Ausgabe 
21.11.1930
 
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Amtsverkündigungsblatt sür die provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen fff. 85 Erscheint Dienstag und Freitag. 21. November Aur durch die Post zu beziehen. 1930

®tra6enlV8iie2Iuff>ebung. - Erlaß einer Polizeiverordnung gegen Verunreinigung der Provinzialstrahen. - Die Einfuhr von Geflügelaus dem Ausland. - Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb von Geflügelmästereien und -schlächtereien. - Errichtung einer Stauschleuse im Seenbach. - Aenderung der Polizeiverordnung über die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Lollar 9

Siraßensperre-Aufhebung.

Die Straßensperre auf der Provinzialstrahenstrecke:

GießenAlsfeld (Abtlg. Orisdnrchsahrl Grünberg) wird ab 22. November 1930 aufgehoben.

Gießen, den 15. November 1930.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

Entwurf.

Betr.: Erlaß einer Polizeiverordnung gegen Verunreinigung der Pro­vinzialstraßen.

Auf Grund des Artikels 26 Absatz 3 des Gesetzes über das Straßen­wesen in Hessen vom 15. Juli 1926 wird nach Anhörung des Provinzial- ousschusses und mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 31. Oktober 1930, zu Nr. M. d. I. 46335 für die Provinz Oberhessen folgendes verordnet:

§ 1.

Es ist verboten, verunreinigende, ekelerregende oder üblen Geruch verbreitende Gegenstände auf Provinzialstraßen, in deren Gräben, Gossen usw. zu werfen, schütten oder abfließen zu lassen.

Sollten nach den obwaltenden Verhältnissen Ausnahmen von dieser Regel als notwendig erscheinen, so ist die Provinzialdirektion ermächtigt, dieselben eintreten zu lassen.

§ 2.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nach den allgemeinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld­strafen bis zu 150 RM., im Falle der Uneinbringlichkeit mit entsprechen­der Haststrafe geahndet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 15. November 1930 in Kraft.

Gießen, den 11. November 1930.

Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.

G r a e f.

Beim Bekanntmachung, die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamk Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises.

®ir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung, die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betr. vom d.twvember 1930 und empfehlen Ihnen, entsprechend zu verfahren.

Gießen, den 18. November 1930.

Kreisamt Gießen. I.V.: Schmidt.

Bekanntmachung

die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland betreffend.

Vom 5. November 1930.

wnn bes § 7 Abf. 1 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni

im« (AGVl. 519) und des Art. 1 des Hessischen Gesetzes vom 18. Juni mi x Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes (Reg.-Bl. S. 161) (.7?.!" Ergänzung der Ziffer VII meiner Bekanntmachung, Verkehrs- ti»r'w?ntU5®en hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, 3-e^en und Erzeugnissen sowie von, giftfangenden Gegenständen

mgeordiwt DOm 25 9t0Dember 1926 (Reg.-Bl. S. 376) hiermit folgendes

A. Allgemeine Bestimmungen für sämtliches Hausgeflügel.

(J' ®ie Genehmigung zur Einfuhr von Hausgeflügel aus dem Aus- di- w1'; u.°.n »ull zu Fall bei mir zu beantragen. In dem Antrag sind dm ,bas Herkunftsland, die Grenzeintrittsstelle, über

mi nnr« eingeführt, und der Bestimmungsort sowie die Bestim-

gsstation, nach der es befördert werden soll, anzugeben.

flhoben °'e ®r*e*tun9 der Genehmigung wird eine Stempelgebühr werden ^^^^9ung kann jederzeit entschädigungslos zurückgezogen gilt alles Federvieh, insbesondere Gänse, Enten, yuhner, Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Schwäne und Tauben.

,2 3 4 5 6 7 B.: Am Grenzeingang ist das Geflügel grenztierärztlich zu untersuchen; dabei ist dem Grenztierarzt die Einfuhrgenehmigung nachzuweisen. Die

grenztierärztliche Untersuchung und Abfertigung erfolgt nach den Be­stimmungen des Landes des Grenzeingangs.

3. Die Abbeförderung des Geflügels von der Grenze mit der Eisen­bahn darf nur in bahnamtlich verschloßenen (plombierten) Eisenbahn­wagen ohne Um-, Ent- oder Zuladung nach der in der Einfuhrgenehmi­gung bezeichneten Bestimmungsstation befördert werden. Die Eisenbahn­wagen sind durch Bezettelung mit der AufschriftAusländisches Sperrgeslugel" zu versehen.

4. Die Vahnbeförderung kann ausnahmsweise als Stückgut in Käfi­gen, Kisten, Steigen oder ähnlichen Behältnissen zugelassen werden, die derartig eingerichtet sein müssen, daß ein Herausfallen von tierischen Abgängen, Futterresten, Stroh usw. verhindert wird. In diesen Fällen kann die Plombierung und Bezettelung der Eisenbahnwagen unter­bleiben. -Lafür sind die Behälter, in welchen das Geflügel untergebracht ist bahnamtlich mit Plombenverschluß zu versehen und mit Zetteln, welche die AufschriftAusländisches Sperrgeflügel" tragen, zu bekleben. Diese Stückgutsendungen bürfen' mit Jnlandsgeflügel weder gemeinsam m einem Eisenbahnwagen befördert, noch auf Güterböden oder anderen Lagerstellen zusammen aufgestellt werden.

5. Für die Beförderung des Geflügels in Schiffen und Flugzeugen finden die vorstehenden Bestimmungen zu Ziffer 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

6. Das zur Einfuhr kommende Geflügel unterliegt an der Bestim­mungsstation der amtstierärztlichen Entladeuntersuchung.

Die Plomben dürfen nur im Beisein des zuständigen Veterinär­beamten gelöst werden.

Der Einführende oder der Begleiter des Geflügels hat dem zuständi­gen beamteten Tierarzt das Eintreffen der Transporte rechtzeitig anzu­melden. Im Falle des Ausbleibens eines von der Grenzeingangsstelle gemeldeten Geflügeltransports hat der zuständige beamtete Tierarzt die Ortspolizeibehörde zu benachrichtigen, die Verbleibsermittelunqen anzu­stellen hat.

7. Insoweit die Beförderung des Geflügels in Fahrzeugen, Traq- korben ufwr erfolgt, müssen diese so beschaffen fein, daß aus ihnen tierische Abgänge, Futterreste, Streu usw. nicht herausfallen können.

Das Treiben des Geflügels ist allgemein verboten.

B. Besondere Bestimmungen für Mast- und Schlachtgeslügel.

1. Lebendes Schlachtgeflügel, das zur Einfuhr in Geflügelmästereien oder Geflugelfchlächtereien zugelassen ist, muß der Grenzabfertigung mit ki-rz gestutzten Schwanzfedern vorgeführt werden. Die Zulassung von Geflügel, bei dem das Stutzen der Schwanzfedern aus zwingenden Grün­den vor der Grenzabfertigung nicht möglich war, kann ausnahmsweise gestattet werden unter der Voraussetzung, daß das Stutzen der Schwanz­federn sofort nach dem Eintreffen des Geflügels in der Mästerei oder Schlächterei stattfindet.

In diesen Fällen ist das Geflügel bei der Beförderung von der Be­stimmungsstation zu den betreffenden Betrieben auf Kosten der Empfänger polizeilich zu begleiten und daselbst so lange zu bewachen, bis das Stutzen der Schwanzfedern erfolgt ist.

Wird auf Märkten oder anderswo im freien Verkehr lebendes Ge­flügel mit gestutzten Schwanzfedern angetroffen, so ist die Herkunft des Geflügels zu ermitteln.

2. Der Transport des Geflügels von der Grenze nach der Bestim­mungsstation darf nur mit der Bahn ober auf dem Schiffswege erfolgen.

3. Die Weiterbeförderung des Geflügels von der Bestimmungsstation zur Masterei oder Schlächterei darf nur mit Fahrzeugen geschehen. Diese müssen derart eingerichtet sein, daß ein Herausfallen von tierischen Ab­gängen, Futterresten, Stroh usw. verhindert wird. Die Wagen sind unmittelbar nach ihrer Benutzung zu reinigen und nach § 26 der An­weisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 RGBl. 1912 S. 93) zu desinfizieren; für die Reinigung und Desinfek­tion von Kraftwagen gilt die Vorschrift meiner Anordnung vom 22. Sep­tember 1928 über Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von lebenden Tieren dienenden Kraftwagen.

4. Die Einrichtung und der Betrieb der Mästereien oder Schlächtereien in die lebendes Schlachtgeflügel zur Einfuhr zugelassen wird, müssen den in der Anlage abgedruckten Grundsätzen genügen.

5. Das Geflügel darf nur in geschlossenen Räumen oder Buchten gehalten werden; der Zutritt zu fließenden ober stehenben Gewässern ist verboten.

Die Tiere bürfen aus ber Mästerei ober Schlächterei lebend nicht aus- geführt werden. Hühnergeflügel ist innerhalb 8 Tagen, anderes Geflügel innerhalb 35 Tagen nach seiner Einstellung abzuschlachten. Die Frist zur