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Nervslichtung der Gemeinde zur Reinhaltung des Wassers und der Leitung.
Die Gemeindeverwaltung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Wasser und die Leitungen stets hygienisch vollkommen einwandfrei sind. N- ist weiter verpflichtet, das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemes- tenen Zeiträumen reinigen und spülen zu lassen, überhaupt dauernd den baulichen Zu stand der Anlage zu überwachen und für sachgemäße Beseitigung sestgestellter Schäden zu sorgen.
§ 14.
Verpflichtung der Gemeinde zur F r i s ch e r h a l t u n g des Leitungswassers.
Die Gemeinde ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasfer möglichst frisch zu erhalten. Es muh also der Inhalt des Rohrnetzes möglichst häufig erneuert werden, wenn hierzu genügend Wasser vorhanden ist. Das überflüssige Wasser soll daher an den Enden des Rohrnetzes oder an anderen paffenden Stellen absließen. Insbesondere soll das Wasser in den Endsträngen des Rohrnetzes (sog. Sackstränge), durch ständiges oder zeitweises Laufenlassen frischgehalten
Verpflichtungen einzelner Wasserabnehmer.
Die Wasserabnehmer, die hierzu bestimmt sind (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossen sind), sind verpflichtet, den von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und der Wasser- emeuerung erlassenen Vorschriften genau nachzukommen. Fehlt eine Ab- slußeinrichtung, so hat die Gemeinde die Anlagen herzustellen oder für die Kosten der Herstellung aufzukommen. Ein Schaden darf diesem Wasserabnehmer jedoch durch diese Verpflichtung nicht entstehen.
§ 16.
Zuwiderhandlungen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist der Gemeinderat berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1 bis 10 RM. zu verhängen. Diese
Strafgelder fließen in die Gemeinde- oder Wasserwerkskasse. Sie werden wie Gemeindeforderungen beigetrieben.
§ 17.
Zutritt zu den Leitungen.
Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht, jederzeit sämtliche Räume zu betreten, in denen die Wasserleitung liegt.
§ 18.
Beschwerden.
lieber Beschwerden gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Gegen seine Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von vier Wochen Klage im Verwaltungsstreitversahren erhoben werden.
§ 19.
Die Gemeinde beauftragt einen Rohrmeister mit dem Betrieb und der Unterhaltung der Anlage. Gleichzeitig wird sein Stellvertreter bestimmt. Die Rechte und Pflichten des RohrMeisters und seines Stellvertreters werden durch eine Dienstvorschrift bestimmt, die der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Hess. Kulturbauamt erläßt.
§ 20.
Die Führung der Kaffe- und Rechnungsgeschäfte liegt dem Gemeinderechner ob.
§ 21.
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Obbornhofen, den 17. April 1929.
Hess. Bürgermeisterei Obbornhofen. Philippi.
Dienfknachrichken des Kreisamtes.
Karl Bingmann II. von Stockhausen wurde als Rechner für die Gemeinde Stockhausen bestellt und verpflichtet.
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