Ausgabe 
30.8.1929
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

Ar. 62

Erscheint Dienstag und Freitag.

30. Bugust

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1929

Jnhalts-Aebersicht: Die Hegezeit des Wildes. Das BuchDas Frankfurter Parlament in Briefen und Tagebüchern".

Verordnung, die Hegezeit des Wildes betreffend.

Vom 22. August 1929.

Auf Grund des Artikels 29 des Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 bestimme ich hiermit in Abweichung von den Vorschriften in § 2 Ziff. 4, 5 und 6 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbe­sondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend vom 29. April 1914 (Reg.-Bl. S. 218) in der Fassung der Verordnung vom 12. Dezember 1921 (Reg.-Bl. S. 324) wegen der Schonzeiten der nachgenannten Wild­arten für das laufende Jahr das Folgende:

1. Die Hegezeit für Hasen wird bis zum 15. Oktober lfd. I. ein­schließlich verlängert;

2. die Hegezeit für Fasanenhähne und -Hennen wird bis zum 15. Ok­tober lfd. I. einschließlich verlängert;

3. die Hegezeit für Auer- und Birkhähne wird bis zum 15. Ok­tober lfd. I. einschließlich verlängert;

4. jeder Abschuß von Haselhähnen und -Hennen, von Auer- und Birkhennen bleibt bis auf weiteres verboten;

5. für Rebhühner verbleibt es bei der in §2 Ziffer 10 der oben­genannten Verordnung vom 29. April 1914 bestimmten Schon­zeit. Die Schußzeit für Rebhühner beginnt also in diesem Jahre am 1. September und endigt am 30. November lfd. I.

Darmstadt, den 22. August 1929.

Der Minister des Innern. L e u s ch n e r.

Betr.: Das BuchDas Frankfurter Parlament in Briefen und Tage­büchern".

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Für den Unterricht in Geschichte und Staatsbürgerkunde hat unter der Weimarer Verfassung die Zeit des Frankfurter Parlaments besondere Bedeutung bekommen. Für Lehrer, die Wert darauf legen, den Unter­richt auf die Benutzung von Quellen zu stützen, bietet sich ein wertvolles Hilfsmittel in dem neu erschienenen Buche von Prof. L. Bergsträher Das Frankfurter Parlament in Briefen und Tagebüchern", Frank­furter Sozietätsdruckerei. Preis drosch. 6 RM., Ganzleinen 8,50 RM.

Der Herr Minister für Kultus und Bildungswesen hat empfehlend auf das Buch hingewiesen.

Gießen, den 26. August 1929.

Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Fischer.

Druck der Brühl'ichen Universitäis. Buch, und Sieindru'ckerei. R Lange. Gießen.