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darf nur reines, nicht bedrucktes oder werden.
17. Die in dem Betrieb beschäftigten Personen haben vor dem Bet lassen des Gehöftes die Kleider und das Schuhwerk zu reinigen.
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7. Die Räume müssen trocken, hell und gut lüftbar sein. Die Wände sind mindestens bis auf 2 Meter Höhe über dem Fußboden mit Zement glatt zu verputzen und mit Heller Oelfarbe zu streichen oder durch Auslegen von Kacheln, glasierten Ziegelsteinen usw. so herzurichten, daß sie durch Abwaschen leicht gereinigt werden können.
8. Der Fußboden ,muß undurchlässig hergestellt werden (Zement, Asphalt oder in Zement verlegte Klinkersteine) und im Schlachtraume mit Gefälle nach der Kanalisation oder nach einer Sammelgrube versehen sein.
9. Fenster und Türen sind so einzurichten, daß das Schlachten nicht von der Straße aus beobachtet werden kann.
10. Für die Sammelgruben und die Wasserversorgung gelten die Vorschriften in Ziffer 3 und 4 entsprechend.
III. Betrieb von Geslügelmcistereien und -schlächtereien.
11. Der Dünger aus Mästereien und Schlächtereien darf nur nach vorschriftsmäßiger dreiwöchiger Packung (§ 14 Zifs. 1 Abs. 2 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen — Anlage A der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911, RGBl. 1912 S. 93 —) abgefahren werden.
Die Abfuhr des Düngers auf Felder, die in der gleichen Ortsflur wie die betreffende Mästerei oder Schlächterei liegen, ist zulässig, auch ohne daß die vorherige Packung des Düngers in diesen Anlagen stattgesunden hat. In diesem Falle ist der Dünger auf möglichst dichtem Wagen abzu- fahren und auf dem Feld sofort unterzupflügen oder dort vorschriftsmäßig zu packen.
Die Abfuhr des Düngers hat zu einer Zeit und derart zu erfolgen, daß die Nachbarschaft und die Oeffentlichkeit davon nicht belästigt werden.
12. Der Fußboden der Schlacht- und Rupfräume und die beim Schlachten beschmutzten Wände der Schlachträume sind nach jedem Schlachttage sorgfältig zu reinigen.
13. Schlachtabgänge, zum menschlichen Genüsse ungeeignete Tierkörper und Teile von solchen sind im Sommer nach Beendigung des Schlachtens täglich, im Winter mindestens zweimal wöchentlich nach Anweisung der Ortspolizeibehörde unschädlich zu beseitigen.
14. Der Inhalt der Sammelgruben ist im Sommer täglich, im Winter wöchentlich mindestens zweimal durch Abfuhr in geschlossenen, dichten Gefäßen zu beseitigen. Die Sammelgruben sind wöchentlich, auf Erfordern der Ortspolizeibehörde auch öfter, zu desinfizieren.
15. Das Schlachten, Ausnehmen und Rupfen des Geflügels darf mir in den dazu bestimmten Räumen erfolgen. Mit dem Rupfen darf vor dem völligen Erlöschen aller Lebenserscheinungen nicht begonnen werben.
16. Zum Ausstopfen und Verpacken des ausgenommenen Geflügels
Betr.: Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises.
Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehend abgedruckten Grundsätze über die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien.
Giehen, den 18. November 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr.: Errichtung einer Stauschleuse im Seenbach, Gemarkung Weickartshain, durch die Gewerkschaft „Louise".
Die Gewerkschaft „Louise" Braunsteinbergwerk in Weickartshain beabsichtigt die Errichtung einer Stauschleuse im Seenbach in der Gemarkung Weickartshain. Beschreibung und Pläne liegen vorn Montag, dem 24. November bis Montag, den 8. Dezember 1930 auf dem Geschäftszimmer bei Bürgermeisterei Weickartshain zur Einsichtnahme für die Interessenten offen. Etwaige Einwendungen mit Begründung sind während dies» Offenlegungszeit schriftlich bei dem Kreisamt Gießen oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Weickartshain vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen nicht mehr angebracht werden.
Gießen, den 18. November 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
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Bekanntmachung,
Betr.: Aenderung der Polizeiverordnung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Lollar.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betr. vom 8. Juli 1911, ber Artikel 2, 32 und 65 der Allgemeinen Bauordnung wird für die Gemeinde Lollar nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Gerneinbever- tretung mit Zustimmung des Kreisausfchuffes und mit Genehmigung d« Herrn Ministers des Innern vom 5. November 1930 zu Nr. M. d. J 44762 folgendes bestimmt:
§ 1.
Der §16 Absatz 8 der Polizeioerordnung über die Entwässerung du Grundstücke in der Gemeinde Lollar vom 25. Juli 1911 wird wie folgt geändert:
Für alle übrigen Leitungen, namentlich für solche innerhalb ber Gebäude und über Gelände, sind gußeiserne Röhren und zwar ausschließlich die Normalabflußröhren (N. A.) und die leichten beutW (L. D.) Röhren zu verwenden. Die Verwendung sogenannter schow- scher Röhren ist verboten oder nur für Lüftungsrohre zulässig, desgleichen die Verwendung der sogenannten halbschweren Röhren.
§ 2.
Vorstehende Aenderung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung w» Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 17. November 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. __
I. Einrichtung von Geflügelmästereien.
1. Geslügelmästereien dürfen nicht in Kellerräumen eingerichtet werden.
2. Die Anlagen sind zu umfriedigen.
3. In Mästereien, die in geschlossenen bebauten Bezirken von Stadtoder Landgemeinden liegen oder von fremden Wohngebäuden eng umgeben sind, müssen der Hofraum, die Ställe und Buchten mit dichtem, undurchlässigem Fußboden (Zement, Asphalt oder in Zement verlegte Klinkersteine) sowie mit starkem Gefälle und Abflußrinnen nach der Kanalisation oder nach Sammelgruben versehen sein. Steht das Geflügel auf Lattenrosten, dann muß zwischen Fußboden und Rost fo viel Raum vorhanden fein, daß die Reinigung leicht möglich ist.
4. Sammelgruben dürfen nicht innerhalb der Arbeitsräume angelegt werden. Die Sammelgruben dürfen nicht tiefer als 1 Meter fein; sie müssen wasserdichte Wandungen und Böden haben und dicht abgedeckt sein. Von den Arbeitsräumen sind die Sammelgruben durch Wasser- oder Schieberverschluß zu trennen. Von Brunnen müssen die Sammelgruben mindestens 10 Meter entfernt liegen.
5. In der Nähe der Mästerei muß ein ergiebiger Brunnen vorhanden sein, falls die Mästerei selbst nicht an eine Wasserleitung angeschlossen werden kann.
II. Einrichtung von Geslügelschlächkereien.
6. Schlacht- und Rupfräume dürfen nicht in Kellerräumen eingerichtet werden; sie müssen mindestens 2,5 Meter hoch sein und eine Bod'enfläche von mindestens 9 Quadratmeter haben.
Wenn Schlachträume gleichzeitig als Rupfräume dienen, dann darf ihre Bodenfläche nicht weniger als 20 Quadratmeter betragen.
Abschlachtung des Geflügels kann in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag von mir verlängert werden.
6. Die Abgabe des abgeschlachteten Geflügels aus den Anstalten darf nur in gerupftem Zustand erfolgen. Die Federn dürfen, soweit sie nicht in den Betrieben selbst maschinell gereinigt worden sind/ nur in dichten Säcken verpackt an Spezialfirmen abgegeben werden.
7. Die Räumlichkeiten, in denen das Geflügel, die Federn ober sonstige Teile untergebracht waren, sind, ehe sie zu anderen Zwecken verwendet werden, zu reinigen und nach § 26 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 — RGBl. 1912 S. 93) zu entseuchen.
8. Jeder Inhaber einer Mästerei ober Schlächterei hat über bas in seinem Besitz befindliche Geflügel ein Kontrollbuch zu führen, das über alle Zu- und Abgänge einwandfreien Aufschluß geben muß. Die Einträge sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen mit Tinte ober Tintenstift zu bewirken. Das Kontrallbuch muh bauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Es ist ein Jahr lang, von ber letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.
9. Wirb in den Anstalten auch inländisches Mast- und Schlachtgeflügel eingestellt, so unterliegt es denselben Bestimmungen wie das Äuslands- geflügel.
10. Die Ortspolizeibehörde und die beamteten Tierärzte haben den Betrieb der Mästereien und Schlächtereien ständig zu überwachen.
11. Die Inhaber von Mästereien oder Schlächtereien dürfen in demselben Ort (bei größeren Städten in demselben Stadtteil), in welchem sich ihre Mästerei ober Schlächterei befinbet, kein Geflügel zur Abgabe in ben freien Verkehr (Zucht- unb Nutzgeflügel) einstellen. In den Anstalten selbst barf Zucht- unb Nutzgeflügel nicht gehalten werben.
C. Besondere Bestimmungen für Zuchtgeflügel.
Das Geflügel, bas zu Zuchtzwecken eingeführt wirb, unterliegt einer 14tägigen Absonderung und polizeilichen Beobachtung. Diese Maßnahmen sind erst aufzuheben, wenn die nach Ablauf der 14tägigen Frist vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Unverdächtigkeit des Geflügels ergeben hat.
D. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen werden gemäß §§ 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
E. S chlußbesiimmungen.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Bekanntmachung, die Einfuhr von ausländischem Geflügel betreffend, vom 16. November 1925, unb die Bekanntmachung, bie seuchenpolizeilichen Vorschriften für die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betreffend, vom 25. November 1926 (Reg.-Bl. S. 382) außer Kraft.
Darmstadt, den 5. November 1930.
Der Minister des Innern.
J.V.: Dr. Reitz.
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