Ausgabe 
29.8.1930
 
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und der §§45 n>nd des §35 6(i

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Nilcherzeugnissen ebensmittelgesetz

»am S.Iuli 1927 (Reichsgesetzbl. I 6.134), soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. §

(1) Die Reichsregierung bestimmt mit Zustimmung des Reichsrats den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; sie kann die einzelnen Vor­schriften des Gesetzes zu verschiedenen Zeiten in Kraft setzen.

(2) Die Reichsregierung kann ferner mit Zustimmung des Reichsrats llebergangsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen, insbesondere bestim- men inwieweit Unternehmen der im § 14 genannten Art, die bei Inkraft­treten des § 14 bereits bestehen, einer Erlaubnis (§ 14) bedürfen. § 53 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung des Verkehrs mit Milch vom 23. Dezember 1926 (Reichsgesetzbl. I, S. 528) anher Kraft. Macht die Reichsregierung von der Befugnis Gebrauch, die einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes zu verschiedenen Zeiten in Kraft zu setzen, so hat sie gleichzeitig zu bestimmen, inwieweit die entsprechenden Borschriften des Gesetzes vom 23. Dezember 1926 außer Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 31. Juli 1930.

Der Reichspräsident.

von Hindenburg.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Schiele.

Der Reichsminister des Innern.

Dr. Wirth.

Straßensperre.

Wegen Ausführung von Kanalisationsarbeiten wird die Provinzial- simßeGrünbergGießen" (Ortsdurchfahrt Grünberg) vom 1. Septem­ber 1930 für jeglichen Verkehr gesperrt.

Umleitung erfolgt über Londorfer Straße in Grünberg.

Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 26. August 1930.

Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.

§ 3.

Geräte.

teP\)arate' und Geräte, die bei der Herstellung, Aufbewahrung, aen r--n8 un*33em Vertrieb von Speiseeis verwendet werden, müssen Lnauren (auch verdünnte) chemisch widerstandsfähig sein und er- L.en gerben. Insbesondere dürfen Apparate von Eisen, Kupfer oder linh "tv mer4n9en nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt iipn'm « , r3*nnung muß den Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend mit Blei und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 Sin') und dem Lebensmittelgesetz vom 5. Juli 1927 entsprechen, ivr»* *)ar?--e' ®efäße und Geräte, die diesen Anforderungen nicht ent= "en, dürfen im Betrieb nicht verwendet werden.

Polizei-Verordnung

betreffen die Herstellung und den Verkauf von Speiseeis.

Auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzialordnung, in der Fassung der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom b. Februar 1924 wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern zu Nr. M. d. I. II 4748 »om 3. Juni 1930 für den Kreis Gießen folgendes bestimmt:

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Anzeigepflicht.

Wer Speiseeis gewerbsmäßig herstellen oder in Verkehr bringen will, hat dies im Bezirk der Stadt Gießen dem Polizeiamt Gießen, in den Landgemeinden des Kreises Gießen dem Kreisamt spätestens eine Woche rar Eröffnung des Betriebs unter Angabe des Namens und der Woh­nung des Betriebsinhabers sowie unter Beifügung eines Planes der Mr Herstellung und zum Vertrieb des Speiseeises bestimmten Räume Mistlich anzuzeigen.

Bau jeder Aenderung in diesen Angaben, sowie auch von der Auf­gabe des Betriebs ist ebenfalls unverzüglich Anzeige zu erstatten.

§ 2.

Persönliche Erfordernisse.

Personen, die mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten be­haftet sind, insbesondere solche, die an Hautkrankheiten oder an Tuber- !mse leiden, oder an Händen, Unterarmen oder am Gesicht Geschwüre Mer Ausschläge haben, ferner ansteckungsverdächtige Personen, sog. .Menträger, dürfen bei der Herstellung oder dem Vertrieb vonSpeise- |!s ""hi tätig sein. Das gleiche gilt, wenn es das Kreisgesundheitsamt IW notwendig hält, für Personen, die mit derartig Erkrankten in »ouernbe Berührung kommen.

Die Polizeibehörde kann von jeder der mit der Herstellung oder dem wtneb Don Speiseeis beschäftigten Personen sowohl von ihrem Ein­ritt in eine solche Beschäftigung wie auch jederzeit während der gesamten ^r Derselben die Vorlage eines kreisärztlichen Zeugnisses über ihren

Die Gefäße müssen mit gutschließenden Deckeln, die den an die Gefäße selbst zu stellenden Anforderungen entsprechen, versehen sein und regelmäßig geschlossen gehalten werden.

Zum Mischen der Rohstoffe oder Umrühren des Speiseeises, sowie zur Entnahme dürfen nur dem Absatz 1 entsprechend verzinnte oder Gerate aus Horn, Holz, Glas oder Porzellan Verwendung finden. ...^^^°ten ist bei Verabreichung von Speiseeis die Abgabe von Blech- loffeln, sowie die wiederholte Verwendung von Tellern und Löffeln, die aus einem nur auf einmalige Benutzung berechneten Stoffe bestehen.

Sämtliche sch Verkehr mit Speiseeis benutzten Geräte sind nur in sorgfältig gereinigtem Zustande in Gebrauch zu nehmen und dauernd in diesem Zustande zu erhalten.

Die zur Herstellung des Speiseeises bestimmten Stoffe sind in fau= beren gut verschlossenen Behältern aufzubewahren, die Behälter sind Mit deutlicher und haltbarer Jnhaltsbezeichnung zu versehen und vor Verunreinigung zu schützen. Die Aufbewahrung derartiger Stoffe in Schlafraumen ist verboten.

§ 4.

Herstellungsräume und Aufbewahrungsräume.

Die zur Herstellung und Aufbewahrung von Speiseeis bestimmten Räumlichkeiten dürfen im Bezirk der Stadt Gießen nur mit Genehmi­gung des Polizeiamts Gießen, in den Landgemeinden des Kreises Gießen nur mit Genehmigung des Kreisamts Gießen in Benutzung genommen werden. Sie müssen hinreichend hoch und groß, trocken, ausreichend belichtet, staubfrei, unmittelbar ins Freie lüftbar und so beschaffen fein, daß sie leicht gereinigt werden können. Der Boden muß abspülbar, dicht und leicht zu reinigen, die Decken und Wände müssen sauber geweißt oder gestrichen sein. Sie dürfen nicht als Wohn- oder Schlafräume oder sonst in einer Weise benutzt werden, die auf die Beschaffenheit der Ware von nachteiligem Einfluß sein oder Ekel erregen kann.

In dem Herstellungsraum ist eine der Zahl der darin beschäftigten Personen entsprechende Waschoorrichtung nebst reinen Handtüchern be­reitzuhalten. Vor jeder Eisbereitung und nach jedem etwaigen Klosett­besuch während der Eisbereitung ist der Hersteller und das Personal ver­pflichtet, sich die Hände sauber zu waschen.

§ 5.

Verkaufsstätten.

.. Die Verkaufsstätten sind dauernd in sauberem Zustand zu halten. Für jede Verkaufsstätte müssen, wenn fließendes Wasser nicht vorhanden ist, zwei leicht erreichbare Gefäße mit Wasser aufgestellt werden, deren eines für die Reinigung des Personals bestimmt ist, während das andere der Säuberung der Gerätschaften zu dienen hat. Auch sind saubere Hand- und Wischtücher jederzeit in genügender Anzahl vorrätig zu halten.

Die mit dem Verkauf von Speiseeis beschäftigten Personen haben stets saubere Kleidung zu tragen.

Zur Kühlung benutztes Eis darf mit dem Speiseeis nicht in un­mittelbare Berührung kommen.

Waffeln ober sonstige Waren, die mit dem Speiseeis abgegeben wer­den sollen, sind stets in geschlossenen Behältern aufzubewahren.

§ 6.

Slraßenhandel.

Auf den Straßenhandel finden die Vorschriften dieser Polizeiverord­nung entsprechende Anwendung.

Das gleiche gilt auch für den Verkauf von Speiseeis von Verkaufs­ständen aus, die auf allgemein zugänglichen öffentlichen oder privaten Grundstücken aufgestellt sind.

§ 7.

Uebergangsvorschrislen.

Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung Speiseeis ge­werbsmäßig herstellt ober Hanbel mit solchem treibt, hat bies binnen zwei Wachen nach biefem Zeitpunkt anzumelden. Im Bezirk der Stadt Gießen hat die Anmeldung an das Polizeiamt Gießen, in den übrigen Gemeinden des Kreises Gießen bei dem Kreisamt Gießen zu erfolgen.

Die bereits bestehenden Betriebe sind innerhalb zwei Monaten nach Inkrafttreten der vorstehenden Verordnung, deren Bestimmungen ent­sprechend einzurichten. Doch können, soweit gesundheitliche Bedenken nicht bestehen, auf Antrag von dem Kreisamt angemessene weitergehende Fristen gewährt werden.

§ 8.

Skrasvorschriflen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Falle der Uneinbring­lichkeit mit Haft bestraft.

§ 9.

Inkrafttreten.

Die vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­öffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Die Polizeiverord­nung des Hess. Polizeiamts Gießen vom 6. Dezember 1928, betreffend die Herstellung und den Verkauf von Speiseeis wird mit dem gleichen Tage aufgehoben.

Gießen, den 26. August 1930.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Druck der Drühl'fchen Dlniverfitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.