Ausgabe 
25.7.1930
 
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ngrab auf die int bleiben, jo Erhebung bet mg durch Be-

)inter § 14 der

-gräbnisplatzes die Gröhe des en anzugebsn. iatz auf Kosten und in dem

en sollen nicht rwerber erfolgt einer von der

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung Md die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichs Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6 Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeinde- itifretung mit Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern vom IS.M1S30 zu Nr.M.d^J. I 3373 die nachstehende Polizeiverordnun^ fir die Gemeinde Londorf erlassen. J

§ 1.

Wer den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 8 bis 12 20 bis 24 da Friedhofsordnung der Gemeinde Londorf zuwiderhandelt, wird insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sied, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Siefe Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- «limdigungsblatt in Kraft. a

wachsenen oder entrichten. Die meindeordnung es erlangt der und veräußer- )en; er erwirbt äumten Rechts, x Beerdigungen mit Einfassung en zu errichten, tzes ist der Be­iten.

durch Rechis- wie der Geneh-

ise unter Leben- zu verfügen, jo Zwischen Gleich- 3 dem Mannes- hen Erben des- u. Für den zn- n Erbbegräbnis ndern das Recht ,igt zu werden cht zur zweiten tung des Erb- Einfriedigungen nungsmäßig zn Bürgermeisterei auf seine Kosten

1S0^auße7Krafts 2'Q0e tritt §25 ber Friedhofsordnung vom 19.August Gießen, den 21. Juli 1930.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

Alltel 186, 187 der Landgemeindeordnung wird durch des Gememderats vom 15. März 1926 die nach 8 14a Abs 3 der Friedhofsordnung zu entrichtende Gebühr wie folgt festgesetzt:

Für jede einzelne Erbbegräbnisstätte, sei es die eines Erwackienen an die Gemeindekasse ein Betrag von 50 Mark 3U «ntnchten. Die Gebühr nach §14 wird auf 30 Mark festgesetzt 3

Londorf, den 21. Juli 1930.

Hessische Bürgermeisterei Londorf. Au m a n n.

darauf erfolgten em Berechtigte» durch Bekannt- u machen, souii! ei der Aussorde- ihr binnen drei rochen wird, dos nheimsällt. Nach begräbnis ander- ig auf Leichen- timnmngen. Zn-' sonstigen Anock ibnisplätze unter» gröber beschrmn ich schon vor Ad­die ältere Leiche ermäßig tief liegt

dem Gemeindeich er Landgemeinde'

legt der Bürger er ob.

ung im Ami-°-

®rud der Brühl'schen Aniverst ts. Duch. und Steindruckerei,

R. Lange, Gießen.