Ausgabe 
31.12.1929
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirekü'on Oöerheffen und für das Kreisamt Gießen

I. 9S Erscheint Dienstag und Freitag.3^. Dezember Dur durch die Post zu beziehen. 1Q29

Znhalts-Aebersicht: Mahregeln gegen die Geflügelseuchen. - Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg.

®rurt der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei, R. Lange, Giehen.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Watzenborn-Steinberg; hier: den Kostenausschlaq und Hauptgeldausgleich.

In der Zeit vom D Januar bis einschließlich 13. Januar 1930 liegen auf dem Rathaus zu Watzenborn-Steinberg

1. Kostenausschlag;

2. Hauptgeldausgleichungsverzeichnis;

3. Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 6. Dezember 1929 3ur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Ein­wendungen hiergegen findet daselbst

Dienstag, den 14. Januar 1930, vormittags 10 bis 11 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nicht­erscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sollen die Beschwerdepunkte und die Begründung enthalten.

Friedberg, den 23. Dezember 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar, vr. And res, Regierungsrat.

Mr.: Maßregeln gegen die Geflügelseuchen; hier: die veterinärpolizeiliche , Ueberwachung von Geflügelausstellungen.

An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Ministerium des Innern hat seinerzeit zur Verhütung der Ver- j breitung von Geslügelseuchen durch Geflügelausstellungen Vorschriften er- I lassen, die anscheinend in der letzten Zeit nicht mehr überall befolgt werden, i Wir ordnen deshalb erneut an, daß jede in einer Gemeinde geplante Ge- : slügelausstellung spätestens eine Woche vor der Veranstaltung uns von i Ihnen schriftlich anzuzeigen ist. Die von dem Ministerium des Innern er­lassenen Bestimmungen sind folgende:

I.

Das für eine Geflügelausstellung bestimmte Geflügel muß bei feinem Eintreffen am Ausstellungsorte mit Ursprungszeugnissen versehen sein, die eine genaue Bezeichnung der einzelnen Tiere und die ortspolizeiliche Be- ! Reinigung enthalten müssen, daß der Herkunftsort der Tiere und dessen Umgebung im Umkreise von 5 Kilometer seit mindestens sechs Wochen frei von Geflügelcholera und anderen seuchenartig auftretenden Geflügelkrank­heiten sind.

II.

Das am Ausstellungsorte eintreffende Geflügel ist beim Ausladen auf der Eisenbahn, ober, wenn es auf dem Landwege eingeht vor der Ver­bringung nach dem Ausstellungsplatze durch den mit der Aufsicht betrauten beamteten Tierarzt zu untersuchen. Dieser hat dabei die Beachtung der unter Nr. 1 für die Beibringung von Ursprungszeugnissen gegebenen Vor- Hnsten zu prüfen und darf nur für solche Tiere, die auf Grund einer sorg- faltigen Untersuchung unverdächtig erscheinen, die Ueberführunq nach dem Ausstellungsplatze gestatten.

III.

Die zur Unterbringung des Geflügels auf der Ausstellung dienenden Mgtge und sonstigen Behälter müssen vor dem Gebrauche gehörig gereinigt Md desinfiziert werden. Dies gilt namentlich auch für solche Käfige, die mch Benutzung zum Transport des Geflügels im Ausstellungsraum ver- Andet werden.

Dsf Reinigung und Desinfektion ist in der Weise zu bewirken, daß Entfernung der Futterreste, des Kotes und sonstiger Unreinlichkeiten sie Aasige usw. in allen ihren Teilen fauch Sitzstangen, Futter- und Tränk- N'rre) mit heißer Sodalauge (3 Kilogramm käufliche Waschsoda auf W Liter Wasser) gründlich gewaschen und demnächst mit Kalkmilch be­uchen werden. Statt Kalkmilch können auch andere gebräuchliche Des- qektwnsmittel verwendet werden (§ 26 der Anlage A der Bundesrats- Mschnften).

Wenn die Ausstellungskäfige unmittelbar nebeneinander aufgestellt SeJr' Eps'ehll es sich, sie durch dichte Scheidewände fz. B. Glas- oder «Watten) voneinander zu trennen.

IV.

*h^Jenr.®re^Ü9elau^teIIun9 ist ein zur etwaigen Absonderung und n^ut$uri9 kranken oder verdächtigen Geflügels bestimmter,

I X? sroßer und entsprechend ausgestatteter Raum bereitzustellen, der ,tl!e loifttQen Ausstellungsräume derart abgeschlossen sein muß, daß

«"e Übertragung von Seuchenkeimen nicht ftattfinben kann.

... ^?.eriera9rr-'^e* *3es Ausstellungsplatzes, auf dem das kranke oder oer- : iWige Geflügel gestanden hat oder von dem nach den Umständen an- : genommen werden kann, daß er durch Kot, Futterrefte usw., die von jenem Geflügel herruhren, verunreinigt worden ist, ist sofort gehörig zu reinigen und zu desinfizieren. 3

VII.

Solange der Verdacht einer seuchenartigen Erkrankung besteht, darf auch gesundes Geflügel aus den Ausstellungsräumen nicht entfernt wer­den dasselbe gilt nach amtstierärztlicher Feststellung eines Seudien- ausbru4)es, zu der stets eine bakteriologische Prüfung erforderlich ist für die Dauer von fünf Tagen nach dem letzten Erkrankungsfalle, der sich eignet hat *** ®eobad,tun9sraumes unter dem Ausstellungsgeflügel er-

Schlachtung gesunden Geflügels und die Ausführung der ge­schlachteten Tiere können auch vor Ablauf dieser Frist polizeilich ge- stattet werden, sofern noch dem Gutachten des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Seuchenübertragung damit nicht verbunden ist.

vni.

r .J?e Seuche gilt auch innerhalb des Beobachtungsraumes als er- iosch?n und die Sperrmaßregeln sind auszuheben, wenn alle kranken ober Derbact)tigen Tiere gefallen ober getötet sind ober wenn bie Unverdäch- tigfett bes überlebenden Geflügels durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt und wenn außerdem in allen Fällen die Reinigung und Desinfektion der verseuchten Käfige und Räumlichkeiten nach An­weisung des beamteten Tierarztes ausgeführt und dies von ihm be­scheinigt worden ist.

IX.

Die Reinigung und Desinfektion (Nr. VI letzter Absatz und Nr. VIII) bat nach Maßgabe der Grundsätze in § 297 der Bundesratsvorschriften Dom 7. Bejember 1911 zu erfolgen. Die Kleider und Stiefel des mit per Bewachung und Pflege des erkrankten und verdächtigen Geflügels betrauten Aufwartepersonals find nach Paragraphen 3 und 14 Ziff. 9 unb 10 ber Anlage A zu ben Bunbesratsvvrfchriften vom 7. Dezember 1911 zu behanbeln.

X.

Im übrigen finben bie zur Bekämpfung ber Geflügelcholera unb Hühnerpest, namentlich auch die über die unschädliche Beseitigung der Kadaver getroffenen Bestimmungen (Paragraphen 290 bis 299 der Bundesratsvorschriften) auch auf Seuchenausbrüche in Geflügelausstel- lungen Anwendung. 1

Vorstehende Vorschriften gelten unbeschadet der bereits auf Grund uer Paragraphen 18 und 28 des Reichsviehseuchengesetzes erlassenen und der künftig etwa für den Fall und die Dauer einer größeren Seuchengefahr zu erlassenden Verbote der Abhaltung von Geflügel­ausstellungen. 13

XI.

Kpflügelausstellungen, die nur aus dem Ausstellungsort und deßen Nachbarorten beschickt werden, find bie Kreisämter ermächtigt, von der Beaufsichtigung Abstand zu nehmen, falls nicht besondere Gründe für deren Aufrechterhaltung sprechen (§6 Abs. 2 der Bundesratsvorschriften vom 7. Dezember 1911). ' 1

Gießen, den 23. Dezember 1929.

Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.

V.

laubnh ^gestellte Geflügel ist während der Dauer der Ausstellung fort- 6!aL f elerinarpolizeilich zu beobachten. Der mit der Aufsicht betraute tier?. mindestens einmal am Tage sämtliche Ausstellungs-

i>«h inhnn l8=n;<$ei öer Ueberwachung ist namentlich darauf zu achten, ufo too=trrr0ef?(Ier Tiere ober erkranktes Geflügel aus den Käfigen esfaus ohne Vorwiffen des beamteten Tierarztes entfernt werden.

VI.

ftettraoh eitlsJ..2IYtsfteJlun9 die Geflügelcholera ober eine andere leicht durch hnn h mefliigelfeuche aus ober wirb ber Verdacht solcher Seuchen Ischen- nh«eamtre?eP Tierarzt feftgefteöt, so sind die erkrankten und die raum iviORteckungsverdächtigen Tiere sofort in dem Beobachlungs- i[t au6«r ubzusondern und zu bewachen. Das Betreten dieses Raumes tWen beamteten Tierärzte nur den mit der Pflege der Tiere be- hunnsrm. n 3U gestatten und diesen der Zutritt zu den andern Aus- y 0 raumen zu verbieten.

^iizcküch-Xau Ekn^kduungen hat der beamtete Tierarzt schon vor dem Itfos). ^rf* l 2*en 3U treffen (§ 11 Abs. 2 des Reichsviehseuchenge- Ikliunnen uivU|at<er i°fort die Ortspolizeibehörde von feinen Fest- "tigenfatt« 'Unor?.7Vn9en in Kenntnis zu setzen und dem Kreisamte, -^° "lEs telegraphisch, Anzeige zu erstatten.