Ausgabe 
22.7.1930
 
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welcher Teil zur Beerdigung uon Kindern unter 10 Jahren benutzt wer­den soll.

3n §4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gestrüucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürger­meisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Be­seitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplütze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Beifügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsauffeher nnzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nach­gekommen wird, jo kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestim­mungen des § 9 verfahren.

' In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Erhebung der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Be­schluß des Gemeinderats bestimmt.

Nachstehende Bestimmungen werden als § 14a bis 14f hinter §14 der Friedhofsordnung eingefügt:

§ 14a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten angugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in dem Lageplan einzutragen.

Weniger als 2 nebeneinander liegend« Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 14b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußer­liche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 14d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler ufw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Be­sitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten.

§ 14c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechts­geschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Geneh­migung des Gemeinderats.

§146. Unterließ es der Berechtigte in rechtsgültiger Weise unter Leben­den oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleich- nahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannes- stamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben des­selben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zu­letzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden; ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, infolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erb­begräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aus demselben zu.

§ 14e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekannt­machung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instandzusetzen und zu unterhalten. Bei der Aufforde­rung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis ander- beftattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Ins­besondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anord­nungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unter­worfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ab­lauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

§ 14k. Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichen­weit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinde« ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der ßanbgemei* ordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der $ürgtI: meisteret und unter deren Aufsicht dem Friedhossausseher ob.

In §22 fällt das WortGroßh." weg.

§ 25 fällt weg.

§26 erhält die Bezeichnung §25.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im AmtM kündigungsblatt in Kraft.

Stangenrod, den 16. Juli 1930.

Hessische Bürgermeisterei.

Knauh.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwalt«! und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und do Reichsverordmmg über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. geb« 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeind-. Vertretung mit Genehmigung des Hessischen Ministers des Innern t® 5. Juli 1930 zu Nr. M. d. I. II 3376 die nachstehende Polizeiverordnm für die Gemeinde Stangenrod erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 8 bis 13, 20 bis 21 der Friedhofsordnung der Gemeinde Stangenrod zuwiderhandelt, wich insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwiid sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amd Verkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 19. AM 1907 außer Kraft.

Gießen, den 16. Juli 1930.

Kreisamt Gießen. I.B.: Schmidt.

Auf Grund der Artikel 186, 187 der Landgemeindeordnung wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 17. März 1926 die nach § 14 unb Ui Abs. 3 der Friedhofsordnung zu entrichtende Gebühr wie folgt festgesetzt

Die Gebühr für eine Erbbegräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenei oder eines Kindes, welche an die Gemeindekasse zu entrichten ist, raii auf 50 Mk. und die Gebühr nach § 14 der Friedhofsordnung auf 30 Ä festgesetzt.

Stangenrod, den 16. Juli 1930.

Hessische Bürgermeisterei.

Knauß.

Betr.: Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinte Mufchenheim.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde MuschenkM

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf & schluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeift«' und des Kveisausfchuffes sowie nach erfolgter Offenlegung mit (W migung des Ministers des Innern vom 8. Juli 1930 zu Nr. M.d.4» 3371 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof » Gemeinde Mufchenheim vom 2. Juli 1910 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

In §4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, DemiiM usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch VersugW von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus mon/-^ beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ift, 5« dies dem Friedhofsauffeher anzuzeigen. .

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht W gekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den -W mungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

Artikel 2.

§ 14 Abf. 3 erhält folgende Fassung: M

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Höhe der Gebühr wird gemäß Artikel 186, 187 der Landgemeinde nung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

Artikel 3.

§14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach W der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der äu 9 meisteret auszustellenden Erwerbsurkunde.

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