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Betr.: Die Einrichtung von Fenerschutznetzen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Einer Anregung des Landesverbandes der Hessischen Freiwilligen Feuerwehren entsprechend machen wir aus die Einrichtung sogenannter Feuerschutznetze mit Handfeuerlöschern aufmerksam, die auch in cmtgen hessischen Gemeinden zur Einsührung gekommen ist In einer Reihe Anwesen werden Handseuerlöscher eingestellt, die beim Entstehen cme^ sRrnnix».- iinh big ium Eintreffen der Feuerwehr Mit Erfolg eingesetzt werden können Al^ Aufbewahrungsorte für die Handseuerlöscher werden m erster Lücke gewerbliche Betriebe, namentlich solche mit erhöhter Feuersgefahr öffentliche Gebäude, wie Schulen Bürgermeistereien usw, und die Wohnungen von Feuerwehrleuten in Frage kommen. Borau^- setzung slir eine wirksame Bekämpsung von Anfangsbranden auf diese Weise ^'e^^ndfeuerlöscher stets gebrauchsfertig sind; sie müssen alle
Jahre mindestens einmal hierauf geprüft werden,
klürunasschrift für weite Kreise von Interesse sein. Wir weifen
auf diese Schrift ausdrücklich hin und sind bereit, etwaige Sammel- bestellung zu vermitteln. Der Preis für die Schrift betragt pro «tm 1,50 Mark.
Gießen, den 19.November 1929.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Heß.
2 ihr Standort bekannt ist; zu diesem Zweck waren entsprechend« Hinweisschilder an den betreffenden Gebäuden, m denen derartige Handfeuerlöscher aufbewahrt werden, anzubrmgen;
3 alle Berufenen mit Handfeuerlöschern umgehen können;
4 . die sofortige Verständigung der Feuerwehr nicht unterlassen wird
Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Einrichtung derartige« Ortsschutznetze als vorteilhaft zur Bekämpfung von Entstehungsbrändeu und kleinen Feuern. Selbstverständlich wird hierdurch die Bereitstellung der gewöhnlichen Löschgeräte und die Unterhaltung einer gut geschult«!, Feuerwehr nicht ersetzt.
Die Einrichtung derartiger Feuerschutznetze wird den Gemeinden nicht unerhebliche Kosten verursachen, wenn nicht, wie dies z.T. anderwärts geschehen ist von privater Seite, insbesondere von gewerblichen Betris- den in deren Besitz besindliche Handseuerlöscher für die Zwecke der Allgemeinheit zur Versügung gestellt werden. Der Herr Minister des Innen! bemerkt hierzu, daß seitens der Landesfeuerloschkasse zur Anschaffung von Handfeuerlöschern zunächst keine Zuschüsse gewährt werden können, da die beschränkten Mittel dieser Kasse zur Beschaffung wertvoller Feuer- löschgeräte voll in Anspruch genommen werden Indem wir Sn hieraus ausdrücklich Hinweisen, stellen wir anheim, dort, wo die Mittel vorhanden sind im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrinspektor und dem Kommandanten der örtlichen Feuerwehr wegen der Einrichtung von Orts- feuerschutznetzen das Erforderliche zu veranlassen.
Gießen, den 16. November 1929.
Kreisamt Gießen. 3.33.: Dr. Heß.
Druck der Drühl'schen Universitäts. Duch- und Steindruckerei. R Lange. Gießen.


