Amtsverkündigungsblati
ßr -ie provmziawirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
fr. 87 «ch°>n, »»« ZS November'" al« w, 19M
$itt" r?aftre9eln gegen die Verbreitung der Seuchen durch Wander- Ichafherden.
Eln den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Veranlassung, die nachstehenden Maßregeln des Herrn
Innern zur Aeberwachung der Wanderschafherden erneut zur Kenntnis zu Bringen. Wir empfehlen Ihnen, die
Straßensperre.
infolge Sperre der Provinzialstraße
„Grünberg—Hungen", Ortsdurchfahrt Hungen,
Agt die Umleitung für den Schwerverkehr (über 2,5 Tonnen) Richtung «berg und Laubach über Langsdorf—Mllingen—Nonnenroth, Richtung w über Trais-Horloff—Steinheim—Rodheim.
le ausgestellten Warnungstafeln find zu beachten.
®le6m, den 24. November 1930. •
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
-^?^^^aamten und das seldschutzpersonal erneut anzutveisen, auf Wanoerschafherden besonders zu achten und Verstöße dem zuständigen mitz'utecken"^"^ Amtsveterinärarztstelle sofort telephonisch
Gießen, den 25. Vovember 1930.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Braun.
Vollzugsverordnung
zum Weingefeh vom 25. Iuli 1930 (Reichsgesehbl. I $. 356).
Bom 20. November 1930.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Weingesetzes vom 25. Juli 1930 (Reichs- zchtzblatt I S. 356) wird zum Vollzug dieses Gesetzes folgendes verordnet:
§ 1.
Die Ortspolizeibehörde (Bürgermeisterei oder Bürgermeister Mizeiverwaltungl oder Polizeiamt) ist zuständige Behörde zur Entgegen- mhme von Anzeigen:
1. der Absicht, Traubenmaische, Traubenmost oder Wein zu zuckern § 3 Abs. 4 des Gesetzes);
2. der Herstellung von Haustrunk (§ 11 Abs. 4 erster Halbsatz des Gesetzes).
§ 2.
Die Kreisämter find zuständig:
I. die Herstellung von Haustrunk zu beschränken oder unter besondere Aussicht zu stellen (§ 11 Abs. 4 zweiter Halbsatz des Gesetzes)-
2. die Verwahrung anderer Stoffe als Wein oder Traubenmost in den in § 20 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Räumen zu untersagen (8 20 Abs. 3 des Gesetzes).
§ 3.
Die Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft de^Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist zuständige Lchörde:
l. bei Auflösung des Haushalts oder Aufgabe des Betriebes die Veräußerung des etwa vorhandenen Vorrats von Haustrunk zu gestatten (§ 11 Abs. 5 zweiter Satz des Gesetzes);
2. die Erlaubnis zu erteilen, Trauben, die aus dem Ausland eingeführt und nach Nr. 45 des Zolltarifs als Tafeltrauben abgefertigt worden sind, zur Herstellung von Essig oder Branntwein zu verwenden (8 14 Abs. 3 des Gesetzes); S
3. die Genehmigung zur Anstellung von Versuchen nach 8 4 Abs. 4 des Gesetzes zu erteilen;
4. die Genehmigung zur Verwendung von Erzeugnissen, die vom Verkehr ausgeschlossen sind, nach Maßgabe des § 15 des Gesetzes zu erteilen.
§ 4.
Sie auf Grund des Gesetzes auferlegten Geldstrafen find zur Deckung , «offen zu verwenden, die durch die Bestellung von Sachverständigen
ms Grund des § 21 des Gesetzes entstehen (§ 33 des Gesetzes).
. §5-
Oberste Landesbehörde im Sinne des § 25 Abs. 3 und 5 des Gesetzes i[t der Minister für Arbeit und Wirtschaft.
.. § 6:
m Vollzugsverordnung vom 16. Juni 1909 (Req.-Bl. S. 205) wird gehoben.
Darmstadt, den 20. November 1930.
Hessisches Gesamtministerium.
Adelung. Kirnberger. Leuschner. Korell.
Maßregeln zur Ueberwachung von wanderschafherden.
. aus Grund der Paragraphen 17 bis 20 und 79, Abs. 2
?^^-/'^k^Sfeuchengesehes vom 26. 3uni 1909 und der Paragraphen 13 lSber Ausfuhrungsvorschriften des Bundesrats vom 7 De- Kemder 1911.
§ 1.
1. Das Treiben von Wanderschafherden bedarf der Genehmigung Des Kreisamts (Bezirksamts, Oberamts), in dessen Bezirk das L-rerben beginnt. Sür das Kreisamt kann mit dessen Einverständnis der beamtete Tierarzt diese Genehmigung erteilen.
2. Die Genehmigung ist von dein Führer der Herde vor 'Beginn des ^.reibens einzuholen unter
a) Vorlage eines vorschriftsmäßigen. Kontrollbuchs (§5 dieser Anordnung und Amtsblatt Ministeriums des Innern Ar 14 vom 12. Juni 1912, Anlage 3);
b) Vorlage eines in das Kontrollbuch eingetragenen amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses, das nicht älter als 5 Tage fern darf, den Tag der Ausstellung nicht eingerechnet, und das auch über die Zusammensetzung und besondere Kennzeich- nung (85 Abs. 2) Aufschluß geben muh;
e) Angabe des Eigentümers und der Kopfzahl der Schafe des gewünschten Triebwegs und des Bestimmungsorts;
cl) Vorlage eines amtlich bestätigten Aachweises, daß die Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine Weide oder einen ' Stall beziehen können.
§ 2.
1. Die Genehmigung zum Abtrieb der Schafe ist vom Kreisamt bzw. dem beamteten Tierarzt unter Festsetzung des kürzesten Triebwegs (Ziffer a), wobei aber berechtigte Wünsche des Führers der Herde ausnahmsweise berücksichtigt werden können, und unter Angabe der auf die Zurücklegung des Triebwegs höchstens zu verwendenden Zeit (Ziffer b) zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 1 erfüllt sind und das Treiben ohne Berührung von Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirken und -Beobachtungsgebieten möglich ist, unter folgenden Auflagen:
a) Der vorgefchriebene Triebweg ist genau einzuhalten; wenn es sich unterwegs herausstellt, daß der vorgefchriebene Triebweg wegen Aeuverseuchung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist die Bestimmung eines neuen Weges zur Fortsetzung des Triebes bei dem Kreisamt bzw. dem beamteten Tierarzt zu beantragen, in dessen Bezirk die Herde sich befindet;
b) die Triebzeit soll unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Tagestriebleistung von etwa 15 km nicht überschritten werden;
c) das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ist nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer (§ 1 Abs. 2 Ziffer b) zu erneuern.
2. Liegt der Bestimmungsort in Hessen, so hat das Kreisamt der Ausfahrt von dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes sofort zu benachrichtigen, die Aachforschungen nach dem Derbleib der Schafe anzustellen hat, falls diese nicht rechtzeitig ankommen. Dieselbe Benachrichtigung hat zu geschehen, wenn der Bestimmungsort nicht in Hessen liegt, der ganze Triebweg aber durch Benehmen der verschiedenen beteiligten Behörden s chon zu Beginn des Triebes festgesetzt worden ist (§ 6 Abs. 1). '
3. Im übrigen hat das Kreisamt der Ausfahrt, wenn der Bestimmungsort außerhalb Hessens liegt, von der erteilten Genehmigung und dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Bezirks- Behörde (Bezirksamt, OBeramt) des erstberührten außerhessischen Bezirks sofort zu Benachrichtigen, die ihrerseits die Ortspolizei- Behörde des Bestimmungsorts mit der Weisung verständigt, gegebenenfalls Aachforschungen nach dem DerBleib der Schafe anzustellen.
4. Die Wandergenehmigung mit Angabe des Beginns des Treibens, des Triebwegs und des Zeitpunkts, Bis zu dem der TrieB spätestens beendet sein muh, sind in das Kontrollbuch einzutragen.


