Ausgabe 
31.5.1929
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirekiion Oberheffen und für das Kreisamt Gietzen

1929

31. Mai

Dur durch dis Bost zu beziehen.

Erscheint Dienstag und Freitag.

Alk. 31

Malts-Lleberstcht: Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft. - Schredsverfahren vor oem Mretemrgungsamt - Die Erhebung von Deckgeld. Straßensperren. - Aeichssteuerüberweisungen. - Polizeiverordnung über das Fahren mit Hunden. - Laupolizeioronung ber Gernembe Rer^rchen. Ärwackung des Schulbesuchs der Fortbildungsschüler. Bokaltypatmungsmethode. Feldbereimgungen rn Lauter und Watzenborn-Sternberg.

1 Dienstnachrichten.

Verordnung

über die Lockerung der Wohnungszwangswirtschaft.

Vom 27. Mai 1929.

Auf Grund der Paragraphen 1 und 10 des Reichswohnungsmangel- qeiebes vom 26. Juli 1923 RGBl. I S. 754, des Paragraphen 52 des Reichsgesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom l.Jum 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1928 MU 1 S 25 und des Paragraphen 22 Satz 3 des Reichsmieten- aefefces vom 24. März 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20 Februar 1928 RGBl. I S.38 wird nach Anhörung und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Herrn Reichsarbeitsministers folgendes bestimmt: _

Artikel 1.

Bon der bestehenden Wohnungszwangswirtschaft werden in stets widerruflicher Weife befreit:

A. Auf dem Gebiete des Wohnungsmangels:

I. Sogenannte teuere Wohnungen,

d.h. solche mit einer Iahresfriedensmiete

von über 2000 Reichsmark in der Stadt Mainz,

von über 1800 Reichsmark in den übrigen Orten der Ortsrlaffe A der Reichsbesoldungsordnung,

von über 1200 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse B der Reichsbesoldungsordnung,

von über 800 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse E der Reichs- besoldungsordnung,

von über 500 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse D der Reichs- besoldungsordnung,

II. Untermietverhältniste, .

soweit es sich nicht ausschließlich um Wohnräume handelt, in denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung fuhrt.

IH. Gewerbliche Räume jeglicher Art. ,, ,ri

Auf die unter IIII bezeichneten Räume finden die Vorschriften des Reichswohnungsmangelgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 2, 8 und 17 Nr. 1 sowie der hessischen Wohnungsmangelverordnung vom 1. Oktober 1924 mit Ausnahme der Artikel 2, 20 und 30 keine Anwen­dung; jedoch ist im Falle des §8 des Reichswohnungsmangelgesetzes (Ar­tikel 20 der hessischen Wohnungsmangelverordnung) die Genehmigung der Gemeindebehörden nicht erforderlich.

B. Auf dem Gebiete des Mieterschutzes.

I. Sogenannte teuere Wohnungen,

d.h. solche mit einer Jahresfriedensmiete

von über 2000 Reichsmark in der Stadt Mainz,

von über 1800 Reichsmark in den übrigen Orten der Ortsklasse A der Reichsbesoldungsordnung,

von über 1200 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse B der Reichsbesoldungsordnung,

von über 800 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse L der Reichs- besoldungsordnung,

von über 500 Reichsmark in den Orten der Ortsklasse D der Reichs- besoldungsordnnng,

II. Unlermietverhälknisse,

soweit es sich nicht ausschließlich um Wohnräume handelt, in denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung fuhrt. III. Sogenannte teuere Geschäftsräume,

d.h, solche mit einer Jahresfriedensmiete

von über 4800 RM. in Ortsklasse A der Reichsbefoldungsordnung,

von über 3600 RM. in Ortsklasse B der Reichsbefoldungsordnung,

von über 2400 RM. in Ortsklasse C der Reichsbesoldungsordnung,

von über 1800 RM. in Ortsklasse D der Reichsbefoldungsordnung,

Geschäftsräume, die Teile einer Wohnung bilden oder wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohn- räumen zugleich vermietet sind, fallen nicht unter die Befreiung.

Auf die unter IIII bezeichneten Räume finden die Vorschriften der -Paragraphen 1 bis 36 des Mieterschutzgesetzes keine Anwendung.

C. Auf dem Gebiete des Reichsmietengefehes.

* Sogenannte teuere Wohnungen,

M- solche mit einer Iahresfriedensmiete

von über 2000 RM. in der Stadt Mainz,

von über 1800 RM. in den übrigen Orten der Ortsklasse A der Reichsbesoldungsordnung, m ,

von über 1200 RM. in den Orten der Ortsklasse B der Reichs- befolbungsorbnung,

von über 800 RM. in den Orten der Ortsklasse C der Reichs- besoldungsordnung,

von über 500 RM. in den Orten der Ortsklasse D der Reichs- besoldungsordnung, . , .

soweit nicht bereits eine Befreiung auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 4 des Reichsmietengesetzes eingetreten ist.

II. Antermietverhältniffe, .

soweit es sich nicht ausschließlich um Wohnräume handelt, m denen der Untermieter eine eigene Wirtschaft oder Haushaltung führt.

III. Geschäftsräume jeglicher Art,

soweit sie nicht Teile einer Wohnung bilden oder wegen ihres räumlichen ober wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen zugleich mit biesen vermietet finb.

Artikel 2.

Die Vorschriften bes Artikels 1 B Ziffer I unb III sowie C Ziff. I unb III beziehen sich, soweit nicht burch § 1 Abs. 1 Satz 4 bes Reichsmietenge­setzes etwas anberes bestimmt ist, nur auf solche Räume, die nach bem 31. Mai 1929 frei geworben finb ober frei werben unb über bie ein Miet­vertrag auf mehr als zwei Jahre abgeschlossen wird.

Räume werben im Sinne bes Abs. 1 nur bann frei, wenn bies burch Tob bes Inhabers, Aufgabe der Wohnung oder auf ähnliche Weise ge­schieht ober wenn bas Mietverhältnis auf bem Wege ber Bestimmungen bes Mieterschutzgesetzes gelöst wirb, nicht aber im Falle bes Tausches, wenn bie Mieter in bie beiderseitigen Mietverträge eintreten.

Artikel 3.

Einer Klage, mit ber bie Herausgabe eines nach Artikel IB von den Vorschriften ber Paragraphen 1 bis 36 bes Mieterschutzgesetzes befreiten Raumes verlangt wirb, hat ein Schiebsversahren vor bem Mietemigungs- amt nach näherer Anorbnung bes Ministers für Arbeit unb Wirtschaft vorauszugehen.

Artikel 4.

Die hessische Bekanntmachung vom 24. Dezember 1924 Reg. Bl. 1925, S. 3, bie Freilassung von möblierten Zimmern vom Mieterschutz betre'ffenb, wirb aufgehoben.

Artikel 5.

Diese Verorbnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1929 ab in Kraft.

Darmstadt, den 27. Mai 1929.

Hessisches Gesamtministerium.

Adelung. Kirnberger. Leuschner. Kor eil.

Verordnung

über ein Schiedsverfahren vor dem Micteinigungsamt.

Vorn 28. Mai 1929.

Stuf Grund bes 8 52s. bes Gesetzes über Mieterschutz unb Miet- einiqungsämter in ber Fassung ber Bekanntmachung vom 1 (. Aebruar 1928 RGBl. I S. 25 unb bes Artikels 3 ber hessischen Verordnung über bie Lockerung ber Wohnungszwangswirtschaft vom 27. Mai wirb hiermit folgenbes bestimmt:

Artikel 1.

Ein Termin zur münblidjen Verhanblung über die Räumungsklage barf erst bestimmt werben, wenn ber Vermieter eine Bescheinigung bes Mieteinigungsamtes barüber beibringt, baß in einem Termin, in bem ber Vermieter ober ein von ihm zum Vergleichsabschluß ermächtigter Ver­treter erschienen war, ein gütlicher Ausgleich zwischen ben Parteien er­folglos versucht worben ober baß ber Mieter in bem Termin ausge« bI,e©n bei bem Prozeßgericht eingebrachter Güteantrag ist an bas Miet- einigungsamt zu verweisen.

Artikel 2.

Ein Schiebsversahren kann auch von bem Mieter beantragt werben, ber eine Räumungsklage befürchtet.

Artikel 3.

Das Schiebsversahren ist gebührenfrei. Die Erstattung von Auslagen kann nicht geforbert werden.

Artikel 4.

Auf bas Schiebsversahren finben im übrigen bie Vorschriften für bas Verfahren vor dem Mieteinigungsamt sinngemäße Anwendung.

Artikel 5.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni b. I. in Kraft.

Darmstabt, ben 27. Mai 1929.

Der Minister für Arbeit unb Wirtschaft. Kore11.