Ausgabe 
28.11.1930
 
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§ 3.

QEenn die Triebge nehm t gung nicht -erteilt werden kann, und der Antrag auf Abtransport der Herde aufrecht erhalten wird, so ist die Beförderung mit der Eisenbahn vorzuschreiben.

§ 4.

Die Ankunft einer Wanderschafherde am Bestimmungsort ist vom Führer binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Kontrollbuchs anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörd-e hat sofort eine Aach- prüfung der Zahl der angekommenen Schafe d-urch genaue Zählung und Prüfung L-er Erkennungszeichen vorzunehmen und- in das Kontroll­buch -einzutragen. Das Kontrollbuch ist- spätestens am 3. Tage nach der Ankunft der Herde am Bestimmungsort durch- die Ortspolizeibehörd-e dem beamteten Tierarzt zur Einsichtnahme zuzustellen, der es, falls sich keine Beanstandung ergibt, nach Beurkundung der Einsichtnahme durch Verinittlung der Ortspolizeibehörd-e an den Führer der Schaf­herde zurückgibt. Sofern Unstimmigkeiten. f-estzustellen sind-, ist alsbald- eine amtstierärztliche Untersuchung vorzunehmen und gegebenenfalls im Benehmen mit dem Kreisamt bas weiter Erforderliche einzuleiten.

§ 5.

1. Die Führer von Wanderschafherd-en haben stets ein Kontrollbuch bei sich zu führen, in das Aame, Vorname, Wohnort, Geburts­tag, Geburtsort und Personenbesch-reibung eingetragen sein müssen. Weiter muh in das Kontrollbuch ein Lichtbild- des In­habers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhän­digen Unterschrift und einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß d-er Inhaber des Kontrollbuchs die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und daß er die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Das Lich-tbild muh amtlich abgestempelt sein. Ferner müssen in das Kontrollbuch auhe-r den in §2 Abs. 4 genannten amtlichen Einträgen und d-en amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen etwaige seuchenpolizeiliche Strafen, die -gegen den Führer auf dem Triebweg erkannt worden sind, ein­getragen werden.

2. Das Kontrollbuch ist von dem Führer 5er Herde derart zu führen, dah daraus jederzeit ersehen werden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach- Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Gelt­schafen, Hammeln, Jährlingen, Lämmern) und mit welcher be­sonderen Kennzeichnung (Ohrkerben, Farbzeichen usw.) die Herde zusammengesetzt war, wievtele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw. hinzugekomm-en oder d-urch Tod, Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind.

Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern an, so ist außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach- den genannten Gesichts­punkten besonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind- atsbald- nach d-en erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Art der Eintragungen in die Kontrollbüch-er, der Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizeibeamten, der Beglaubigung, d-er Aufbewahrung und der Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet der Kontrollbüch-er für die Wanderschäfer dieselben Vorschriften wie hinsichtlich- ö-er Kontrollbüch-er der Viehhändler (Amtsblatt Ministeriums des Innern Ar. 2 vom 12. Januar 1923, Ziffer 1).

§ 6.

1. Beim Eintritt einer Wanderschafherd-e in das Land hat der Führer d-er Herde unverzüglich dem zuständigen Kreis amt bzw . dem beamteten Tierarzt das Kontrollbuch- zur Einsichtnahme, Genehmigung des Weitertriebs und Bestimmung des weiteren Triebwegs (vgl. § 2 Abs. 1, § 3) vorzulegen, wenn n^ch-t im Falle der Ausfahrt aus einem der Grenze benachbarten Amtsbezirke durch fernmündliches Benehmen der beteiligten Behörden der ganze "Triebw-eg schon bei Beginn des Triebes festg-esetzt worden ist.

2. Ergibt die Prüfung des Kontrollbuch-s eine Unstimmigkeit, oder liegt der begründete Verdacht einer Verseuchung oder An­steckung der Herde auf dem Triebw-eg nach Ausstellung des letzten amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses vor, so hat eine amkstterärz bliche Untersuchung der Herde stattzufinden, auch wenn die Gültigkeitsdauer des amtstierärztlichen Gesundheits- . Zeugnisses noch nicht abg-elausen ist. Im übrigen ist eine erneute amtstierärztliche Untersuchung erst nach- Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer des von einem außerhessischen beamteten Tier­arzt ausgestellten Gesundheitszeugnisses erforderlich-.

3. Am Destimumngsort ist die Herde unbeschadet d-er Vorschrift über die Vornahme einer amtstierärztlichen Untersuchung in § 4, in jedem Falle nach Ablauf von 5 Tagen amtstierärztlich zu untersuchen. Rach Inkrafttreten dieser Bestimmung entfällt die für Schafe auherhessischer Herkunft durch- Amtsblatt Ministe­riums des Innern Ar. 15 vom 5. Oktober 1922, Ziffer If 2 un­geordnete polizeiliche Beobachtung.

§ 7.

Mr den Verkehr von Schafherden innerhalb Hessens gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:

Die Vorschriften in den Paragraphen 1 bis 6 sind auch auf Schaf­herden anzuwenden: die zu anderen Zwecken als dem des Aufsuch-ens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden, z. B. zur Wäsche, zur Schur, zur Schlachtung, zum Verkauf usw.

Die Kreisämter werden jedoch ermäch-tigt, für Herden kleineren Umfangs und für solche Herden, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werd-en sollen, Ausnahmen von den Vorschriften der Para­graphen 1 bis 6 zuzulassen, sofern die Schafe mindestens 4 Wochen in

'der Gemarkung gehalten worden sind-, und der Führer der Herde kl­einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörd-e derjenigen Gemeinde bet- sehen ist, aus deren Gemarkung die Sch-afe ausgeführt werden folfat Diese Bescheinigung muh enthalten:

a) Die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe und die QIrt Kennzeichnung:

b) die Aamen des Eigentümers und des Führers der Herde:

c) den Bestimmungsort und- den Zweck der Ausfuhr:

d) das Datum der Ausstellung.

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt drei Tage einschl. des Tages der Ausstellung.

-In Zeiten, in denen die Maul- und- Klauenseuche herrscht, ist bOli Ausnahmen abzusehen.

§ 8.

Alle aus Anlaß d-er Durchführung vorstehender Bestimmungen er­wachsenen Kosten fallen d-em Tierbesitzer zur Last.

Betr.: Fleischbeschau; hier: Hausschlachtungen.

An das Poiizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Fälle in jüngster Zeit geben uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, diz der Besitzer und der Metzger bei Schlachtungen auch für den eigene-: Haushalt verpflichtet sind, das Fleisch der Tiere durch den zuständig« Fleischbeschauer beschauen zu lassen, sobald sich Merkmale zeigen, die 6i- Genugtaugltchkett des Fleisches in Frage stellen.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, den § 2 des Reichsfleischbeschaugchtzx ortsüblich bekanntzumachen und die sogenannten Wintermetzger uochml- besonders zu belehren. Im Folgenden geben wir den Wortlaut der f* Bestimmungen des Reichsfleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 miete

§ 2.

Bei Schlachttieren, deren Fleisch ausschließlich im eigenen Haushck des Besitzers verwendet werden soll, darf, sofern sie keine Merkmale einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung zeigen, te Untersuchung vor der Schlachtung und, sofern sich solche Merkmale (Hü­bet der Schlachtung nicht ergeben, auch die Untersuchung nach der Schlch tung unterbleiben.

Eine gewerbsmäßige Verwendung von Fleisch, bei welchem aus @runl des Abs. 1 die Untersuchung unterbleibt, ist verboten.

Als eigener Haushalt im Sinne des Abs. 1 ist der Haushalt der fe- fernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speiseanstalten, Gesang«» anstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt d» Schlächter, Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte nicht anzusch»

§ 27.

Mit Geldstrafe bis zu 150 RM. ober mit Haft wird bestraft: wer der Vorschrift des § 2 Abs. 2 zuwtderhandelt.

Gießen, den 25. November 1930.

Kretsamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.

Polizeiverordnung

für die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Meseä.

Auf Grund des Art.64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der tet 1 32, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine M ordnung betr., und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. W« 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird« Anhörung der Ortspolizetbehörde und der Gemeindevertretung unter: j ftimmung des Kretsausschuffes und mit Genehmigung des Herrn ich M ' des Innern vom 26. September 1930 zu Nr. 42 158 für die Entwässern! der Grundstücke der Gemeinde Wteseck folgende Polizeiverordnung erlag

§ 1.

An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden ck- bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Cm I rungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Wässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach ener Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen : lichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Die gemeinsame Cntwag mehrerer Grundstücke ist, soweit die Anschlüsse auf einer öffentlichen ober auf Ueberwanblungsgelänbe unb Wegen ausgeführt fmO, o. Dagegen ist eine gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstuae halb bes Privatgeländes unzulässig. Nur in Ausnahme- unb o I» gelagerten Fällen kann von biefer Bestimmung abgewichen werde, bas Kreisamk nach Anhörung ber Gemeinbevertretung feine Zug gegeben hak.

§ 2.

Die Anschlußleikungen vom Hauptkanal bis an bie Grundstucksgwll werben auf Kosten ber Grunbbesttzer burch bie Gemeinbe ausgei )

Alle Grunbstücksentwässerungen müssen ben technischen bie einen Anhang unb einen wesentlichen Bestaubtet! biefer -ue bitben, entsprechen.

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