Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
fr. 22 Erscheint Dienstag und Freitag.25. März Aur durch die Poft zu beziehen. 1930
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Walder. - Das Vertilgen der Blutlaus. — Feldbereinigung Rödgen und Trohe.
Bekanntmachung.
!Betr.: Wahl der Kreistagsmitglieder.
Die Kreiswahlkommission hat in ihrer Sitzung vom 5. März l. I. fest- gestellt, daß an Stelle des verstorbenen Mitglieds des Kreistags Landwirt Heinrich Schön zu Lollar gemäß Art. 57 und 58 des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeoerbände vom 7. Oktober 1925 Fabrikant Hermann Schieferstein zu Lich zu treten hat.
Gießen, den 21. März 1930.
Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission.
Mr.: Die Bekämpfung der Schnakenplage.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach § 3 der Polizeiverordnung, betreffend die Bekämpfung der Schnakenplage vom 28. November 1911, hat jeder Grundstückseigentümer in den Monaten April bis September einschließlich mindestens einmal monatlich die auf seinem Grundstück befindlichen, den Schnaken zur Brut dienenden stehenden Gewässer (Wassertümpel, Regenfässer, Bassins, Wasserlachen, Jauchegruben, Abortgruben usw.) mit einem zur Vertilgung der Brut geeigneten Mittel (Saprol, Petroleum usw.) zu übergießen.
Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen.
Gießen, den 20. März 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Forst- und Jagdschutz! hier: Mitnahme von Hunden in Felder und Wälder.
An die Orkspolizeibehörden und die Gendarmerieskakionen des Kreises.
Nach Art. 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 macht sich derjenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über hundert Schritte von diesem entfernt frei herumlaufen läßt.
Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Ortspolizeibehörden werden beauftragt, das ihnen unterstellte Polizei- und Feldschutzpersonal entbrechend anzuweisen.
Gießen, den 21. März 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
®etr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904
An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir machen darauf aufmerksam, daß gemäß § 3 der obengenannten Polizeiverordnung der Rundgang der Kommission nunmehr alsbald stattzufinden hat. Bis spätestens 1. Juni 1930 erwarten wir Ihren Bericht, ob der Polizeioerordnung entsprochen wurde und welche Beobachtungen gemacht wurden.
Gießen, den 20. März 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Bekanntmachung.
ißetr.: Feldbereinigung Rödgen, Kreis Gießen: hier: den Kostenausschlag.
In der Zeit vom 22. März bis einschließlich 28. März 1930 liegen aus dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Rödgen, Kreis Gießen, 1. Kostenausschlag;
2. Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 24. Februar 1930, Ziff. 5 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Reibung des Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit daselbst, schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen.
Friedberg, den 20.2Närz 1930.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Trohe, Kreis Gießen; hier: Kostenausschlag.
In der Zeit vom 22. März bis einschließlich 28. März 1930 liegen auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Trohe, Kreis Gießen,
1. Kostenausschlag;
2. Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 24. Februar 1930, Ziffer 4 nebst
3. Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 24. Februar 1930, Ziff. 5, der Feldbereinigung Rödgen
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst, schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen.
Friedberg, den 20. März 1930.
Der Hessische Feldberein igungskommissar. Dr. Andres.
Druck der Drühl'schen Dlni versitäts - Buch-- und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.


