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Polizei-Verordnung
über Schlachtungen und Votschlachtungen in der Gemarkung Gießen.
Auf Grund des Artikel 129b Absatz II, Ziffer I, des Gesetzes die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Gesetzes vom IS. April 1919, des Gesetzes die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, der Art. 7—10 des Gesetzes die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend vom 4. April 1903, des §24 der Hess. Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 sowie der Verordnung über die Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Anhörung des Stadtrats und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 29. Januar 1930 zu Nr. M. d. I. II592. für das Gebiet der Gemarkung Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Alle gewerblichen und privaten Schlachtungen innerhalb des Be- baungsplanes der Stadt Gießen dürfen nur im städtischen Schlachthofe stattfinden.
Alle Votschlachkungeli in diesem Bezirke sind dem Schlachthofe anzumelden, die Schlachtstücke mit allen zugehörigen Eingeweiden und dem Blute sind ohne Verzug dem Schlachthofe zur Untersuchung zuzuführen.
§ 2.
Außerhalb des Bebauungsplanes stattfindende Schlachtungen, die dem Beschauzwang unterliegen, sowie alle Notschlachtungen in diesem Bezirk unterstehen der Untersuchung des Kreisveterinäramts, wohin auch die Anmeldungen zu richten sind. Die für die Untersuchung zu erstattende Gebühr ist bei der Schlachthofkasse durch Lösen eines Schlachtscheins zu zahlen.
§ 3.
Der Bebauungsplan wird von Zeit zu Zeit mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern festgelegt und von dem Oberbürgermeister veröffentlicht. Im Zweifelsfalle ist jederzeit. die für den Bebauungsplan maßgebende Grenze bei der Schlachthofverwaltung zu erfahren.
§ 4.
Die Höhe der Gebühren für die im städtischen Schlachthof vorgenommenen Untersuchungen und Handlungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif des städtischen Schlachthofes. Für die Untersuchungen
gemäß § 2 sind die vom Kreisamt Gießen festgesetzten und im Amtsver- kündigungsblatt veröffentlichten Gebührensätze des Landkreises Gießen maßgebend.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit nicht nach den Bestimmungen des Neichssleischbeschaw gesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder im Uneinbringlichkeitsfalle mit Haft bestraft.
§ 6.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 15. Februar 1930.
Der Oberbürgermeister. I. V.: Dr. Rosenberg.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Bei der am 9. Februar 1930 stattgefundenen Wahl eines Bürger Meisters der Gemeinde Weickartshain wurde der seitherige Bürgermeister Johannes hock wiedergewählt.
Der Minister des Innern hat gestattet:
Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes in Groß-Rohrheim; Ver triebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 20. Mai 1930.
Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:
Dem Zentralverband deutscher Kriegsbeschädigter und Kriegerhiuter bliebener e. V., Berlin, zur Werbung fördernder Mitglieder durch Werb!' bevollmächtigte und schriftliche Werbung zugunsten seiner satzungsmäßigki Aufgaben für das Gebiet des Volksstaates Hessen weiterhin bis zm 31. Dezember 1930.
Dem Evangelischen Jugendring Offenbach a. M. zur Sammlung mi Geldspenden durch Werbeschreiben, Aufrufe und mündliche Werbung zrn gunsten der Errichtung eines evangelischen Jugendhauses in Offenbach m Main für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31. Dezember 1930.
Dem Landesausschuß für Arbeiterwohlfahrt und Jugendpflege in Hks sen, Offenbach a. M., zur Veranstaltung einer Straßen- und Haussan» hing in Form eines Blumentages in der Zeit vom 14. bis 22. Juni 1931! zugunsten der Durchführung von Kindererholungskuren und Erholung;' fürforge für das Gebiet des Volksstaates Hessen.
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