in. Die Wände en mit Zement der durch Ausrichten, daß sie
■rben (Zement, Schlachtraunie nmelgrube ver-
Schlachten nicht ung gelten die
ereien.
darf nur nach f. 2 der Anwei- Anlags A der Hengefetze vom den.
en Ortsflur wie iffig, auch ohne :n stattgefunden n Wagen abzu- oorschriftsmähig art zu erfolgen, belästigt werden, und die beim ad nach jedem
jnete Tierkörper des Schlachtens Anweisung der
glich, im Winter Offenen, dichten 'lich, auf Erfor- lügels darf nur :upfen darf nor ‘gönnen werden, lenen Geflügels ipier verwendet
i vor dem Bereinigen.
ckung Weickarts-
ickartshain beider Gemarkung :ag, dem 24.310- häftszimmer der ie Intereffente» während dieser ier zu Protokoil ch Ablauf dieser en.
rtwässerung der
Verwaltung und . Juli 1911, der ür die Gemeinde >r Gemeindeven ienehmigung des ;u Nr. M. d. 3
ntwäfferung der wird wie fmg>
ie innerhalb der und zwar ms- eichten deutsche» enannter scholl ire zulässig, deren Röhren.
öffentlichung
Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
M. 86 Wfrb.. un& a„,,aa. 25 A->»emb« tTOt bi.
Diensinachrichken des kreisamkes.
hi„3m>beiJ ®e^elnrben £ulborf und Hartershausen (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Ort und Gemarkung hutzdorf und Hartershausen wurden zum Sperrgebiet, sämtliche Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks Schlitz, mit Ausnahme von Willofs, zum Beobachtungsgeblet Willofs Lauterbach, Wernges, Angersbach und Landenhausen zum gefährdeten Gebiet erklärt.
In der Gemeinde Anspach (Kreis Usingen) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Der Gemeindebezirk Anspach ist als Sperrgebiet erklärt worden. ' 1 Uly
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In Treis an der Lumda ist die Seuche erloschen. Die Gemeinde Treis an der Lumda wird aus dem Sperrgebiet, und die Gemarkung Treis an der Lumda aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden.
Gießen, den 21. November 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen für das Kj. 1931.
An das Poiizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen die 2Landergewerbetreibenden, die den Gewerbebetrieb im Umherzlehen im Jahre 1931 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung des Wandergewerbescheins bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang nächsten Jahres im Besitze des erforderlichen Wandergewerbescheins sein können.
Zu der nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Aus- suhrungsbeftimmungen zur Gewerbeordnung, vom 4 Mar.r 1912 lReicbs- g-setzblatt 0 189) vorgeschriebenen und in die Wandergewerbesche ne e n- zuklebenden Photographie bemerken wir:
Die Photographie muß von Visitenkartenformat, unaufgezogen, ähnlich gut erkennbar sein eine Kopfgröße von mindestens 1,5 cm haben und darf nicht alter als fünf Jahre fein; sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie mv- Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Auf den bei der Stellung der Anträge auf Erteilung von Wander- gewerbeichelnen vorzulegenden Photographien wollen Sie sofort auf der werdenPersönlichkeit vermerken, damit Verwechslungen vermieden
Photographien, die von uns bereits in Wandergewerbescheine einaeklebt und abgestempelt waren und die von den Wandergewerbetreibenden wieder ndgelost und zur Wiederverwendung in neue Wandergewerbescheine Ihnen vorgelegt werden, sind unzulässig und daher von Ihnen zurückzugeben.
®',r darauf aufmerksam, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns unmittelbar an die zuständigen Finanzämter abgegeben und von diesen, nach Verwendung des gesetzlichen Urkunden- siempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage, an die Wandergewerbetreibenden ausgehändigt werden.
Sie wollen die Wandergewerbetreibenden bei Stellung der Anträge hierauf besonders Hinweisen. Die Wandergewerbescheine werden demnach NM mehr am Kreisamt mitgenommen, sondern müssen bei dem Finanzamt bgeholt werden; oas persönliche Erscheinen der Antragsteller bei uns ist ouyer zwecklos.
'tnrmni '^^95. wollen Sie uns unter Benutzung des uorgefdjriebenen SytW Dorlegen und die Photographie des Wandergewerbe- E snirhund, wenn derselbe im Umherziehen Druckschriften -der Bildwerke fei bieten will, ein Verzeichnis derselben mit eigenhändiger iamensuntericfjrift m zwei Ausfertigungen dem Berichte beischließen In «m Verzeichnis sind die Druckschriften und Bildwerke einzeln aufzuführen. ,ent Wandergewerbetreibenüer andere Personen von Ort zu Ort h ’ V fuhren, so hat er dieselben ihrer Zahl nach bei der Landkrankenkasse Cche' b QtS mit9hetler anzumelden, bei dessen Polizeibehörde er den
w M der Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit bis
nriints au're. bes.. Wandergewerbescheins oder mit Erlaubnis des Kassen- optt m .fu.r3ere Seit im voraus zu entrichten. Die hierüber aus- 6em <£rt"‘uno 6,5
ffianbergeroerbetreibenhe, die in diesem Jahre oder früher bereits im nes Wandergewerbescheins waren, haben diesen bei Entgegen- u5r ibes u°uen Wandergewerbescheins zurückzugeben. Die Rückgabe der tXxn Wandergewerbescheine liegt im Interesse der Wandergewerbe- S(h»in„ ? *, *' da hierdurch einer mißbräuchlichen Verwendung dieser de/ »in uargebeugt wird. Die Wandergewerbetreibenden sind bei Stellung
Anträge noch hierauf besonders hinzuweisen.
Deär^nmer9eroef1b^eine nur »och für das laufende Jahr (bis Ende trifen ausgestellt werden sollen, ist dies in den Anträgen auf der selle oben in der Rubrik besonders anzugeben.
Ihrer"-^^n^teller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in We i mmn'"b^-9°nommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög- AckMon rechlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht aus- SojLJL cetnt hurd) Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Ichein erteilt um *e^en' bem Antragsteller bereits ein Wandergewerbe- iu der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend
Munn n,e,!v Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus- WbtrihJ?11 r-n werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu »"izunehmen 65 mb nwlmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen
j ber^Hafl"fi/ThaC^nfrflm-r• 6ie "och darauf aufmerksam, daß Sie nicht mnnml1 I r^16, an die Gewerbetreibenden auszustellen
P_2.1i er aubt 'n öen Gemeinden zu hausieren ufw. (§ 59,' Gießen, den 18. November 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.
Betr.: Gewerbelegitimationskarten für Kj. 1931.
An das polizeiamk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufiucbt ober IBnren antauft bedarf hierzu einer Legitimationskarte welche nach 8 44a m a„,tenP2b’™n9 !ur bie ,-^oner des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1931 e^en^ber 3" beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationstarte bei Ihnen so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten ornMn0lm bcr erforderlichen Legitimationskarten fein können Die baldchst v^orlegln^^ U"S $enu6un0 bes vorgeschriebenen Formulars
Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Riederlaiiunas- orles der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.
hirh worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht-
1,1, In’ ^nhnbers einzukleben ift. Es find nur unaufgezogene Lichtbilder zuzmaffen, die eine Kopfgroße von mindestens 1,5 cm haben ähnllch gut nnd in der Regel nicht älter als fünf Jahre fmb. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau tu •oerinerten, damit Verwechslungen vermieden werden. Lichtbilder die bereits in Legitimatlonskarten oder dergleichen eingeklebt und abgestempelt waren und zur Wiederverwendung in der neuen Legitimationskarte Ihnen vor- SPp0 Jlni3 “n3U(äf(ig und daher von Ihnen zurückzugeben Der dn"ufendM6er 9irma °ber bes Gewerbetreibenden ist gleichfalls mit-
Dabei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen daß allein die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt nicht genügt, um eine Legitima- m11St0Frte e^a(ten- ^^Antragsteller muß auch tatsächlich ein stehendes Gewerbe mit einer gewerblichen Riederlassung betreiben. Ferner darf das Aufkäufen von Waren und das Aufsuchen von Bestellungen ohne vor- gangige Bestellung nur bei Kaufleuten ober solchen Personen erfolgen b'e bte. Waren produzieren, ober in dem Geschäftsbetriebe Waren der m1rreo1°r-Pen 2 rt Verwendung finden. Bei Entgegennahme der Anträge wollen Sie genau hierauf achten und die Antragsteller entsprechend belehren.
Zur Berechnung des zu erhebenden Stempels ist in den Berichten von £w
3ur Vermeidung unnötiger Rückfragen und im Interesse der raschen hl Sin bhr antrT ma$fen wir Ihnen die genaueste Beachtung der im Vorstehenden gegebenen Anweisungen zur Pflicht. a
Gießen, den 18. November 1930.
Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. 23raun.
®rud der Brithl'fchcn Univerfitäts-Buch. und Steinöruckerei, R. Lange, Gießen.


