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Zu Artikel 30 Abs. 5 der Aügemeinen Bauordnung.
§ 1.
Nach den Straßen aufschlagende Fenster und Läden dürfen nur in einer Höhe von mindestens 2 Meter über Fußsteig oder Straßenebene angebracht werden.
Zu Artikel 32 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 2.
Sie unmittelbar an der Straße oder öffentlichen Wegen gelegenen Gebäude müssen mit Dachkandel und bis auf den Boden gehenden Ab- sallrohren versehen sein. Die Ableitung des Wassers von den Abfallröhren nach der nächsten Strahengosse hat auf Kosten des Hauseigentümers mittels einer der Einrichtung der Straße und Fußwege entsprechenden gepflasterten oder eisernen Rinne zu erfolgen.
§ 3.
In allen Straßen, wo öffentliche Kanäle bestehen oder angelegt werden, ist jeder Anlieger verpflichtet, die Schmutzwasser der Hofreite in den Kanal einzuführen. Der Anschluß wird durch die Gemeinde bis 1 Meter durch die Kellerwand des Grundstücks ausgeführt.
§ 4.
Die Abwässer der zum Anschluß verpflichteten Grundstücke, besonders das Haus- und Wirtschaftswasser, müssen in die Strahenkanäle geleitet werden.
Stallwässer dürfen nicht eingeleitet werden.
Die Einleitung gewerblicher Gewässer ist von einem technischen Gutachten abhängig.
§ 5.
Es ist verboten:
1. feste Stoffe, wie Kehricht, Sand, Afche, Küchenabsülle, Schutt, Lumpen und dergleichen, Säuren, Laugen, feuergefährliche Stoffe oder solche, welche schädliche Ausdunstungen verbreiten, vor einer genügenden Klärung in den Kanal zu leiten.
2. Abwässer auf die Straße oder in die Strahenrinne oder einen Straßensinkkasten zu schütten oder zu leiten.
Zu Artikel 35 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 6.
Winkel oder Reule, welche auf die Straße münden, müssen gegen diese durch eine Mauer oder verschließbare Türe auf eine Höhe von zwei Meter verdeckt sein.
Zu Artikel 36 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 7.
Me in einem Abstand von weniger als 4 Meter von Ortsstraßen entfernt gelegenen Dungstätten, Lagerplätze für Kehricht und Abfälle, Zauchebehälter oder Pfuhlgruben und dergleichen müssen gegen die «traße mit einer wenigstens 1,70 Meter hohen massiven Mauer oder emer 0,70 Meter hohen auf einem Mauersockel von mindestens 1 Meter We ruhenden mit Anstrich versehenen Bretterwand abgeschlossen sein. Euer und Bretterwand müssen dicht gefugt sein, so daß Flüssigkeit nicht auf die Straße ablaufen kann und sind stets in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten.
Zu Artikel 37 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 8.
Auf jedem Grundstück muß mindestens j der Gesamtgrundfläche un- imerbaut bleiben. Bei Grundstücken, die bereits bebaut find und deren ^ofbaute Fläche weniger als 25 Quadratmeter beträgt, darf dieselbe Abbruch oder Neubau wieder in derselben Größe angeordnet wer- ringeri™' ursprüngliche Stockwerkanzahl beibehalten oder gar ver- »^Cine Verkleinerung oder Ueberbauung solcher unbebauter Flächen ist
§ g.
b„^eL^E..^n*e9un9 eines Stalles oder eines Gebäudes, in welchem Wh . t 56un^un9 oder Zersetzung für das Mauerwerk schädliche Stoffe 8 mgert werden an einer gemeinsamen oder dem Nachbar zugehörenden ZZ, uuer, ist die Einwilligung des betreffenden Nachbarn erforderlich, ohne seine Einwilligung sind solche Anlagen durch eine besondere • euer von der benachbarten Mauer zu trennen.
§ 10.
fnnimeu anzulegende Abtritts-, Dünger- und Pfuhlgruben müssen voll- i)>’f,,en "uht hergestellt und mindestens in 1 Meter Abstand von der «ihbargrenze errichtet werden.
$niinntnav.m,en sind bei äußerst beschränkten Verhältnissen von der Zen besonders Un^r ?n9a^e der zu treffenden Sicherheitsvorkehrun- Zn Artikel 61 der Allgemeinen Bauordnung.
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|. § 11.
ober" n5,- .Mindestmaß für Stockwerke, in denen Menschen wohnen beitsrbi,«,e ■* tist im Lichten nicht unter 2,40 Meter (auch für Ar- geldiniio n-j.1? Kellergeschoß), im übrigen für Keller, Dach- und Zwischen- 8 W|e "-cht unter 2,25 Meter zu nehmen.
Zu Artikel 65 der Allgemeinen Bauordnung.
$ § 12.
in Artikel oder wesentlicher Veränderung von Anlagen, wie sie
silasaesei-k»,!,"^? allgemeinen Bauordnung und in Artikel 134 des Polizei- tninbefJ,,, bezeichnet sind, muß in allen Fällen der Bürgermeisterei unbeschghpt o. A-age vor Beginn der Arbeiten Anzeige erstattet werden, ^«Nehniignng ^in^°fung einer etwa vorgeschriebenen baupolizeilichen
Zu Artikel 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung.
§ 13.
Verfehlungen gegen die vorstehende Baupolizeiordnung und gegen die Ortsbausatzungen' unterliegen den Strafen und weiteren Rechtsfolgen der Paragraphen 79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung, wenn nicht die einschlägigen Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches und des Polizeistrafgeseges Anwendung finden.
§ 14.
Diese Vaupolizeiordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 25. Mai 1929.
Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Krüger.
Betr.: Ueberwachung des Schulbesuchs der Fortbildungsschüler.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Es besteht erneut Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß bei der Uebermeifung von Fortbildungsschlllern nach Gießen genaue Angaben über die Dienststelle oder den Arbeitgeber erforderlich sind. Wenn diese Slngaben fehlen, wird der Geschäftsbetrieb unnötig erschwert.
Mr haben das Stadtschulamt Gießen ersucht, uns für die Folge unvollständige Ueberweisungen zur weiteren Veranlassung zuzuleiten.
Gießen, den 27. Mai 1929.
___Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.
Betr.: Vokaltypatmungsmethode.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen Sie auf die Verfügung des Herrn Ministers für Kultus und Bildungswesen vom 22. Mai 1929 in Nr. 116 der „Darmstädter Zeitung" vom 22. Mai 1929 hin.
Gießen, den 25. Mai 1929.
_______________Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Kinkel.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Sauter; hier: Verlegung der Brücke und Regulierung der Lauter.
3n der Zeit vom 3.3uni 1929 bis einschließlich 17.3uni 1929 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Lauter
das Projekt nebst Kostenanschlag über die Verlegung der Brücke und Regulierung der Lauter nebst Kommissionsbeschluß vom 27. Mai 1929 Zifferl
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Reklamationstermin hiergegen findet daselbst Dienstag, den 18. Iuni 1929, vormittags 10.30 Uhr bis 11.15 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Hinweis einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen.
Lauterbach, den 28. Mai 1929.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Watzenborn-Steinberg; hier: die Slrbeiten des III. Abschnitts.
Mit Entschließung vom 27. April 1929 hat das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, den Zuteilungsplan der Gemarkung Watzenborn-Steinberg für vollziehbar erklärt.
3ch bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübertragung) gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Feldbereinigungsgesetzes den l.Iuni 1929 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders getroffenen Vereinbarungen und Bnorbnungen.
Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden besonderen Bedingungen.
1. Meliorationen können auch fernerhin auf den neuen Grundstücken vorgenommen werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben.
Friedberg, den 25. Mai 1929.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar. Dr. Andres, Regierungsrat.
Dienstnachrichken des Kreisamkes.
Philipp Hammel VII. und Philipp Hammel IX. wurden als Mitglieder des Mefenvorftandes Annerod verpflichtet.
Der Minister des 3nnern hat gestattet:
Geldlotterie des Katholischen Deutschen Frauenbundes in Hessen; Vertriebsgebiet der Losbriefe: Volksstaat Hessen; Vertriebszeit: 15.3uni 1929 bis 30. April 1930.
Ausspielung anläßlich des Zuchtviehmarktes in Hühnlein; Vertriebsgebiet der Lose: Valksstaat Hessen; Ziehungstermin: 13.3uli 1929.
3m Wege des Loseaustauschverkehrs:
Warenlotterie „Künstlerhilfe" Hamburg; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin: 10. August 1929.
Druck der Brühl'fchen üniverfitäts°Buch°- und Steinöruckerei, R. Lange, Gießen.


