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Ziffer 1).
§ 6.
1.
a)
2.
liehe Beobachtung.
§ 7.
§ 3.
An
der
§ 4.
ist
vom
b)
c)
Beim Eintritt einer Wanderschafherde in das Land hat der Führ» der Herde unverzüglich dem zuständigen Kreisamt bzw. dem fe amteten Tierarzt das Kontrollvuch zur Einsichtnahme, Genehmi- quna des Weitertriebs und Bestimmung des weiteren Triebweg; (Dql 8 2 Abs. 1, § 3) vorzulegen, wenn nicht im Falle der Aus. fahrt aus einem der Grenze benachbarten Amtsbezirke durch fern, mündliches Benehmen der beteiligten Behörden der ganze Triebweg schon bei Beginn des Triebes festgesetzt worden ist.
Ergibt die Prüfung des Kontrollbuchs eine Unstimmigkeit, ober liegt der begründete Verdacht einer Verseuchung oder Ansteckung der Herde auf dem Triebweg nach Lfusstellung des letzten amtsiien ärztlichen Gesundheitszeugnisses vor, so hat eine amtstierärztlich Untersuchung der Herde stattzufinden, auch wenn die Gültigkeit;- dauer des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses noch nicht ch gelaufen ist. Im übrigen ist eine erneute amtstierarztliche Unter suchung erst nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer bei von einem auherhessischen beamteten Tierarzt ausgestellten ®t< sundheitszeugnisses erforderlich. .
3. Am Bestimmungsort ist die Herde unbeschadet der Vorschrift über die Vornahme einer amtstierärztlichen Untersuchung in §4, in jedem Falle nach Ablauf von 5 Tagen amtstierarztlich zu unter, suchen Nach Inkrafttreten dieser Bestimmung entfallt die [irr Schafe ausierhessischer Herkunft durch Amtsblatt Ministeriums bei Innern Nr. IS vom 5. Oktober 1922, Ziffer II2 angeordnete Polizei.
Beglaubigung, der Aufbewahrung unb der Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet der Kontrollbücher für die Wanderjchäfer dieselben Vorschriften wie hinsichtlich der Kontrollbücher der Viehhändler (Amtsblatt Ministeriums des Innern Nr. 2 vom 12. Januar 1923,
§ 5.
1 Die Führer von Wanderschafherden haben stets ein Kontrollbuch ‘ bei sich zu führen, in das Name, Vorname, Wohnort Geburtstag, Geburtsort und Personenbeschreibung eingetragen sein müssen. Weiter muß in das Kontrollbuch ein Lichtbild des Inhabers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhändigen Unterschrift und einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß der Inhaber des Kontrollbuchs die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und daß er die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Das Lichtbild muß amtlich abgestempelt sein. Ferner müssen in das Kontrollbuch außer den in § 2 Abs. 4 genannten amtlichen Einträgen und den amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen etwaige seuchenpolizeiliche Strafen, die gegen den Führer auf dem Triebweg erkannt worden sind, eingetragen werden.
2. Das Kontrollbuch ist von dem Führer der Herde derart zu führen, daß daraus jederzeit ersehen werden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Geltschafen, Hammeln Jährlingen, Lämmern) und mit welcher besonderen Kennzeichnung (Ohrkerben, Farbzeichen usw.) die Herde zusammengesetzt war, wieviele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw. hinzugekommen oder durch Tod, Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind.
Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern an, so ,st außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach den genannten Gesichtspunkten besonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind als- ba'd nach den erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Art der Eintragungen in die Kontrollbücher, ber Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizeibeamten, der
Für den Verkehr von Schafherden innerhalb Hessens geltenbie nachstehenden besonderen Bestimmungen:
Die Vorschriften in den Paragraphen 1 bis 6 sind auch aus Schns Herden anzuwenden; die zu anderen Zwecken als dem des Aussuchens» Weideslüchen über mehrere Feldmarken getrieben werden, z.B. zur Lasche, zur Schur, zur Schlachtung, zum Verkauf usw
Die Kreisämter werden jedoch ermächtigt, für Herden kleineren w fangs und für solche Herden, die nur über benachbarte Feldmarken p trieben werden sollen, Ausnahmen von den Vorschriften der P°w qraphen 1 bis 6 zuzulassen, sofern die Schafe mindestens 4 Wochen ii der Gemarkung gehalten worden sind, und der Führer der Herde m einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde verseh» ist, aus deren Gemarkung die Schafe ausgeführt werden sollen.
' Diele Bescheinigung muß enthalten: „ a. . .
a) die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe und die Art bei Kennzeichnung; ..., . r .
b) die Namen des Eigentümers und des Führers der Herde,
c) den Bestimmungsort und den Zweck der Ausfuhr;
d) das Datum der Ausstellung. . , . ... ...
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung betragt drei Tage emschl. u- In Zeiten,^^n^ denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, ist * Ausnahmen abzusehen.
§ 8.
Alle aus Anlaß der Durchführung vorstehender Bestimmungen «. wachsenden Kosten fallen dem Tierbesitzer zur Last.
Wenn die Triebgenehmigung nicht erteilt werden kann und trag auf Abtransport der Herde aufrecht erhalten wird, so ist die Beförderung mit der Eisenbahn vorzuschreiben.
Betr.: Die Erhebung der Kurabgabe und Badegelder in Bad-Nauh»
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Areises.
Die Kurverwaltung Bad-Nauheim hat die Wahrnehmung g daß in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung neW von da aus die Kurmittel in Bad-Nauheim gebrauchen, die Konzert , das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf dies U umgehen suchen. Daher ist angeordnet worden, daß die '■ Bädern in den Badehäusern zu Bad-Nauherm an die Ortsmsiasstg- Bad-Nauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur noch erfolgen soll, wenn von denselben Ausweiskarten> nach em . ab gedruckten Muster dem Aufsichtspersonal in den Badehausern wm werden. Diese Ausweiskarten sollen durch Sie auf Ansuchen o ansässigen ausgestellt werden. «erw
Die Abgabe der Ausweiskarten darf also nicht an olche! erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Nur für 4 ansässigen, die mindestens ein Jahr in dem betr. Orte wohnen » w Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Karten ausgestellt werü . Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese O^sanW^ Bad-Nauheim Wohnung genommen haben und nicht nach g ax äsä? s« »-"-«* * ’*'W“ smd ku, für da. «««“•*'*
dem sie ausgefertigt sind, gültig. .„«.xHontlichen.
Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veroffentl M Formulare zu Ausweiskarten sind bei der Kurverwaltung gratis und franko zu haben. . __r,nnn
Die Ausweiskarten wollen Sie bet der Badeverwaltung anfordern.
d) Vorlage eines amtlich bestätigten Nachweises daß die Schafe am Bestimmungsort aus längere Zeit eine Weide oder einen Stall beziehen können.
§ 2.
Die Ankunft einer Wanderschafherde am Bestimmungsort , Führer binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehorde unter Vorlage des Kontrollbuchs anzuzeigen. Die Ortspottzeibehorde hat i°fortemeNach- vrüfuna der Zahl der angekommenen Schafe durch genaue Zahlung und Prüfung der Erkennungszeichen vorzunehmen und in das Kontrollbuch einzutragen. Das Kontrollbuch ist spätestens am 3. Tage nach der Ankunft der Herde am Bestimmungsort durch die Ortspolizeibehorde dem beamteten Tierarzt zur Einsichtnahme zuzustellen, der es, falls sich lerne Beanstandung ergibt, nach Beurkundung der Einsichtnahme durch Ber- mittlung der Ortspolizeibehörde an den Führer der Schafherde zuruckgllt. Sofern Unstimmigkeiten sestzustellen sind, ist alsbald eine amtstierarztliche Untersuchung vorzunehmen und gegebenenfalls im Benehmen mit dem Kreisamt das weiter Erforderliche einzuleiten.
1 Die Genehmigung zum Abtrieb der Schafe ist vom Kreisamt bzw. dem beamteten Tierarzt unter Festsetzung des kürzesten Tr,ebwegs (Ziffer a), wobei aber berechtigte Wünsche des Führers der Herde ausnahmsweise berücksichtigt werden können, und unter Angabe ber auf bie Zurücklegung des Triebwegs höchstens zu verwendenden Zeit (Ziffer b) zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 1 erfüllt find und das Treiben ohne Berührung von Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirken und -Beobachtungsgebieten möglich ist, unter folgenden Auflagen:
Der vorgeschriebene Triebweg ist genau einzuhalten; wenn es sich unterwegs herausstellt, daß der vorgeschnebene Tnebweg weaen Neuverseuchung ober aus nnberen zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist die Bestimmung eines neuen Weges zur Fortsetzung des Triebes bei dem Kreisamt i,zw. dem beamteten Tierarzt zu beantragen, in besten Bezirk die Herde sich befindet; . , ,,,
bie Triebzeit soll unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Taqestriebleistung von etwa 15 km nicht überschritten werden, das amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ist nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer (§ 1 Abs. 2 Ziff. b) zu erneuern.
2. Liegt der Bestimmungsort in Hessen, so hat das Kreisamt der Ausfahrt von dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe bie Ort^>- polizeibehörde des Bestimmungsortes sofort M benachrichtigen die Nachforschungen nach dem Verbleib der «chafe anzustellen hat, falls diese nicht rechtzeitig ankommen. Dieselbe Benachrichtigung hat zu geschehen, wenn der Bestimmungsort nicht m Hessen liegt, der ganze Triebweg aber durch Benehmen der verschiedenen beteiligten Behörden schon zu Beginn des Triebes festgesetzt worden ist (§6 Abs. 1).
3. Im Übrigen hat das Krersamt der Ausfahrt wenn der Bestimmungsort außerhalb Hessens liegt, von der erteilten Genehmigung und dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe Oie Bezirtsbehorde (Bezirksamt Oberamt) des erstberührten auherhessischen Bezirks sofort zu benachrichtigen, Die ihrerseits die Ortspolizeibehorde des Bestimmungsorts mit der Weisung verständigt, gegebenenfalls Nachsorschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen.
4. Die Wandergenehmigung mit Angabe des Beginns des Treibens, des Triebwegs und des Zeitpunkts, bis zu dem der Trieb spätestens beendet sein Muß, sind in das Kontrollbuch einzutragen.
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