Ausgabe 
31.5.1929
 
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Zu

6. Februar 1924 erlassen:

§ 1.

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ä folgende Baupolizeiordnung erlassen:

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Betr.: Reichssteuerüberweisungen.

2fti den Herrn Oberbürgermeister der Stad! Gießen und bie Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die unterm 8.Mai 1928 bekanntgegebMk Schlüsselzahlen wird mitgeteilt, daß auf die Einheit der Schlüsselzahl st bei der 13. Umfatzsteuerverteilung für das Rechnungsiahr 1928 = 25$pi, verteilt worden sind.

Gießen, den 27. Mai 1929.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Heß.

Sn Verfiel !' Artikel 23 i uwfgesehbuch- ^mdestens 8 ^beschadet bi

Polizeiverordnung

über das Fahren mit Hunden.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom M 1929 zu Nr M. d. I. 21 501 und mit Zustimmung des Krelsausschch de° Kreises Gießen wird nachfolgende Polizeiverordnung M den Km Gießen auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes vom 8. Juli 1911, fc Verwaltung und Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, ,« des Artikels 3 der Verordnung über Vermogensftrafen und Außen e

Straßensperre. .

smeaen Ausführung von Brückenbauarbeiten wird dw Provinzlal- straffe LindenstruthOueckbornGrünberg (Abtlg. Ortsdurchfahrt Oueck- born vom 23. Mai 1929 bis auf weiteres für schwere Lastautos gesperrt.

Umleitung erfolgt über Grünberg bzw. Munster.

Die ausgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.

Gießen, den 22. Mai 1929.

ö Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.___________________,

Ein Hund darf zum Anspannen und zum Ziehen nur mA polizeilich« Erlaubnis benutzt werden. Dem Antrag ist ein amtstierarztliches ZeM des zuständigen Kreisveterinäramtes beizufugen, das die genaue Bejchw bunq des Hundes und die Angabe des Gewichts enthalt das die mba fiiinh ru ziehende Last ungesähr haben darf. Ueber den Antrag entschnd. M den Bereichs der Landgemeinden des Kreises Gießen das Srei* Gießen für den Bereich der Stadt Gießen oas Polizeiamt Gießen, u: Führer' muß den polizeilichen Erlaubnisschein stets bet sich haben. L Verlangen hat er ihn jedem Polizeibeamten sowie dem zuständigen i rrntotpu Tierarrt vorzuzeigen. Der Erlaubnisschein gilt vom l.Apnid; Jahres der Ausstellung bis zum 31. März des nächstfolgenden vahres.

§ 2.

Jedes Hundefuhrwerk muß von einem Führer begleitet sein, der üta 14 Jahre alt ist.

8 o.

Rührer ist verpflichtet, stets ein Gefäß zum Tränken des huck mitmsübren Jm Mnter muh' r dem Hund beim halten eine Decke « : KLLn trockenen Sack unterlegen. Während des Fahrens b* niemand auf das Hundefuhrwerk setzen.

§ 4.

Der Führer muh alle Vorschriften der Strabenverkehrsordnung M- 21 Oktober 1927, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt r.

9o ciftnhpr iq97 genau beachten. Insbesondere muh er den Hund j

I gehend die linke Seite der Fahrbahn benutzen.

I Es ist verboten, ein Hundefuhrwerk ohne zwingenden Grund« einem öffentlichen Weg stehen zu lassen. Der Führer darf da Y

| fuhrwerk nicht verlassen, ohne die nötigen Vorsichtsmahr g 3 rÄW 'Sää °d» ..** i i Während der Dunkelheit muß jedes auf einem vssuntlichen ^«1, findliche Hundefuhrwerk durch eine hellbrennende Laterne b l^uch Diese muß so angebracht sem, daß sie sur vie Führer inenden und der vorbeifahrenden Fuhrwerke sichtbar ist.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, allgemeinen Strafgesetzen ferne höhere Strafe verwirkt ist, g Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu oder mit haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im verkündigungsblatt in Kraft. Die Polizeiverordnung vom IS^ez 1883 wird mit dem gleichen Tage aufgehoben.

Gießen, den 27. Mai 1929.

hessisches Kreisamt Gießen. J.V.: Schmidt.

Baupolizeiordnung der Gemeinde Reiskirchen.

Auf Grund der Artikel 2 79 und 80 derAllgemeiiienBa^ vorn 30. April 1881 und der Paragraphen '

Ausführungsverordnung vom 1. Februar ^2 wwd nach Gemeinderatz und des " g' fiotfifrfipn llNinifters des

Skraßenfperre.

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Gießen, den 28. Mai 1929.

j jjeff. Provinzialdirektion Oberheffen.

Straßensperre.

Die Straßensperre auf der Provinzialstrahenstrecke Ortsdurchfahrt Beuern wird ab 28. Mai 1929 aufgehoben.

Gießen, den 27. Mai 1929.

Hess. Provinzialdirektion Oberhessen.

Betr.: Die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die | Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die nachstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers für Arbeit und Wirtschaft voni 16. Mai 1929 bringen wir zur Kenntnisnahme

Wir weifen Sie an, in den Heblisten über den 1. Teilbetrag das Deck- I gelb mit 15 RM. und in denjenigen über den 2 Teilbetrag dasselbe mit 95 RM einzutragen. Die Angaben in den Deckreglstern, den heblisten I und auf den Deckscheinen müssen genau übereinstimmen, andernsalls dovvelte Anforderungen nicht zu vermeiden sind.

Die heb listen und Zusammenstellungen (beide in doppelter Ausferti- I gungs sind unter Beischluh der zurückgegebenen Deckscheine wie seither bu spätestens 15. August uns vorzulegen.

Gießen, den 25. SRai 1929. .. , !

Kreisamt Gießen. I. BSchmidt.

Bekanntmachung

betreffend die Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten. " Vom 16. Mai 1929.

Ick bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß für die Deckzeit 1929 1 bas Deckgeid für Bedecken von Stuten durch Hengste des Landgestuts I "SXSiKÄ haben nach Schluß der Deck­zeit zunäckst nur einen Teilbetrag von 15 RM. zu entrichten. Der Reft- betraq von 25 RM. wird ihnen gestundet bis zum Ablauf der Trächtig- keitsdauer Wird nach dieser von dem Stutenbesitzer nachgewlesen, oaß I feine während der Deckzeit gedeckte Stute ein lebendes Fohlen nicht ge­goren hat, so wird der Rest des Deckgeldes erlassen. Ein Erlaß des Rest­betrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen em Lebens­alter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen, in Hessen wohnenden Besitzer kommt em Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Be­sitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein Fohlen nicht zur Welt gebracht nsr sn5 Foblen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. psiir nack außerhalb Hessens verkaufte Stuten wird der Restbetrag des Deck- Kes auch dann nicht erlassen, wenn die Stute ein lebendes Fohlen nicht ^Mcht'm Hessen wohnende Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen haben das volle Deckgeld (1. und 2. Teilbetrag zusammen) alsbald zu entrichten. Auch nichthessischen Stutenbesitzern kann der 2. Teilbetrag des Deckgeldes (Fohlengeld) erlassen bzw. zurückerstattet werden, wenn sie bis sRitestens Ende Juli des aus das Decken folgenden Jahres durch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisteramts oder der Ortsvollzeibehörde den Nachweis erbringen, daß ihre wahrend der vorigen^Deckzeit gedeckte Stute ein Fohlen nicht geworfen oder das Fohlen eine Lebensdauer von 28 Tagen nicht erreicht hat. , . ,

Deckickeine für Stuten, die aus irgendeinem Grunde nicht bedeckt wurden sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende Juli des Jahres in dem sie ausgestellt wurden, zuruckzugeben. Unterbleibt bte recktzeitiae Rückgabe so wird angenommen, daß das Bedecken der Stuten stMtaefunden Hatz Das Deckgeld wird alsdann von bem beigetrieben. Spätere Einreden hiergegen können nicht berücksichtigt "^Anträge auf Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, die

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3M iräae und d'e rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dem Anfü^ Lr die Stutenbesitzer die Folgen einer

etwaigen Versäumnis zu tragen Haven.

Darmstadt, den 16. Mai 1929. .

Der hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft. Korell.