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Artikel 4.
In §17 Abf. 3 fällt das Wort „Grohh." weg.
§21 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Artikel 129 der Land- gemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürger- nieisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
Artikel 5.
In §27 fällt das Wort „Großh." weg.
§30 fällt weg.
§31 erhält die Bezeichnung § 30.
Artikel 6.
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsver- kiindigungsblatt in Kraft.
Mufchenheim, den 16. Juli 1930.
Hessische Bürgermeisterei.
Becker.
Polizei-Verordnung
Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung wd die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindever- trdung mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 8. Juli 1930 ju Nr. M. d. I. II 3371 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Mufchenheim erlassen.
§ 1.
Wer den Bestimmungen der Paragraphen 4, 8 bis 12, 18, 25 bis 29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Mufchenheim zuwiderhandelt wird insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- mkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 2. Juli 1910 außer Kraft.
Gießen, den 16. Juli 1930.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmidt.
Stuf (Brunb der Artikel 186, 187 der Landgemeindeordnung wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 5. März 1926 die nach § 14 Abs. 3 der Friedhofsordnung zu entrichtende Gebühr wie folgt festgesetzt.
Für jede einzelne Erbbegräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist an die Gemeindekasse ein Betrag von 50 Reichsmark zu entrichten.
Mufchenheim, den 16. Juli 1930.
Hessische Bürgermeisterei.
Becker.
Dienstnachrichlen des Sreisamtes.
Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt:
„ Reichsverein zur Erhaltung der St. Marienkirche in Danzig zur «ammlung von Geldspenden zugunsten der Wiederherstellung der St. Ma- ricnkirche in Danzig^ durch Werbeschreiben, Aufrufe, mündliche Werbung und Auflegen von Sammellisten in Banken, Geschäftsräumen und öffent- nn das Gebiet des Volkskstaates Hessen bis zum
®ent Deutschen Ostbund e. 23., Berlin, zur Sammlung von Geldspenden durch Vertrieb des Ostdeutschen Heimatkalenders, Ansichts- und Spruchkarten und Verschluhmarken zugunsten der Wohlfahrtseinrichtungen des b« 1930 ur bas Gebiet des Volkskstaates Hessen bis zum 31. Dezem-
Der Minister des Innern hat gestattet:
Ausspielung anläßlich des Herbstmarktes in Nidda; Vertriebsgebiet berctio’e^rODin3 Oberhesfen; Ziehungstermin: 8. September 1930.
Im Wege des Loseaustauschverkehrs:
Volkswohllotterie zur Förderung der Volksgesundheit; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 10. und 17. September 1930.
dnung wird durch ach § 14 und 14a ie folgt festgesetzt Ines Erwachs» ntrichten ist, wird mung aus 30 81.
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Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, A. Lange, Bietzen.


