i Grünberg gendwelcher
bestehenden beschlossen.
Pläne nebst einschließlich twaige Linder Bürger- llach Ablaus nehr vorge-
rreises.
ruf Ersuchen Kameralver- '30 ein Mai- vom 10. bis Vormittags- rrflug dauert erwachsener, t bestimmter er Käfer be-
keränderung.
Kreises.
n der Vogelruck hin, den Lyrikers des nalgroß und eichsdrucke ist
Kreises.
ltus und Bil- zur Kenntnis
z des Waldes rebungen, wie Unterstützung erverkehrs im eranwachsende m Bedeutung, nterricht ober nd den Schutz düng von un=
Schlag- tm iegen aus dem
ir 1930, M3 lusses während versehen ein-
Regierungsrnk
Beteiligten für n findet Don- ruf dem Amis- ingeben, welche licke zusammen- usammenlegung ereicht werden, ie künftige & ,eit vom o. v»
erungsrat.
Erscheint Dienstag und Freitag.
6. Mai
Aur durch die Post zu beziehen.
1930
yetr"" 5rben9eIn 9'9'" bie 23erbreitun9 uon Seuchen durch Wanderschaf-
Gießen, den 30. April 1930.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das polizeiamk Gießen und die Gendarmeriestakionen des Kreises.
^^^"^°nuoe ganz untersagt werden, sowie es auch ! ,7 ®ie nachstehenden Maßregeln des Herrn Minister-, des ......
Ä'Xteita'"'“'1“'™16ä"- »>»t---t--t»«°--ift-tt- |0;
Artikel 149.
«nbSer8nnmn^0l,r9ebäube Dürfen größere Vorräte von Holz und
Artikel 172.
s sämSä r r sSeflrS™* ""b" SumlberAng.™ «,“b?mü Ä bb”
Artikel 173.
|„ V ober Storni«,,, „od)
5 ft, »°<z in grött f®««. gXr^™.".S‘,a,e ® Bto
Artikel 174. sMMZSWW
Gießen, den 2. Mai 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
tee9nrÖ£efe?nnnäte(Sö0n
lorfnim Ier, D01? Gewerbetreibenden, d. h. solchen die mit Holl moteria kn aebraudie^unh “ ^"m Gewerbe größere Mengen Brenn- dürfen, und die Cn^rn.^ aufbewahren müssen, nicht aufbewahrt werden dien sie nicht niederam^?9 DOs Wohngebäuden zu bestimmen, unter wel- ^ttschriften chek?- m Ä .werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen die
Amtsverkündigungsbsait
sür öle provinzial-irekti-n Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
1.34 --------
@ Artikel 151.
schwefel Salve?/7^ von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech, ^ren, wie schwer v,' ^van, Terpentin u. dgl., ebenso brenn- ben, [onbCTn miiff“ Gegenständen dürfen nicht auf den Dach-
8®er noch PirhSP an aderen sicheren Stellen, in deren Nähe weder »rben mit Ibis^lOst" bestraft' aufbemtü)rt werden. Zuwiderhandlungen
[ g Artikel 170.
und Stttbböden 9JÜf’enbL Kohlen dürfen durch Scheunen, Ställe, °!'I Schaufeln "7' ^ßerdem aber nicht frei und unbedeckt
?»Me ober durch fachen Gefäßen über Straßen und Hof-
f*n, getraaen nh?. lexd)t entzündliche Gegenstände be-
k^erhandelnde trifft"eÄ Straf7vS 35 °b°^"^dergelegt werden. Zu-
Bei .h Artikel 171.
& DuchbÄen oder DOn 35 fr>.bis 5 fr- darf niemand auf
? bedienen Diel- <7 Dachkammern der Kohlentöpfe zum Erwärmen ^mers oder d7 Hau bewohne?" auf Anzeige des Haus-
Ou^kts-Aebersicht: Borbeugungsmahregeln gegen Feuersaekabr — *
bureb Wander,chafderden. - Die Erhebung der Kurabgab/und B?d e g LrinBaÄA°ub-im'' 9-gen d e B rbreitung von Seuchen
___________ ______________ Dienstnachrichten b ~ Schornste.nfegerordnung. - Schülerwettbewerb.
8etr.: Vorbeugungsmahregeln gegen Feuersgefahr.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
,Da erfahrmnczsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuer- gefahrlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit ober der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeut^/zu- ommt westen nur auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungendes Polizeistrafgesetzbuchs h,n und empfehlen Ihnen, für sachgemäß^Aufb/ Whrung derartiger euergefahrlicher Gegenstände Sorge zu tragen und d,e Beseitigung etwmger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls seh" ^L-",?n'Äen " “ b" S,,i6"- '»’ MÄ
Artikel 14 7.
Str°h, uuausgedroschenes Getreide, Heu, Grummet, dürrer unbe- reite er Hanf und Flachs, dürre Streumittel, und dergleichen leicht " - uMche Gegenstanhe dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer Strafe von
t " mcbt a-n?ers a[® 'u einer Entfernung von hundert Fuß — N Meter — von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß — 12 5 Lund mit einer 0Feue?ung !er- KL LL-. aN-,«L Xv **■ i"*>«
Artikel 148.
®Le 'm vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge^in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt wer-
welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle wenn Zm-Muh9JianSe an Raum genötigt ist, jene Gegenstände in'einem W hngebaude, worin nur gewöhnliches Ofen- und Küchenfeuer u!77 halten wird, aufzubewahren, ist dies gestattet. In einem iolcken ^alle
Zirkels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft
än7nhnnnnbe 3e *“."9^ finden auf die Gebäude und Räume keine Gebrauch gesetzt "sin7"" befindlichen Feuerstellen bleibend außer
Vetr.: Vertilgung der Raupennester.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
w^son auf 8 1 der Polizeiverordnung vom 18. Jull 1925 — npr öffentlich! im Amtsverkundigunqsblatt Nr 59 vom 94 1Q9t- Hf.r'
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Gießen, den 2. Mai 1930.
Kreisamt Gießen. 3.23.: Schmidt.
Maßregeln zur Aeberwachung von Wanderschafherden. sRc.irhLI3“D2tbnln aUt Grund der Paragraphen 17 bis 20 und 79 Ab? 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und der Paragraphen 13 bis lo der Ausfuhrungsvorfchriften des Bundesrats vom 7. Dezember 1911
§ 1.
1' D°5/^?^°-"nWanderschafherden bedarf der Genehmiguna des Kreisamts (Bezirksamts, Oberamts), in dessen Bezirk da/Treiben beginnt. Für das Kreisamt kann mit dessen Einverständnis der be amtete Tierarzt diese Genehmigung erteilen ' 5 ber bC
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a) Vorlage eines vorschriftsmäßigen Kontrollbuchs (8 5 dieser An-
TÄ Ä.1$*“>!”l"l,“nume »»
b) r^La9ro erinesJ!l bas Kontrollbuch eingetragenen amtstierürzt- !,77^^b^"bheitszeugnisses, das nicht älter als 5 Tage fein Ohpr hi? ber Ausstellung nicht eingerechnet, und das auch »12) «ÄZ?5 “ 6e,oni,e" K-"n-'tch»»ng (§5
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