Ausgabe 
8.4.1930
 
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Amtsverkündigungsblaii

für die Vrovinzialdirettion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ar. 26 Ericheinl Dienstag und Äreitag. A

. Nur durch die Post zu beziehen. 1930

Inhalts-Aebersicht: Feuerlöschwesen im Kreise Gießen. - Die Ausstellung non ......

Betr.: Feuerlöschwesen im Kreise Gießen; hier: Besichtigung der Feuer-

loscheinrichtungen und Abhaltung von Hebungen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nach dem gemäß § 8 ber Dienstanweisung für die Kreisfeuerwehr- Inspektoren vom 7. vJlcn 1921 von uns genehmigten Netseptan werden die Besichtigungen und Hebungen der Feuerwehren im Jahre 1930 in den einzelnen Gemeinden des Kreises, wie in nachstehendem Verzeichnis an­gegeben, abgehalten. Die Stunde, zu der die Besichtigung an dem betr. Tage stattflndet, wird Ihnen von dem Kreisfeuerwehrinspektor noch mit; geteilt werden. '

Wir empfehlen Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß die Bekannt- machuug Ihrerseits rechtzeitig gemäß § 10 der Kreisfeuerlöschordnung

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, daß der Kreisfeuerwehrinspektor beauftragt ist, insbesondere auch die nach § 11 der Verordnung vom 11. Oktober 1890 und die gemäß § 27 der Kreisfeuerlöschordnung (siehe auch unsere Bekanntmachung vom 20. Februar 1922 Amtsverkundi- gungsblatt Nr. 25) zu führenden Listen und Verzeichnis einzusehen und auf die Pflege und Behandlung des Schlauchmaterials zu achten

Wegen etwaiger Entschuldigungen verweisen wir auf unsere Bekannt­machung vom 21. Mai 1922 (siehe Amtsverkündigungsblatt Nr. 69 vom b Juni 1922) und bemerken dazu noch, daß der Besuch von Festlichkeiten ohne besondere Genehmigung des üreisamks nicht als Entschuldiauna angesehen werden kann. Wir weisen hierbei darauf hin, daß nur in den dringendsten Fallen (familiäre oder geschäftlich unaufschiebbare Angelegen­heiten), eine Befreiung durch den Bürgermeister oder Kommandanten ge­wahrt werden kann, damit die Mannschaften bei den Hebungen möglichst vollständig sind.

Es erscheint notwendig, daß die Bürgermeister der betreffenben Ge- meinben dzw. ihre Stellvertreter bei den Besichtigungen anwesend sind damit etwaige Beanstandungen an Ort und Stelle besprochen werden tonnen.

Wir weisen noch darauf hin, daß die in dem nachstehenden Reiseplan nicht benannten Gemeinden unangemeldete Besichtigungen der Feuerlösch­einrichtungen zu erwarten haben.

Gießen, den 4. April 1930.

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

Reiseplan

sür die Besichtigung der Feuerlöscheinrichtungen und Abhaltung von Hebungen für das 3ahr 1930.

Aftl: 27. Langd, Rabertshausen, Rodheim.

Äat: 4. Stockhausen, Weickartshain.

18. Lumda, Weitershain.

25. Allertshausen, Climbach, Kesselbach.

*' 15. Vorführungs- und Hebungsfahrt mit der Kreismotorspritze

nach Bellersheim, Muschenheim, Hausen, Leihgestern.

19. Allendorf a. d. Lahn.

22. Harbach, Saasen.

28. Klein-Linden.

29. Obenhausen, Rüddingshausen.

Juin 12. Großen-Linden.

13. Daubringen, Ruttershausen, Staufenberg.

--lugust: 3. Bersrod, Reinhardshain.

17. Inheiden, Htphe.

September: 21. Lauter, Oueckborn.

28. Alten-Bufeck, Wiefeck.

ttober: 5. Garbenteich, Watzenborn-Steinberg.

. 19. Heuchelheim.

®c*r: Ausstellung von Duplikat-Arbeitsbüchern.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

oh s ^en spätestens 1. Rlai d. 3. Ihrem Bericht darüber entgegen, nun - 9e0e5enenfaIIs wieviel Duplikat-Arbeitsbücher von Ihnen im Rech- mSroarb92^' ^bgestellt und welche Reichsmarkbeträge dafür verein- pehlbericht ist nicht erforderlich.

ließen, den 3. April 1930.

---- Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel. __________

$, r Bekanntmachung.

°e r" fen Schutz der Jnheidener Wafferquellen und der zugehörigen Lei- mngsanlagen.

^gemeinen^^61'^ ^bgebruckte Polizeiverordnung wird wiederholt zur ließen, den" 3. April

Kreisamt Gießen. I. V.: Ritzel.

Polizei-Verordnung.

Slrt KUIlm^s Art. 78 der Kreis- und Provinzial-Ordnung sowie des Berggesetzes für das Großherzogtum Hessen in der Fassung I

bebörhP ?0- Sep ember 1899 wird auf Antrag der Berg-

j Z rS,tlT? des Kreisausschusses und mit Genehmigung des i 3^9 td)e,n Ministeriums des Innern zu Rr. M. d. I. III 12 587

i vom 29. Dezember 1911 für den Kreis Gießen folgendes bestimmt:

§ 1.

n^^iU»d°fugten untersagt, an den Wasserleitungsanlagen des Jn- b^^^rtes oder an ihrem Zubehör Handlungen, einerlei wel- °°^^nehmen. Insbesondere ist verboten das Freilegen von

Nkla ster, n-io^n Beseitigen von Erdüberdeckungen oder

Aufdecken der Straßenkappen oder Schächte, das Be­tungen und App?r°ten""° a" ben barin befindlichen Lei-

§ 2.

vRnhhJ?mr^trn?-er Gemarkungen Hof-Graß, Inheiden, Trais-Horloff, hi? ?rY,e'ms 5AUr 4 ^Ä'bd Mr 1 bis 11, 21, 22, Steinheim

Flur 1 bis 10 und Hungen Flur 1 bis 4, 7 bis 14, 16 23 dürfen ^nnS05S96"' Bohrungen oder unterirdische Arbeiten über eine Tiefe °'l ber Oberfläche gemessen, zu anderen als bergbaulichen EMngiger Genehmigung des Kreisamts und unter nommeli werden "" Genehmigung geknüpften Bedingungen vorge-

8 3.

Arh?l?ner^aIbflrb« Jn §2 bezeichneten Schutzbezirks sind alle Schürf­arbeiten zur Aufsuchung noch nicht verliehener Mineralien untersagt so- zu "eingcho'lt?st" 6ef°nbere Genehmigung der Bergpolizeibehörde hier- Bergwerkseigentümer ober deren Bevollmächtigte, die innerhalb der w 2 erwähnten Gemarkungen oder Gemarkungsteile Bergbau treiben unterliegen den zum Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Berg- baues auf die Quellen und die Wasserleitungsanlagen erlassenen ober noch Zu erlaßenden bergpolizeilichen Anordnungen.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften ber Paragraphen 1 und 2 Erden, sofern auf Grund anderer Vorschriften keine härtere Strafe verwirkt ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des §3 und der in § 3 erwähnten bergpolizeilichen Anord­nungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.

§ 5.

im ireisbtoti^^Zft"0 ^rer Veröffentlichung

Gießen, den 13. Januar 1912.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: W elcke r.

Betr.: Landwirtschaftskunde.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat die im Verlage von Emil Roth, Gießen, erschieneneLandwirtschaftskunde" 1 Teil (Bodenkunde Bodenbearbeitung Düngerlehre), herausgegeben von Lanbwirtfchaftsrat Dr. Görlach und Berufsschullehrer Steinmann zur Ein­führung in den ländlichen und landwirtschaftlichen Berufsschulen z'ugelassen

Das. Merkchen ist für die Hand der Schüler bestimmt und für den Hnterncht in landwirtschaftlichen Klassen vorzüglich geeignet Es verdient besondere Empfehlung.

Gießen, ben 3. April 1930.

Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Fischer.

Betr.: Ueberfieblung schulpflichtiger Kinder in andere Gemeinden.

An die

Orkspolizeibehörden und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir bringen in Erinnerung, daß die Ortsschulvorstände durch die Orts- polizeibehörden sowohl von dem Zu- als von dem Wegzüge schulpflichtiger Kinder und Fortbildungsschlller zu benachrichtigen sind.

Gießen, den 3. April 1930.

Hessisches Kreisschulamt. 3. 23.: Fischer.

Dienstnachrichken des kreisamkes.

Heinrich Binz von Allendorf an der Lahn wurde als stellvertretender Fleischbeschauer und stellvertretender Trichinenschauer für die Gemeinde Heuchelheim ernannt und verpflichtet.

Bezüglich der Maul- und Klauenseuche in Ossenheim bat das Kreisamt Friedberg folgendes angeordnet: Der Stadtteil Friedberg-Fauerbach scheidet mit dem 7. April 19K0 aus dem Beobachtungsgebiet aus. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus Offenheim wird vorerst noch nicht ge­stattet. Das Zulassungsverbot für Viehmärkte wird dahin gemildert, daß die Märkte in Friedberg und Butzbach ausnahmsweise unter der Be­dingung ftattfinöen dürfen, daß kein Marktvieh durch Ossenheim be­fördert wird.

Druck der CB r ü 6 1 i cb e n Nniversitäts-Duch- und Steindruckerei, R Lange, Gießen.