Ausgabe 
24.10.1930
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Mrovinzialdirektion Oberhsffen und für das Kreisamt Gießen

ung im Amts-

24. Oktober

Ir. 23

Erscheint Dienstag und Freitag.

4930

Aur durch die Post zu beziehen.

t Schutzvereins

Verordnung

erlassen:

§ 1.

An den

ist zulässig.

jen und die Preises.

Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lieh, Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt

iers.

-sbeamten und :gütung mit zu

meisteret, dem die Stadtkasse.

Uhr, findende ortet*

5 für entlassene

Lich an Herrn

Grünberg an

Grünberg.

Genannte Herren

Fernruf: Lich Rr. 39, Grünberg Nr. 70.

Die in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1929 aus der Volksschule entlassen fein; das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nicht- hessische Schüler.

Auf die große Bedeutung der fachlichen Ausbildung der heranwachfen- ben landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen.

Gießen, den 14. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Braun.

Bekanntmachung,

betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaftsämtern.

Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich unb Grünberg beginnt am

Montag, dem 3. November 1930,

unb zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9% Uhr.

Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beider Land- wirischaftsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in

Straßensperre-Aufhebung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstraßenstrelke Ortsdurchfahrt Viefeck ist wieder aufgehoben.

Gießen, den 21. Oktober 1930.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaft­lichen Beruf ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwirken.

Gießen, den 14. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. 1.23.: Dr. Braun.

Betr.: Kanalisation der Gemeinde Allendorf an der Lumda.

Polizeiverordnung

für die Entwäfferung von Grundstücken in der Gemeinde Allendorf a.d.Lda.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Ver­waltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, der Artikel 2, 32, 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauordnung betreffend, und der Paragraphen 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der All­gemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung der Lokalpolizei­behörde und der Gemeindevertretung, unter Zustimmung des Kreisaus­schusses und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 23. September 1930 zu Nr. M. d. I. 41209 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Allendorf an der Lumda folgende Polizei-

Bekannkmachung.

Veir.: Den Schutz der Telegraphenleitungen.

Die Besitzer von Bäumen zu Seiten solcher Provinzial-, Kommunal- Uhd Ortsstraßen, an denen Telegraphenleitungen entlanglaufen, werden Wrmit aufgefordert, gelegentlich der im Herbst dieses und im Frühjahr kommenden Jahres stattfindenden Ausästungen die betr. Bäume so weit Mrückzuschneiden, daß Berührungen der Telegraphenleitungen mit den vaumzweigen (auch beim raschen Wachsen der Bäume) für den nächsten Sommer ausgeschlossen sind.

Gießen, den 18. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Braun.

Inhalts-Aebersicht: Strahensperre-Aufhebung. Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1930/31 an den landwirtschastlichen Schulen. Schutz der Telegraphenleitungen. Kanalisation der Gemeinde Allendorf a. d. Lumda. Ausbau des Eichgärtengebieis in der Gemarkung Gießen- Anterrichtsausfall am 31. Oktober 1930. Abhaltung der Stenographielehrerprüfung. Dienstnachrichten.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

, Wir empfehlen Ihnen, die obenstehende Bekanntmachung ortsüblich bekanntzumachen.

Gießen, den 18. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. 3- 23.: Dr. Braun.

§ 5.

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt.

§ 6.

Alle Grundstücksentwässerungen müssen den Deutschen Normenvor­schriften Blatt DIN 1986 überTechnische Vorschriften beim Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen" entsprechen. Diese Normen­vorschriften bilden in der jeweils geltenden Fassung einen Bestandteil dieser Polizeiverordnung.

§ 2.

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden auf Kosten der Grundbesitzer durch die Gemeinde ausgeführt. Es ist jeder berechtigt, seinen Anschluß selbst herzustellen, jedoch muh die Rohrlegung durch Fachleute erfolgen.

§ 3.

Die Einleitung der Fäkalien, Säuren, Laugen und dgl. in den Kanal ist verboten, desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten, sowie das Einschütten und Ab­laufenlassen von Abwässer in die Straßengossen unzulässig. Der Anschluß der mit Wasserspülung versehenen Aborte und der Pissoire wird auf Antrag gestattet.

§ 4.

Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfüllt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und abgenommen sind.

§ 7.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark oder mit Haft bestraft.

Außerdem kann gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Allgemeinen Bau­ordnung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseiti­gung der ohne vorherige Erlaubnis oder vorschriftswidrig errichteten An­lagen auf Kosten des Schuldigen angeordnet werden.

§ 8.

Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tag ihrer Veröffent­lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 18. Oktober 1930.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden, oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Ent­wässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwässer aufnimmt und dem Kanal zuführt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Ent­wässerungsanlage ist auf der Hessischen Bürgermeisterei schriftlich unter Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Bürgermeisterei erteilten Erlaubnis nach den schriftlichen Genehmigungs­bedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer Grundstücke

erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern.