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Betr.: Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde
Londorf.
Nachtrag
Diese Poi «Mndigung
Wer den der Friedho infofern nichi sied, mit ®el
Auf Gru wd die Ver Michsverord 1924 wird n «rtretung n IS. Juli ISA für die Geir
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:
AufÄm^Gelande^de^Friedhofs find bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelqräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren andererseits für Erb- (Familien-) begrabnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan naher an- oeacbcne Teil bes ^riebfyofs beftinuTit.
8gür die Anlegung der Einzel- (Reihen-), grober ist der gleichfalls im Laaevlan angegebene übrige Teil des Friedhofs beftimnü. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.
3n §4 fällt das Wort „Grohh." weg.
Wenn^durch^üb"rragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstatte beemtrachügt werden so kann auf erhobene Beschwerde,der,emge der die schädigende Anlage' veranlaßt hat oder dersenige, der sie unterhalt, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter, Frist angehalten werden. Nack fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
t)ie° ^^^r^^yungenunb^lInter^aItung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von' Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.
In § 13 fällt das Wort „Großh. weg.
Artikel 2.
Soll der Gräber ein Reihengrab auf bie
Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, st ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Erhebung bet Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Be- chluß des Gemeinderats bestimmt.
Artikel 3.
Nachstehende Bestimmungen werden als § 14a bis 141 hinter §14 der 3r 1 §1la°Die“Genehm i gung zur Erwerbung eines Erbbegräkmisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Große des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstatten anzugebeii. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kesten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und tn dem
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Londorf.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern vom IS. Juli 1930 zu Nr. Aä d. I. II 3373 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Londorf vom 19. August 1907 erlassen:
Mehreinnahme (ch) aus den Monaten April bis Juni 1930 . - ■ ,12914
Ergibt Bestand am Schlüsse des Berichtsvierteljahrs.......12914
Erläuterungen: Die in Klammern gefetzten Beträge beziehen sich auf das Rechnungsjahr 1929.
L Äiüger als 2 nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von d-r Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.
Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen ober eines Kindes ist eine Gebühr an die Gememdekasse zu entrichten. Die fiöbe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgememdeordnung durck Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
814b Durch die Ueberweifung des Erbbegrabnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerst ck^ Recht selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwubt emer unbeschadet d^s in § 14d gewissen Personen emgeraumten Recht-, das Recht allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungeit zu verfugen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfaßung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. aus demselben zu errichk». Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegrabnisplatzes ist der Lr- sißer verpflichtet. Teilung der Erbbegrabnisstatte ist verboten.
8 Hc Die Verfügung über einen Erbbegrabmsplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Geneh- "'0S14ck Un?ertteß''es"der Berechtigte in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegrabnisplatz zu verfugen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleich- nahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise daß dem Manne - stamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen^Erben de., selben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. tfur den zii- tebt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden; ebenso steht den Kindern das Recht zu auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteüs beerdigt zu werden Auch steht dem überlebenden Ehegattero msolange er nichtszur zwe Ebe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung , des Erb begräbniffes sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen
°4e ^Der^Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig z« unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der SBurgermeiN aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung aus seine K f '^WUd na'ch Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfoW Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechügw nicht unte?halten, ,o kann die Bürgermeisterei diesen durch Bei m machung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu, machen I« das Erbbegräbnis instandzusetzen und zu un erhasten.^Beid r Auffock rllnn her Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr mnneu Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wi , Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anhe mfallt. N fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis weit vergeben oder sonstwie über dasselbe oerfugen.
814f Die Erbbegräbnisplatze unterliegen rn bezug aus bestattung sämtlichen für Reihengräber, getroffenen Best« besondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen „sonstigen nungen über Benutzung und Instandhaltung ber ™ P .^1 worsen insoweit dieselben nicht ausdrücklich aus Relhengrab , sind Bei Erbbegräbnissen ist jedoch g°sta"et, Leichen auch schon auf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn, diea re e so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief
Artikel 4.
Abschluß.
A. Ordentlicher Haushalt. t , ......... 208 635
Mehrausgabe^"—) aus den Monaten April bis Juni 1930 . . •_ 73 5a7
Ergibt Bestand am Schluffe des Berichtsvierteljahrs...... 135 078
B. Außerordentlicher Haushalt.
§16 erhält folgende Fassung: Gemeinde»!
Die Verwaltung der, Friedhofsangelegenheiten liegt oem Ge ob. Derfelbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der r.anvg ordnnng gebildeten Deputation übertragen. , sgürger
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der meisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsausseher ob.
Artikel 5.
In §22 fällt das Wort „Grohh." weg.
§ 25 fällt weg.
§26 erhält die Bezeichnung §25.
Artikel 6. . ,. ((P
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im kündigungsblatt in Kraft.
Londorf, den 21. Juli 1930.
Hessische Bürgermeisterei.
A u m a n n.
Jahressoll (Haus- haltfoll-s-
Rechnungssoll der Vor- ahrsreste)
M-Einnahme oder Ist-Ausgabe
seit Be- | ginn des Rechnungsjahrs bis einschl.des Vorviert.- jahres
im Berichtsvierteljahr
zusammen
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Uebertrag:
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2. Erwerbslosensürsorge. .
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3. Wohnungswesen . . ■ 4. Sonstige Aufgaben der
Kämmereiv erw altungen 5. Außergewöhnliche Zu-
schüfse und Nemnvestle- rungen für Unternehmungen und Betriebe u. Vermögensverwaltung
227 258 (234191)
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650 (19 679)
20 329
Ausgaben insgesamt . .
227 258 (234 191)
-
650 (19 679)
20 329
Mithin: Mehreinnahme. .
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12 914


