Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
1929
23. April
2lur durch die Post Zu beziehen.
Erlcheint Dienstag und Freitag.
Ar. 27
giibalts-llebersicht: Die Ein- und Durchfuhr von Hunden. — Forst- und Jagdschutz. — Die Gewährung von Buhegehalten bzw. Linierstützungen 0 * an die Hebammen im Rj. 1928. - Ortsfatzung über den Bezug von Wasser in der Gemeinde Obbornhofen.
Bekanntmachung,
die Ein- und Durchfuhr von Hunden betreffend.
Vom 10. April 1929.
Auf Grund der Paragraphen 7 und 78 des Reichsviehseuchengesetzes oom 28. Juni 1909 (RGBl. S. 819) wird hiermit folgendes bestimmt:
§ 1.
Aus Polen, Litauen (mit Ausnahme des Memelgebietes), Estland, Lettland, Finnland, Rußland und der Tschechoslowakei sowie über diese Länder dürfen Hunde nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
1 Bei der Einfuhr der Hunde ist dem Zollamt ein frühestens fünf Tage Dot dem Abtransport ausgestelltes Zeugnis des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen, welches ihre genauen Kennzeichen enthält. Soweit das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgestellt ist, muh ihm eine behördlich beglaubigte Uebersetzung beigefügt sein. In dem Zeugnis muh bescheinigt sein, daß die Tiere frei von Erscheinungen einer übertragbaren Krankheit, insbesondere frei von Tollwut sind, und daß in dem Herkunftsort und in dessen Umkreis von zehn Kilometer weder Tollwut herrscht noch drei Monate vorher geherrscht hat.
2 . Wird das Zeugnis zu 1. nicht beigebracht, so gelten für die Einfuhr an Stelle der Vorschriften zu 1. folgende Bestimmungen:
a) Die Hunde dürfen nach dem auf dem Frachtbrief verzeichneten oder vom Begleiter dem Zollamt anzugebenden Bestimmungsorte befördert werden; die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts wird durch die Zollbehörde von dem bevorstehenden Eintreffen der Hunde in Kenntnis gesetzt.
b) Die Begleiter bzw. die Empfänger der Hunde haben das Eintreffen der Tiere am Bestimmungsorte der hierfür zuständigen Ortspolizeibehörde innerhalb 24 Stunden zu melden.
c) Am Bestimmungsorte unterliegen die Hunde einer dreimonatigen polizeilichen Beobachtung mit folgender Wirkung: Die Hunde find alle vier Wochen dem zuständigen beamteten Tierarzt zur Untersuchung vorzuführen. Etwaige Krankheitserscheinungen der Hunde oder ihr Verenden sind diesem unverzüglich anzuzeigen. Verendete Hunde dürfen nur mit Genehmigung des beamteten Tierarztes beseitigt werden. Ein Wechsel des Standortes der Hunde ist nur mit ortspolizeilicher Genehmigung zulässig.
§ 2.
Auf die unmittelbare Durchfuhr von Hunden finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
§ 3.
Die entstandenen Kosten fallen dem Einführenden zur Last.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung unterliegen den Strafbestimmungen der Paragraphen 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909.
§ 5.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten entgegenstehende Vorschriften der Bekanntmachung vom 25. November 1926, die Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Ein- und Durchfuhr von lebendem Vieh, tierischen Teilen und Erzeugnissen sowie von giftfangenden Gegenständen betresfend (Reg.-Bl. S. 376), außer Kraft.
Darmstadt, den 10. April 1929.
Der Minister des Innern:
L e u s ch n e r.
Vetr.: Forst- und Jagdschutz; hier: Mitnahme von Hunden in Felder und Wälder.
An die Orkspolizeibehörden und die Gendarmeriestakionen des Kreises.
Nach Artikel 25 des Hessischen Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 jpacfjt sich derjenige strafbar, der einen Hund in fremdem Jagdgebiet bei s sich hat und denselben außerhalb der erlaubten Verbindungswege über i hundert Schritte von diesem entfernt, frei herumlaufen läßt.
Wir beauftragen Sie, alle Zuwiderhandlungen gegen diese Bestim- uiung unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen. Die Ortspolizeibehorden
werden beauftragt, das ihnen unterstellte Polizei- und Feldschutzpersonal entsprechend anzuweisen.
Gießen, den 17. April 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Betr.: Die Gewährung von Ruhegehalten bzw. Unterstützungen an die Hebammen im Rj. 1928.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, die Nachweisung über die im Rj. 1928 aufgewendeten Mittel für im Ruhestand befindliche Hebammen nach nachstehendem Muster bis zum 15. Mai d.J. vorzulegen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Nachweisungen können bei Erstattung des Staatszuschusses nicht mehr berücksichtigt werden.
Gießen, den 17. April 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt.
Muster.
Kreis Gießen.
Nachweisung
über die für Hebammen im Rj. 1928 gewährten Ruhegehalte und Unterstützungen.
1 2 3 4 5 6
Orb.» Nr.
Bor- u. Zunamen der Hebammen
Wohnort
Tag der Geburt
Ruhegehalt oder linier» stützung
Zeit der Versorgung
Es sind gezahlt worden
Hiervon entfallen
a) Gemeinde
b) Kreis
c) Staat
Bemerkungen
Bürgermeisterei.........
Betr.: Ortssatzung über den Bezug von Wasser in der Gemeinde Obbornhofen.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 11. April 1929 zu Nr. M. d. I. 13 586 die nachstehende Orkssahung erlassen.
§ 1.
Berechtigung zum Wasserbezug.
Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Obbornhofen kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betreffenden Grundstücks dies möglich machen, einem jeden Grundstücksbesitzer in Obbornhofen gestattet werden, der sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwirft und den von der Gemeinde geforderten Wafserzins entrichtet.
Die Gemeinde behält sich besondere Vereinbarungen mit den Besitzern solcher Grundstücke vor, die weit entfernt liegen oder die vereinzelt an den Straßen oder Wegen liegen, in denen noch keine Leitungen verlegt sind.
§ 2.
Unterbrechung der Wasserlieserung.
Unterbrechungen der Wasserlieferungen berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis zu der gewünschten Höhe geliefert werde.


