 2.

(1) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Milch oder Milch­erzeugnisse zum persönlichen Genuß oder zur Verwendung im eigenen haushalt bezieht.

(2) Als Verbraucher gelten außerdem Gastwirte, Schankwirte und andere Gewerbetreibende, soweit sie diese Lebensmittel zur Verwendung mnerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen. Das Entsprechende gilt für Krankenhäuser, Heilanstalten, Erziehungsanstalten, Wohlfahrtsänstalten «nb ähnliche Einrichtungen.

(3) Milchwirtschaftliche Unternehmen sind nicht Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes.

I. Allgemeine Vorschriften über den Verkehr mit Milch.

§ 3.

(1) Milch von Kühen, deren Gesundheitszustand die Beschaffenheit der «Ich nachteilig beeinflussen kann, darf, vorbehaltlich der Vorschriften des M, weder als solche in den Verkehr gebracht, noch zu Milcherzeugnissen wer anderen Lebensmitteln verwendet werden.

(2) Dieses Verbot bezieht sich insbesondere aus Milch von Kühen, die mit äußerlich erkennbarer Tuberkulose behaftet sind, sofern sie sich in der iu vorgeschrittenem Zustand befindet oder Euter, Gebärmutter »der Darm ergriffen hat.

Das Verbot,des Abf. 1 gilt auch dann, wenn das Vorhandensein Mer der Tuberkuloseformen des Abf. 2 in hohem Grade wahrscheinlich ist.

§ 4.

W'ia von Kühen, die an Maul- und Klauenseuche leiden, sowie «q, die aus Beständen stammt, in denen diese Seuche herrscht, ebenso «ich von Kühen, die an äußerlich erkennbarer Tuberkulose, abgesehen ""»en im z3 Abs. 2 und 3 genannten Formen, erkrankt sind oder bei men emfacher Verdacht der Eutertuberkulose besteht, darf als solche nur Gn Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen oder mren Lebensmitteln verwendet werden, wenn durch ausreichende Er- dchillgt ein gleichwertiges Verfahren jede Gefahr für die Gesundheit

Sie Ausführungsbestimmungen regeln, inwieweit in den Fällen frikfrr'u ?te gedachte Bearbeitung innerhalb oder außerhalb der Be- -n-bsstatte des Erzeugers zu erfolgen hat.

J3? ferner können die Ausführungsbestimmungen weitere Ausnahmen iurnfffn Vorfchnft des § 3, abgesehen von den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3, krAn,ADe<nn ^e. Milch durch ausreichende Schutzmaßregeln, insbeson- i^glich genmch^w^d^^ ol)er Verarbeitung, für den menschlichen Genuß

§ 5.

857it°terfmn Landesbehörden können, vorbehaltlich der Vorschriften Lk'bensmu/r b isesetzes und des § 5 des Gesetzes über den Verkehr mit 1927 ?std Bedarfsgegenständen (Lebensmittelgesetz) vom 5. Juli L gAtzbl. I S. 134), bestimmen, welche Mindestforderungen für

Ait fi» Lerbrauchergebiete an die Zusammensetzung der Milch, so-

Al verarbeitet wird, besonders an den Fettgehalt und an das JAS uwwicht, zu stellen sind. Sie regeln, inwieweit Milch, die, ohne ben ' den festgesetzten Mindestforderungen nicht genügt, in

m s ebrad,t werden darf.

bie onm °nse r Fälschung der Mindestforderung für Verbrauchergebiete, . A,.3uw Teil mit Markenmilch (Abschnitt II) beliefert werden, 016 beteiligten Ueberwachungsstellen (§26) 3u hören.

tPu6 im Betriebe des Erzeugers bei und nach der Ge­le behnnho» °em Wege vom Erzeuger bis zum letzten Verbraucher t werden, daß sie, soweit dies durch Anwendung der im Ver­

kehr erforderlichen Sorgfalt vermeidbar ist, weder mittelbar noch un­mittelbar einer nachteiligen Beeinflussung, insbesondere durch Staub, Schmutz aller Art, Gerüche oder Krankheitserreger oder durch die Witte­rung ausgesetzt ist.

(2) Das gilt ebenso, wenn die Milch nicht als solche an den Ver­braucher abgegeben, sondern zu Milcherzeugnissen oder anderen in den Verkehr gelangenden Lebensmitteln verwendet wird.

§ 7.

(1) Alle Räume, wo Milch aufbewahrt, bearbeitet, feilgehalten ab­gegeben oder verarbeitet wird, müssen so beschaffen, ausgestattet' und gelegen sein und so behandelt und benutzt werden, daß die Milch soweit dies durch Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vermeidbar ist, keiner nachteiligen Beeinflussung im Sinne des §6 ausgesetzt ist.

(2) Dasselbe gilt für die Beschaffenheit, Behandlung und Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen, die mit Milch in Berührung kommen, wie Gefäßen, Geräten, Rohrleitungen, Zapfhähnen und Be­förderungsmitteln.

(3) Die im Abs. 2 genannten Gefäße und Geräte dürfen nur zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauche benutzt, nicht mit gesundheitlich bedenk­lichem Wasser gereinigt und nicht in Räumen ausbewahrt werden, wo Tiere gehalten werden.

§ 8.

(1) Gefäße, Behältnisse, Milchwagen und ähnliche Einrichtungen, aus denen Milch unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird, sind auf der Außenseite so zu kennzeichnen, daß dieser die Art des Inhalts leicht erkennen kann. Dies gilt nicht für Meßgefäße.

(2) Die Vorschrift des Abf. 1 gilt nicht für die in einem landwirtschaft­lichem Betriebe gewonnene Milch, soweit sie an der Vetriebsstätte selbst unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird.

§ 9.

(1) Wird Milch in Gefäßen oder Behältnissen auf die sie zur verkaufs­fertigen Abgabe an die Verbraucher abgefüllt ist, in den Verkehr gebracht, so müssen die Gefäße und Behältnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

1. sie müssen mit einem festen Verschlüsse versehen sein und sich, falls sie zu wiederholter Benutzung bestimmt sind, leicht reinigen lasten;

2. auf der Außenseite oder auf dem Verschlüsse muß in deutlicher, nicht leicht zu entfernender Schrift die Sorte der Milch, der Name und Wohnort des Einfüllers stehen und angegeben sein, ob die Milch roh ober ob sie einer Erhitzung oder einem gleichwertigen Verfahren unterzogen worden ist.

(2) Die Ausführungsbestimmungen können Anordnungen über die Art der Verschlüsse treffen und die weiteren Voraussetzungen regeln, unter denen Milch in den im Abs. 1 genannten Formen in den Verkehr gebracht werden darf.

(3) Das Abfüllen der Milch in Gefäße oder Behältnisse (Abs. 1) darf nur im Betriebe des Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten vorgenommen werden.

§ 10.

(1) Die zuständigen Behörden können vorbehaltlich der Vorschriften des §9 Abs. 2 dieses Gesetzes und des § 5 Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes, anordnen, inwieweit Milch in Gast- und Schankstätten, Kantinen, Milch­läden, Milchhäuschen ober sonst zum Genuß an Ort unb Stelle nur in den im §9 genannten Formen abgegeben werden darf.

(2) Vor einer Anordnung der im Abs. 1 gedachten Art sind, sofern das Gebiet, für das die Anordnung gilt, ganz ober zum Teil mit Marken­milch beliefert wird, die beteiligten Ueberwachungsstellen zu hören.

§ 11.

(1) Wer Milch an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Platzen ober Straßen, an ben Verbraucher abgibt, hat sie burch besondere Maßregeln, namentlich bei der Abgabe, vor nachteiliger Beeinflussung im Sinne des §6 zu schützen. Insbesondere muß die Beschasfenheit, Be­nutzung unb Handhabung der Gesäße diesem Ersordernis entsprechen.

(2) Dasselbe gilt für das Zubringen von Milch in die Behausungen.

(3) Die Abgabe von Milch nach Abs. 1 und 2 ist nur Unternehmern gestattet, die an festen Betriebsstätten Milch gewinnen, bearbeiten ober vertreiben.

(4) Die obersten Lanbesbehörben können nach Maßgabe der Aus­führungsbestimmungen die weiteren Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Unternehmer Milch nach Abs. 1 unb 2 abgeben dürfen.

§ 12.

(1) Die obersten Landesbehörden können vorbehaltlich der Vorschrift des §37 anorbnen, inwieweit bie Milch vor ber Abgabe an ben Ver­braucher zu bearbeiten, insbesonbere einem Reinigungs-, Erhitzungs- ober Tiefkühlungsverfahren zu unterziehen ist (Bearbeitungszwang). Sofern