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§ 4.
Sie Einleitung der Fäkalien, Säuren, Laugen und dergleichen in den Kanal ist verboten, desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten sowie das Einschütten und At>- tausenlassen von Abwässern in die Straßengossen unzulässig. Der Anschluß »er mit Wasserspülung versehenen Aborte und der Pissoire kann auf Antrag bedingungsgemäß gestattet werden.
§ 5.
Alle nach der Straße abwässernden Dächer müssen innerhalb sechs Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren nach den technischen Bedingungen versehen werden.
§ 6.
Sie einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfällt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen find. § ?
Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt.
§ 8.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Art. 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis 150 RM. oder mit Haft bestraft.
Außerdem kann gemäß Art. 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis ober vorschriftswidrig errichteten Anlagen auf Kosten der Schuldigen angeordnet werden.
§ 9.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 22. November 1930.
Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Annerod; hier III. Abschnitt (Wunschtermin).
Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, welche die Beteiligten für bte Bildung der neuen Grundstücke geltend machen wollen, findet statt:
Dienstag, den 9. Dezember 1930, vormittags 10 bis 11 Uhr
im Rathaus zu Annerod.
Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll.
Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
Zur nochmaligen Aufklärung der Beteiligten über die künftige Gewann- emteliung und Grundstücksrichtung liegen in der Zeit vom 1. Dezember t. 3. ab die Pläne daselbst zur Einsicht offen.
Friedberg, den 21. November 1930.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
Dr. Andres, Regierungsrat.
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Druck der Brühl'sch en Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


