Ausgabe 
6.5.1930
 
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i Grünberg gendwelcher

bestehenden beschlossen.

Pläne nebst einschließlich twaige Lin­der Bürger- llach Ablaus nehr vorge-

rreises.

ruf Ersuchen Kameralver- '30 ein Mai- vom 10. bis Vormittags- rrflug dauert erwachsener, t bestimmter er Käfer be-

keränderung.

Kreises.

n der Vogel­ruck hin, den Lyrikers des nalgroß und eichsdrucke ist

Kreises.

ltus und Bil- zur Kenntnis

z des Waldes rebungen, wie Unterstützung erverkehrs im eranwachsende m Bedeutung, nterricht ober nd den Schutz düng von un=

Schlag- tm iegen aus dem

ir 1930, M3 lusses während versehen ein-

Regierungsrnk

Beteiligten für n findet Don- ruf dem Amis- ingeben, welche licke zusammen- usammenlegung ereicht werden, ie künftige & ,eit vom o. v»

erungsrat.

Erscheint Dienstag und Freitag.

6. Mai

Aur durch die Post zu beziehen.

1930

yetr"" 5rben9eIn 9'9'" bie 23erbreitun9 uon Seuchen durch Wanderschaf-

Gießen, den 30. April 1930.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das polizeiamk Gießen und die Gendarmeriestakionen des Kreises.

^^^"^°nuoe ganz untersagt werden, sowie es auch ! ,7 ®ie nachstehenden Maßregeln des Herrn Minister-, des ......

Ä'Xteita'"''1'16ä"- »>»t---t--t»«°--ift-tt- |0;

Artikel 149.

«nbSer8nnmn^0l,r9ebäube Dürfen größere Vorräte von Holz und

Artikel 172.

s sämSä r r sSeflrS* ""b" SumlberAng. «,b? Ä bb

Artikel 173.

| V ober Storni«,,,od)

5 ft, »°<z in grött f®««. gXr^.".S,a,e ® Bto

Artikel 174. sMMZSWW

Gießen, den 2. Mai 1930.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

tee9nrÖ£efe?nnnäte(Sö0n

lorfnim Ier, D01? Gewerbetreibenden, d. h. solchen die mit Holl moteria kn aebraudie^unh ^"m Gewerbe größere Mengen Brenn- dürfen, und die Cn^rn.^ aufbewahren müssen, nicht aufbewahrt werden dien sie nicht niederam^?9 DOs Wohngebäuden zu bestimmen, unter wel- ^ttschriften chek?- m Ä .werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen die

Amtsverkündigungsbsait

sür öle provinzial-irekti-n Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

1.34 --------

@ Artikel 151.

schwefel Salve?/7^ von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech, ^ren, wie schwer v,' ^van, Terpentin u. dgl., ebenso brenn- ben, [onbCTn miiff Gegenständen dürfen nicht auf den Dach-

8®er noch PirhSP an aderen sicheren Stellen, in deren Nähe weder »rben mit Ibis^lOst" bestraft' aufbemtü)rt werden. Zuwiderhandlungen

[ g Artikel 170.

und Stttbböden 9JÜfenbL Kohlen dürfen durch Scheunen, Ställe, °!'I Schaufeln "7' ^ßerdem aber nicht frei und unbedeckt

?»Me ober durch fachen Gefäßen über Straßen und Hof-

f*n, getraaen nh?. lexd)t entzündliche Gegenstände be-

k^erhandelnde trifft" Straf7vS 35 °b°^"^dergelegt werden. Zu-

Bei .h Artikel 171.

& DuchbÄen oder DOn 35 fr>.bis 5 fr- darf niemand auf

? bedienen Diel- <7 Dachkammern der Kohlentöpfe zum Erwärmen ^mers oder d7 Hau bewohne?" auf Anzeige des Haus-

Ou^kts-Aebersicht: Borbeugungsmahregeln gegen Feuersaekabr *

bureb Wander,chafderden. - Die Erhebung der Kurabgab/und B?d e g LrinBaÄA°ub-im'' 9-gen d e B rbreitung von Seuchen

___________ ______________ Dienstnachrichten b ~ Schornste.nfegerordnung. - Schülerwettbewerb.

8etr.: Vorbeugungsmahregeln gegen Feuersgefahr.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

,Da erfahrmnczsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuer- gefahrlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit ober der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeut^/zu- ommt westen nur auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungendes Polizeistrafgesetzbuchs h,n und empfehlen Ihnen, für sachgemäß^Aufb/ Whrung derartiger euergefahrlicher Gegenstände Sorge zu tragen und d,e Beseitigung etwmger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls seh" ^L-",?n'Äen " b" S,,i6"- '»

Artikel 14 7.

Str°h, uuausgedroschenes Getreide, Heu, Grummet, dürrer unbe- reite er Hanf und Flachs, dürre Streumittel, und dergleichen leicht " - uMche Gegenstanhe dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer Strafe von

t " mcbt a-n?ers a[® 'u einer Entfernung von hundert Fuß N Meter von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß 12 5 Lund mit einer 0Feue?ung !er- KL LL-. aN-,«L Xv ** i"*>«

Artikel 148.

®Le 'm vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge^in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt wer-

welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle wenn Zm-Muh9JianSe an Raum genötigt ist, jene Gegenstände in'einem W hngebaude, worin nur gewöhnliches Ofen- und Küchenfeuer u!77 halten wird, aufzubewahren, ist dies gestattet. In einem iolcken ^alle

Zirkels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft

än7nhnnnnbe 3e *."9^ finden auf die Gebäude und Räume keine Gebrauch gesetzt "sin7"" befindlichen Feuerstellen bleibend außer

Vetr.: Vertilgung der Raupennester.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

w^son auf 8 1 der Polizeiverordnung vom 18. Jull 1925 npr öffentlich! im Amtsverkundigunqsblatt Nr 59 vom 94 1Q9t- Hf.r'

W9"6

»aÄaÄ-ÄÄe ä»

Gießen, den 2. Mai 1930.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.

Maßregeln zur Aeberwachung von Wanderschafherden. sRc.irhLI3D2tbnln aUt Grund der Paragraphen 17 bis 20 und 79 Ab? 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und der Paragraphen 13 bis lo der Ausfuhrungsvorfchriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911

§ 1.

1' D°5/^?^°-"nWanderschafherden bedarf der Genehmiguna des Kreisamts (Bezirksamts, Oberamts), in dessen Bezirk da/Treiben beginnt. Für das Kreisamt kann mit dessen Einverständnis der be amtete Tierarzt diese Genehmigung erteilen ' 5 ber bC

8*r 6" «-'d------

a) Vorlage eines vorschriftsmäßigen Kontrollbuchs (8 5 dieser An-

Ä.1$*>!l"l,nume »»

b) r^La9ro erinesJ!l bas Kontrollbuch eingetragenen amtstierürzt- !,77^^b^"bheitszeugnisses, das nicht älter als 5 Tage fein Ohpr hi? ber Ausstellung nicht eingerechnet, und das auch »12) «ÄZ?5 6e,oni,e" K-"n-'tch»»ng (§5

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