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vorliegen.
§ 5.
wörtlich.
§ 9.
entsprechen falls die Leitungen unter einem Betriebsdruck bis zu 10 Atma^ _ .1/ 7 ' < <- ....... em _ 4F4- mi 1 ff Art ft-nrPoro ’n nnrpr
bei
Tritt Wassermangel ein oder ist dies zu befurchten, so i meinde berechtigt, alle Zweigleitungen bte nicht dem gewöhn!-y r.......___' (Afu&Att in nfnmhtorpn ober au verlangeil,
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brauch dienen, zu schließen, zu plombieren oder zu verlangen,
Es kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung, falls für die Ausführung der Hausleitung keine besonderen Vorschriften vorliegen.
Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 m tief liegen. Es ist aufs strengste untersagt Röhren durch Dung- und Abtrittsgruben zu verlegen. Es sollen nur gußeiserne Muffenröhren von 25 mm an auswärts verlegt werden.
sphären zu . . genommen werden.
Vorkehrungen bei Wassermangel. . ' • oder ist dies zu befürchten, so ist,
Es sollen ausschließlich Niederschraubhähne verwendet werden: werden die im Handel mit „schweres Modell" bezeichneten G empfohlen. Im Keller des Hauses soll — möglichst nahe dem Austriist- Rohres aus dem Fundament — ein Durchgangshahn angebracht iB; ■ Außerdem muß jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn echh. durch den sie entleert werden kann. Der Entleerungshahn muß in der SIH und in demselben Raum wie der Durchgangshahn sein. Sind Wassern», vorgeschrieben, so darf zwischen ihm und dem Durchgangshahn fr. Zapf- oder Entleerungshahn angebracht sein.
Die Abzweigleitungen nach Waschküchen, Hofräumen, einzelnen bäuden, Gärten und Springbrunnen müssen besonders abgestellt « entleert werden können, wozu nötigenfalls besondere Schächte r®,: legen sind. „ _
Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln ® Wasserklosetts ist untersagt. Wasserklosetts müssen mit Spülbef* an die Leitung angeschlossen werden.
Haben die Häuser keine Keller oder sind sonst keine geeigneten Rä» vorhanden, um Durchgangshahn, Entleerungshahn und Wasiern«- unterzubringen, so müssen besondere Schächte angelegt werden. !»> Schächte müssen so gebaut sein, daß man leicht einsteigen und gut fr lesen kann. Sie müssen entwässert werden können und gut atz deckt sein.
Der Haupthahn, der Wassermesser und die Zuleitung zu bi* müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so eingebaut sein, dchf für den Beauftragten der Gemeinde jederzeit zugänglich sind.
Jede neue Hauseinrichtung (Gebäudeleitung) kann, bevor sie d- Gebrauch übergeben wird, geprüft und einer Probepressung untemifr werden Bei dieser Druckprobe soll die Leitung auf das zweifache fr gewöhnlichen Betriebsdruckes, jedoch auf nicht mehr wie 15 AimosphÄ gepreßt werden. Der Unternehmer, der die Hauseinrichtung fertigt, Haider Preßprobe alle Geräte und die Hilfskräfte zu stellen.
Die Prüfung erfolgt während der Bauzeit kostenlos durch die fc leitung. Bei späterer Prüfung hat der Hauseigentümer die Nir 3U Alle^sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind sofort fr- gemäß zu beseitigen und erst dann darf die Leitung benutzt werdm.fr Gemeinde übernimmt jedoch durch die Beaufsichtigung und Picht der Anlage keine Verpflichtung oder Gewähr für die Güte und bauere Haltbarkeit der Hauseinrichtung. Hierfür ist der Hausbesitzer «m
§ 8.
Gebäudeleitungen.
§ 3.
Beschränkung des Wasserbezugs.
Tritt Wassermangel ein oder ist dies zu befürchten, so ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden.
Sie kann dann die Leitungen zu gewissen Tages- und Nachtzeiten absperren und den Wasserbezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben oder auch den Verbrauch des Wassers zu anderen Zwecken als zum Genuß durch Mensch und Tier, zum Baden, Waschen und Reinigen verbieten.
§ 4.
Wasserbezug z u gewerblichen Zwecken.
Die Gemeinde ist berechtigt, bei Wassermangel oder Störungen des Wasserzulaufs den Bezug von Wasser zu gewerblichen Zwecken so lange einzuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügend Wasser da ist. sofern nicht besondere, dem entgegenstehende Abmachungen oder Verträge
2,40 mm Wandstärke
2,70 „
3,00 „
3,40 „
3,50 „
3,70 „
4,00 „
4,50 „
Wasser nach Messung abzugeben.
II. Erhebung. „
Es wird den Abnehmern eine Rechnung über ihren brauch zugestellt. Wird der Wasserzins nicht m der von der w . sestaeiehten Frist entrichtet, so wird er nach den Bestimmung die Gemeindeforderungen beigetrieben. Erfolgt die Zahlung m" halb i Jahr, so ist die Gemeinde berechtigt die hauszule'tun ■ sperren, zu plombieren oder auf Kosten des Besitzers ganz abz Die Kosten fallen dem Besitzer zur Last.
§ 12.
Der Wasserzins wird alljährlich von dem Gemeinderat fM Der Beschluß muh vom Kreisamt genehmigt werden. Es M ; "gußeiserneMuffenröhren v on 25mm an aufwärts verlegt werden. I Gemeinderat jederzeit das Recht zu entweder^ allgemein Gußeiiemöhren müssen den Normen des deutschen Gußrohrenverbandes stimmte Haushaltungen oder Betriebe .^n^mester emzufuhll
falls die Leitungen unter einem Betriebsdruck bis zu 10 Aimo- schicht dies, so wird der Wasserzms nach dem vom Wass n
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Kreisamt genehmigt werden. Die Gemeinde ist auch berech >gt, l™.; Kosten der zur Beobachtung des Wasserverbrauchs eingesetzten , von dem Verbraucher ersetzen zu lassen, sobald sie sich enhaM,
Alle Leitungen sollen so verlegt werden, daß sie gegen Frost gesichert sind oder gesichert werden können. Sie sind deshalb möglichst durch srost- freie Räume (Keller, Küche) zu führen.
Wo dies nicht geht, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Führung der Leitung durch Schornsteine ist untersagt. Als Material für die Gebäudeleitungen sind nur schmiedeeiserne sogenannte galvanisierte Röhren zu verwenden. Diese Röhren müssen mindestens folgende Gewichte und Wandstärken haben:
•' und
Anmeldung, Beginn, Dauer und Uebergang des Vertragsverhältnisses.
Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies der Hessischen Bürgermeisterei mitzuteilen, diese Satzung und die Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen durch Unterschrift anzuerkennen. ,
Der Antragsteller unterwirft sich durch die Unterzeichnung der Satzung auch allen Bestimmungen, die von den zuständigen Stellen hierüber erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zum Bezug von Wasser für fein Besitztum aus die Dauer von 20 Jahren von dem Zeitpunkt der Verbindung | der Privatleitung mit dem Hauptrohr oder der Inbetriebsetzung des Wasserwerks an. Wird drei Monate vor Ablauf des Jahres 1948 von keiner Seite gekündigt, so läuft das Uebereinkommen stillschweigend weiter. Es kann nur unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist am 1. Januar und 1. Juli gelöst werden. ,
Wenn der Besitzer sein Grundstück während der Dauer des Ueber- einkommens ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, bis der neue Besitzer in rechtsverbindlicher Weise seine Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber übernommen hat.
§ 6.
Zuleitung.
Die Gemeinde wird den Haus- und Grundbesitzern, die sich bis I.Jull 1928 zum Wasserbezug auf die Dauer von 20 Jahren verpflichten, tue Zuleitung vom Hauptrohr bis etwa Im innerhalb des Wohngebäudes oder des unbebauten Grundstückes kostenlos herstellen. Die Verbindung der Privatleitung mit der Zuleitung ist Sache des Grundbesitzers.
Bei späterer Anmeldung (nach dem 1. Juli 1928) wird die Zuleitung vom Hauptrohr bis 1 m in die Gebäude oder unbebaute Grundstücke von der Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgeführt. Neben den Kosten des Anschlusses ist eine besondere einmalige Anschlußgebuhr rn Hohe von 50 RM zu entrichten. Die Bestimmung des Satzes 2 gilt nicht für Neubauten. Zuleitung und Haupthahn bleiben in jedem Falle Eigentum der Gemeinde und werden von ihr unterhalten. ' , ,±
Die Gemeinde ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstücke auf 12 Atmosphären Wasserdruck prüfen zu lassen. Der Grundbesitzer hat hierzu die nötige Hilfe zu leisten und die Preßpumpe zu stellen oder sie durch einen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde übernimmt durch diese Prüfung keine Gewahr für die dauernde Dichtigkeit der Zuleitung.
Rohrbrüche sind sofort dem Rohrmelster oder dem Bürgermeister zu melden. § ?
Lage und Material der Zuleitungen.
Benutzung, Unterhaltung der Gebäudeleitungei.
Die Abgabe von Wasser an Dritte ist verboten. Jede Verschwend des Wassers ist untersagt. ,
Tritt Frost ein, so sind die Hausleitungen abends abzustellen r. zu entleeren. Gartenleitungen sind mit Eintritt des Winters abzustund zu entleeren, die Fenster von Wasserklosetts auch am Tage tnogfr geschlossen zu halten.
8 10.
Hydranten.
Hydranten und Feuerhähne innerhalb der Grundstücke dürfen c bei Feuersqefahr benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist bereG sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr gelost mr- dürfen Sollten Feuerhähne ausnahmsweise doch zu anderen d» gebraucht werden müssen, so ist dies binnen 24 Stunden der Gei» Verwaltung anzuzeigen, sofern sie nicht zu Feuerloschzwecken
Beim Ausbruch eines Brandes sind alle Hahne in den PrwatiM- sofort zu schließen. Leitungen, die Wasser zum Speisen von M kesseln usw. führen, dürfen nicht abgestellt werden. ;
Jeder Abnehmer ist verpflichtet, seine Leitung zu Feuerloschz» - zur Verfügung zu stellen.
8 11- Wasserzins.
I. Berechnung.
10 mm
Lichtweite
0,80 kg
13 „
1,25 „
20 „
1,80 „
25 „
2,50 „
32 „
3,60 „
38 „
4,50 „
45 „
5,30 „
50 „
,,
5,70 „
geschlossen b werden.
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Die Gen eignet sind, Inhalt des genügend B den Enden Jnsbesouder Sackstränge) werden.
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