Ausgabe 
30.4.1929
 
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boten. Als Verunreinigung der Straßen ist auch nnzusehen das Weg­werfen von Papier, Obst usw. Verboten ist auch das Beschreiben, Be­kritzeln, Bekleben, Bemalen der Häuserfronten, Mauern und Zäune.

§ 8.

An öffentlichen Straßen und in Vorgärten, sowie an Türen, Fen­stern und Balkonen, die strahenwärts liegen, ist das Aushängen von Wäsche und das Auslegen, Klopfen, Ausstäuben von Teppichen, Fellen, Tischdecken, Betten, Matratzen und ähnlichen Gegenständen verboten.

. § 9-

Das Abladen von Müll darf nur an den vom Oberbürgermeister öffentlich bekanntgegebenen Müllabladeplätzen erfolgen.

§ 10.

Den Straßenrinnen dürfen aus Häusern und Grundstücken keine Flüssigkeiten zugeleitet werden. In Fällen, in denen eine Ausnahme gestattet wird, sind keine größeren Mengen von Flüssigkeiten den Stra­ßenrinnen zuzuleiten, als diese fassen können, ohne überzutreten.

Bestraft wird, wer in Straßenrinnen, Straßengräben oder auf deren Böschungen, ober in Sinkkästen auf der Straße, Küchen- und Schmutz­wasser, Blut, Blutwasser, Jauche, Fischwasser, Urin, Abwasser von ge­werblichen Betrieben, oder solche Flüssigkeiten und Stoffe lecket oder schüttet, die einen übten Geruch verbreiten, einen Bodensatz bilden oder sonst geeignet sind, die Kanalisationseinrichtungen zu verunreinigen, zu verstopfen oder zu beschädigen, desgleichen wer in Rinnen feste oder zähe Körper, Müll, Küchenabfülle oder dergleichen wirft.

§ 11.

soweit zu füllen, daß der Deckel völlig schließt. Das Oeffnen ober I, leeren der Behälter, die zur Abholung an den Straßen bereitftefjen, ie wie das Durchsuchen und Durchwühlen nach ihrem Inhalt ist Derboten.

8 19.

An den Abfuhrtagen müssen die Müllgefäße kurz vor der zur tz holung festgesetzten Zeit mit geschlossenem Deckel entweder auf do Bürgersteig nahe der Hauswand, oder wo Vorgärten oder Hosting», vorhanden sind, dicht hinter der Eingangstüre ausgestellt werden. Sfe' ist darauf zu achten, daß der Tragbügel des Mülleimers nach Dornet legt wird, da nur in dieser Bügelstellung das Gefäß völlig verschloss»^ halten wird. Die Gefäße sind so aufzustellen, daß der Verkehr nicht s hindert wird. Die Grundstückseigentümer sind zur Anweisung geeignet- Abstellplätze verpflichtet. Aus Straßen und Gängen, die der Abfh wagen nicht befahren kann, müssen die Gefäße vor der öffentlich R tanntgegebenen Abfuhrzeit an die nächstgelegene Straße ausgestellt W den, die der Abfuhrwagen befährt.

8 20.

Gefäße, welche mit Stoffen gefüllt sind, die von der Abfuhr ai^ schlossen sind, werden nicht entleert. Ist die Abfuhr infolge irgenbeit: Ursache (höhere Gewalt, Wochenseiertag und dergleichen) unterblieb, so wird sie raschmöglichst nachgeholt.

8 21.

Nach der Entleerung sind die Behälter ohne Verzug, spätestens miete innerhalb einer Stunde, von der Straße zu entfernen. In Rii«, welche zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, biirir gefüllte Behälter nicht aufbewahrt werden.

fettigen.

8 18.

Die zwischen den Häusern befindlichen Winkel und Kanäle müssen immer so rein gehalten werden, daß sie keinen übten, belästigenden ober Ekel erregenden Geruch verbreiten.

8 12.

Kellertüren und -fenster, deren Dehnungen nach der Straße gehen, dürsen von außen nicht mit Dünger, Stroh und dergleichen verwahrt werden.

8 13.

Wer gegen die Bestimmungen über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen und Plätze verstößt, hat diese, abgesehen von der verwirkten Strafe, sofort zu reinigen.

B. Müllabfuhr.

8 14.

Qur Wegschaffung des anfallenden Mülls find die Inhaber (Eigen­tümer, Mieter und Pächter) bebauter Grundstücke verpflichtet.

8 15.

Auf die Durchführung der Müllabfuhr findet die Bestimmung des §2 entsprechende Anwendung.

8 16.

Unter Müll im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen die nicht flüssigen Haushaltungsabfälle, Asche, Glas, Porzellan, Tapeten­reste, Schornsteinruß und dergleichen.

Nicht unter den Begriff Müll fallen Steine Bauschutt, Stalldung, Kadaver sowie gewerbliche und Betriebsabfälle aller Art aus Fabriken, Verbandstoffe und Abgänge aus Krankenanstalten. Für das Wegschaffen dieser Gegenstände haben die in 8 14 genannten Personen selbst zu sorgen.

8 17.

Das Aufspeichern von Abfällen innerhalb der hosreiten darf nur in undurchlässigen gedeckten Behältern oder in Gruben, welche den gesund­heitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, vorgenommen werden. Em Entleeren der Behälter und Gruben hat, besonders im Sommer, recht­zeitig, sowie derart zu erfolgen, daß gesundheitliche Gefahren nicht ent­stehen können. Etwa entstehende Verunreinigungen sind sofort zu be-

Der von der Stadtverwaltung abzufahrende Müll (816), .ist von den Haushaltungsvorständen und Inhabern von Geschäfts- und der­gleichen Räumen an den Adsuhrtagen m Behältern bereckzustellen. D,e Haushaltungsvorstände und Inhaber von Geschäfts- und dergleichen Räumen sind verpflichtet, die nötige Anzahl von Mullgefaßen auf eigene Kosten zu beschaffen. Es kommen nur zwei Arten von Mullgesaßen in Betracht, und zwar für die einzelnen Haushaltungen von 35 Liter Raum­inhalt und für größere Betriebe, wie Hotels usw., solche von 60 Liter, die von der Stadtverwaltung den einschlägigen Geschäften zum Ver­trieb geliefert werden. Die Behälter sind stets in gutem Zustand zu er­halten, zum mindesten so, daß der Inhalt nicht durchsickern arm, und die Bedienungsmannschaften sich an den Müllgefahen nicht verletzen können. Müllgefäße, welche diesen Bedingungen nicht mehr entsprechen, müssen umgehend durch neue ersetzt werden. Heber die Notwendigkeit des Er­satzes entscheidet allein die Polizeiverwaltung. Die Mullgesahe sind nur

C. Allgemeine und Strafbestimmungen.

8 22.

Die in den Paragraphen 1 und 14 genannten Personen können in k Fällen der Paragraphen 2 Absatz 2 und 15 mit der Erfüllung der tz- nach den vorstehenden Bestimmungen obliegenden Verpflichtung»,; weit sie für deren Ausführung verantwortlich find, andere Pchic (z B. Hausverwalter, Mieter, Gesellschaft, Anstalt, Miteigentümers ö auftragen, bleiben jedoch für deren Ausführung verantwortlich.

8 23.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizeiverordnung werben e Geldstrafe bis zu 150 RM. oder mit haft bis zu 14 Tagen bestraft.

8 24.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung: Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Polizeiverordnung, betreffend Reinigung der Straßen und Bürgersteige und die Abfuhr des W mülls in der Stadt Gießen vom 22. Dezember 1922 und die Petz Verordnung vom 30. November 1928, betreffend das Wegwerfen c Papier, Pappschachteln, Obstschalen und ähnlichen Gegenständen, t; gehoben.

Gießen, den 15. April 1929.

hessisches Polizeiamt.

Wolf.

Disnsinachrichken des Kreisamtes.

Der Landwirt und Fleifchbeschauer Andreas Merkel von Allend-ni: der Lumda wurde als Trichinenschauer für die Gemeinde Allendors w« Lumda eidlich verpflichtet.

Der Minister des Innern hat die Erlaubnis erteilt: .

Dem Hilfsverein für Berufsarbeiter der Inneren Mission in » Zehlendorf zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben. Veröffentlichung von Aufrufen in evangelischen Zeitschriften 3ugun|« Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die in der Inneren M tätigen Berufsarbeiter. Die Erlaubnis ist erteilt für das Gebiet Des * staates Hessen bis zum 31. März 1930.

Der Minister des Innern hat gestattet:

Im Wege des Loseaustauschverkehrs: .

Geldlotterie zugunsten des Säuglingsheims Prmzeffm-Arnuls-yaus . München; Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen, Vertriebszeck der W vom 15. April bis 15. Juni 1929. ,

Geldlotterie des Wöchnerinnenasyls Lmsenheim, Mannheim. Am gebiet: Volksstaat Hessen, Vertriebszeit der Losbriefe: vom l.»F' 1. Oktober 1929. . , mnnern!

Waren- und Geldlotterie zugunsten des Landesverbandes -W Deutschen Caritasverbandes in München. Vertriebsgebiet: « Hessen; Vertriebszeit: 1. Mai 1929 bis 16. Juli 1929; Ziehungstag. » ' ^Rothenburger Geldlotterie. Vertriebsgebiet: Volksstaat Hessen; M- 16. und 17. Juli 1929. m

8. Volkswohllotterie für soziale und kulturelle Zwecke. Vertrieb 6 Volksstaat Hessen; Ziehung: 12. bis 18. Juni 1929.

Druck der Brübl'schen älniveriitäts-Buch. und Steindruckerei. L. Lange. Viehen.