Ausgabe 
30.4.1929
 
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Amtsverkündigungsblati

M -ie Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen

jjf 29 Erscheint Dienstag und Freitag. 30. Apkt! Nur durch die Post Zu beziehen. 1929

Zubolts-Keberstcht: Reichssteuerüberweisungen. - Verhütung von Waldbränden. Feldbereinigung Rabertshausen. - Polizeiverordnung über die Reinigung der Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stabt Gießen. Dienstnachrichten.

sgetr.: Reichssteuerüberweisungen.

2£n den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gieszen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf die unterm 8. Mai o. I. mitgeteiiten Schlüssel­zahlen wird mitgeteilt, daß auf die Einheit der neuen Schlüsfelzahlen (1) bei der 11. Körperschaftssteuerverteilung für das Rechnungsjahr 1928 - 2,50 RM. verteilt worden sind. Die bei der 1.10. Verteilung für das Rj. 1928 ausgeschütteten Beträge sind hierbei aufgerechnet worden. Soweit die Aufrechnung noch nicht möglich ist, erfolgt diese bei den künftigen Verteilungen.

Gießen, den 26. April 1929.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. H e ß.

Bekanntmachung.

Betr.: Verhütung von Waldbränden.

®it Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbränden wird auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzial­ordnung und gemäß dem Gesetz betreffend Erweiterung des Anwendungs­gebietes der Geldstrafe usw. vom 21. Dezember 1921 auf die Dauer von vier Wochen folgendes bestimmt: i

Das Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Heiden sowie : im Umkreis von 20 Meter von solchen ist auf die Dauer von vorläufig vier Wochen verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

Gießen, den 24. April 1929.

Kreisamt Gießen. 3.23.: Dr. Heß.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeisier der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir lenken 3hre Aufmerksamkeit auf unsere obige Bekanntmachung und weisen gleichzeitig darauf hin, daß das Bnzünden von Hecken und Gras in dem Wald und in der Nähe des Waldes verboten ist.

Wir empfehlen entsprechende Bekanntmachung.

Gießen, den 24. April 1929.

Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen: hier: die Rechnung.

In der Zeit vom 30. April bis einschließlich 6. Mai 1929 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Rabertshausen

1. die Papiermarkrechnung,

2. die Goldmarkrechnung

Zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen emzu- reichen.

Friedberg, den 20. April 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Polizei-Verordnung,

betreffend die Reinigung der Straßen und das Wegschaffen des Mülls in der Stadt Gießen.

K Auf Grund des Artikels 129b der Städteordnung vom 8.3uli 1911, ues Gesetzes über die Ortspolizei vom 14.3uli 1921, der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 und des § 366 Mer 10 RStGB. wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversamm- ln9 und mit Genehmigung des Herrn Ministers des 3nnern vom W.März 1929 zu Nr. M. d. 3.12 257 nachstehende

erlassen. Polizeiverordnung

A. Straßenreinigung.

n § 1-

,,c- r..Steinigung der Straßen im Stadtgebiet Gießen sind die 3nhaber Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Besitzer) bebauter und unbe­bauter Grundstücke, die an eine Straße angrenzen, verpflichtet.

Die Pflicht, die Straße zu reinigen und begehbar zu erhalten, er­streckt sich bis zur Mitte des Fahrdamms desjenigen Straßenteiles (ein­schließlich Bürgersteig), der an dem Grundstück des Verpflichteten herzieht.

§ 2.

Soweit die Straßenreinigung durch die Stadtverwaltung durchge­führt wird, sind die in § 1 genannten Personen verpflichtet, die von der Stadtverwaltung zur Verfügung gestellten Reinigungseinrichtungen zu benutzen.

Soweit die Stadtverwaltung mit ihren Einrichtungen die Straßen­reinigung nicht durchführt, ist sie von den in § 1 genannten Personen selbst vorzunehmen. Das Polizeiamt trifft die etwa in diesen Fällen erforderlichen Anordnungen zur Durchführung der Reinigung.

§ 3.

Für die Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Eis bleiben alle Grundstückseigentümer (einschließlich derjenigen, deren Verpflichtung zur Strahenreinigung die Stadtverwaltung übernommen hat) selbst ver­antwortlich, und zwar auch in dem Falle, in welchem die sonstige Reini­gung von der Stadt durchgeführt wird.

Die Reinigung der Bürgersteige an bereits hergestellten Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (eine geschlossene Ortslage ist vor­handen, wenn die Häuser in räumlichem Zusammenhang liegen. Ein­zelne unbebaute Grundstücke unterbrechen den Zusammenhang nicht) des Stadtgebiets von Schnee und Eis durch die angrenzenden Haus- und Grundstückseigentümer hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen:

1. Bei befestigten Bürgersteigen sind diese in voller Breite, bei teil­weise befestigten und teilweise unbefestigten oder gänzlich unbe­festigten Bürgersteigen auf eine Breite von mindestens zwei Meter zu reinigen oder zu bestreuen.

2. Der über Nacht gefallene Schnee ist bis spätestens 9 Uhr weg­zuräumen.

3. 3st wegen andauernden starken Schneefalls die ständige Freihal­tung nicht möglich, so muh die Abräumung in der Zeit von 9 bis 18 Uhr mindestens alle 5 Stunden einmal erfolgen, falls die Polizeivsrwaltung bei eintretendem außerordentlichen Schnee­fall nicht eine frühere Abräumung anordnet. Der von den Bürger­steigen abgeräumte Schnei ist auf der Fahrbahn am äußersten Rande zu lagern, wobei Straßenrinnen, Straßenbahngeleise, sowie Hydranten, Straßenecken, Straßenausgänge und Hauseingänge freizuhalten sind.

4. Sofern auf den Bürgersteigen Glatteis, eine gefährlich zu be­gehende Schneedecke, Schnee- oder Eisbuckel sich gebildet haben, oder die Bürgersteige sonstwie schwer zu begehen sind, müssen sie in einer Breite von mindestens 1 Meter mit Sand, Kies, Asche oder sonst geeignetem Streumaterial ausgiebig bestreut werden. Das Aufstreuen ist zu wiederholen, sobald auf dem Bügersteig erneut glatte Stellen entstanden sind. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr.

Das Ausstreuen von Abfällen oder ungeeignetem Streumaterial ist verboten.

§ 4.

Kommt ein Haus- oder Grundstückseigentümer den vorstehenden Be­stimmungen nicht ordnungsgemäß nach, so kann das Polizeiamt die Reinigung von Schnee und Eis sowie das Bestreuen bei Glatteis zwangs­weise auf Kosten der Säumigen vornehmen lassen. Die Ausführung ge­schieht dann durch die Stadt. Die Beträge, die, abgesehen von der ver­wirkten Strafe, zu entrichten sind, werden auf dem Verwaltungswege erhoben.

§ 5.

Beschädigungen der Straßen (Bürgersteige und Fahrdamm) bei der Reinigung sind sorgfältig zu vermeiden, insbesondere ist es verboten, bei der Reinigung der Bürgersteige scharfe Geräte, wie Beile, Pickel zum Entfernen des Schnees oder Eises zu verwenden.

§ 6.

Bei Frostwetter ist das Ausschütten von Flüssigkeiten in die Straßen- rinnen sowie das Schleifenziehen auf den Bürgersteigen untersagt. Auch das Schneeballwerfen mit nassem oder verunreinigtem Schnee ist ver­boten.

§ 7.

3ede Verunreinigung der öffentlichen Straßen und Plätze, insbe­sondere auch durch Fuhrleute beim Fahren von Bauschutt, Dung, Sand, Lehm, Heu, Stroh, Kohlen, Erde und anderem losen Material ist ver-