Ausgabe 
25.2.1930
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinziawirekü'on Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Jlt. 14 Erscheint Dienstag und Freitag. 25. ScbtUdr Nur durch die Post zu beziehen. 1930

Jnhalts-Aebersicht: Die Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen usw. Schlachthausanlage des Metzgers Wihner zu Auddingshaufen. Schweinezwifchenzähtung. Aushändigung derHessischen Verfassung." Feldbereinigungen Heuchelheim, Grohen-Vuseck und Langd. - Polizeiverordnung über Schlachtungen und Nvtschlachtungen in der Gemarkung Gießen. Dienstnachrichten.

Betr.: Die Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Ver­wendung von Azetylen, sowie über die Lagerung von Kalzium­karbid (Azetylenverordnung) vom 27. Februar 1924 (Reg.-Bl. 1, S. 145).

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir. nehmen Bezug auf unser Ausschreiben vom 11. September 1924 Amtsverkündigungsblatt Nr. 63 vom 19. September 1924 und weifen Sie an, darauf bedacht zu sein, daß die für die Anmeldung von frei­zügigen Entwicklern festgesetzten Gebühren auch Verwendung von Stem­pelmarken auf den Abstempelungsscheinen der Staatskasse zugeführt werden.

Gießen, den 20. Februar 1930.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Schlachthausanlage des Metzgers Wißner zu Rüddingshausen.

Johannes Wißner zu Rüddingshausen beabsichtigt auf seinem Grund­stück Fl. I Nr. 3281/io der Gemarkung Rüddingshausen ein Schlachthaus zu errichten.

Pläne und Berechnungen hierüber liegen 14 Tage lang, vom Er­scheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei in Rüddingshausen offen. Etwaige Einwendun­gen gegen die Errichtung des Schlachthauses find während der Offen­legungsfrist bei Meidung des Ausschlusses schriftlich bei der Bürger­meisterei vorzübringen.

Gießen, den 21. Februar 1930.

Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Braun.

Betr.: Schweinezwischenzählung am 1. März 1930.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am 1. März 1930 findet wieder eine Schweinezwischenzählung statt, verbunden mit dieser Zählung ist die Ermittlung der nicht beschaupskich- ngen Hausschlachtungen in der Zeit vom 1. Dezember 1929 bis 28. Fe- vruar 1930. Diese Ermittlung soll dazu dienen, einen Üeberblick über den saisonmäßigen Verlauf der Gesamtschlachtungen an Schweinen zu er­halten.

Skitung der Zählung ist dem Landesstatistischen Amt in Darm­stadt übertragen.

Sie Ausführung liegt den Hessischen Bürgermeistereien (Oberbürger­meister Bürgermeister) ob. Eine Vergütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

0 nötigen Zähllisken und Gemeindebogen wird Ihnen das Hessische vamesstatlstische Amt unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeiste- °'5' p dis zum 26. Februar d. I. nicht im Vesitze der nötigen Zähl- MPiere sind, wollen sich entweder mittels Fernruf 2657 oder telegraphisch an das genannte Amt wenden.

Gameindebogen und auf der Zählliste sind Anweisungen auf- oruckt aus denen Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzu- hi» 5-i.r ®'e sollen sich mit diesen Anweisungen vertraut machen und inn*^a^ler entsprechend belehren, besonders auch darauf aufmerksam nah c/ ^ie Namen der Viehbesitzer usw. deutlich zu schreiben 6 aße und Hausnummer genau anzugeben sind. Gleichnamige Vieh- usw. sind durch Zusatz ihres Veizeicheus so zu kennzeichnen, daß -lleiwechsinngen ausgeschlossen sind.

An/?n^Z)amstt^d?^^ der^ Zählung sind an das Hessische Landesstatistische iinh$te Zähllisken und die Urschriften der Gemeindebogen

Amt ; 5!ens &!s Zum 5. März d. 3. an das Hessische Landesskakistische werdm 3avm^a^ abzusenden. Der Termin muß unbedingt eingehalken ^^ften und Abschriften der Zähllisten brauchen nicht angefertigt jjer sßürgerni'e'ft Don^i3ern Gemeindebogen Abschriften zu den Akten

Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er bei dieser Zählung aufge­fordert wird, nicht erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige atngiiben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden.

Wir empfehlen Ihnen, die Anordnung der Zählung auf ortsübliche Weise bekanntzumachen und die erforderlichen Maßnahmen zur aewissen- haften Durchführung der Zählung alsbald zu treffen.

Gießen, den 21. Februar 1930.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.

Betr.: Aushändigung derHessischen Verfassung" an die Ostern 1930 zur Entlassung kommenden Schüler und Schülerinnen.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Mit nächster Post gehen Ihnen die seinerzeit bestellten Abdrucke der Hessischen Verfassung" zur Aushändigung au die Ostern 1930 zur Ent­lassung kommenden Schüler und Schülerinnen zu.

Gießen, den 20. Februar 1930.

Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim (Kr. Gießen); hier die Rechntmg.

3n der Zeit vom 27. Februar bis einschließlich 5. März 1930 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Heuchelheim:

di« Rechnung mit Urkunden usw. zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen ein- zuretchen.

Friedberg, den 20. Februar 1930.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Grohen-Bufeck; hier Drainagen.

3n der Zeit vom 28. Februar bis einschließlich 6. März 1930 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei:

1. die Drainageprojekte,

2. Abschrift der Kommissionsbeschlüsse vom 5. Februar 1930 und 17. Februar 1930, Ziffer 1 und 2

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen ein­zureichen.

Friedberg, den 19. Februar 1930.

Der Hessisch« Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereiüigung Langd; hier die Goldmark- und Schlußrechnung.

3n der Zeit vom 27. Februar bis einschließlich 5. März 1930 liegt aus dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Langd:

die Rechniiiig mit Urkunden usw.

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen ein­zureichen.

Friedberg, den 20. Februar 1930.

Der Hessisch« Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.