Ausgabe 
22.11.1929
 
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Amtsverkündigungsblatt

für die provinzialdirettion Oberhessen und für das Kreisamt Gießen

1.55 Erscheint Dienstag und Freitag. 22. November Dur durch die Post zu beziehen. 1929

Jnhalts-Aebersicht: Ausstellung von Wandergewerbescheinen. Gewerbelegitimationskarten. - Die Verwendung von Hartgeld im Zahlungs­verkehr. - Aufklärungsschrift »Deutsch die Saar immerdar". - Die Einrichtung von Feuerschutznehen.

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An das polizeiaml Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Steifes.

Da nach §60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1930 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wanüergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Be­nutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, sür welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.

Alle, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Aus­stellung vermieden werden. Eine Beantwortung wieunbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesetzblatt S. 189 ff. ist in die Wandergewerbescheine eine Photo­graphie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt Nr. 80). Die Photographie ist in Visiten­kartenformat unausgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muß ähnlich und gut erkennbar fein, eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre fein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung ein­getreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines- Miiglieders.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antrag­stellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften e- 8 82ss. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 2b. März 1912 (Regierungsblatt <5.48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Er­teilung von Wandergewerbescheinen find nach Regierungsblatt 1912, Seite 131, zu behandeln, und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Be­gleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personal- deschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.

,, der Antragsteller erst im laufenden Jahre feinen Wohnsitz in $^®eein^e genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Mög- Wkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbefcheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des Iwheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wander- g°werbeschein erteilt war.

J®e9en der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wander - ?e beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß lvm t?ondergewerbetreibenden, die in ihren Betrieben Beschäftigten und, Lhx v uon ihnen von Ort zu Ort mitgeführt werden sollen, bei den Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheines 015 Mitglied anzumelden haben.

ÄSchlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten ewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von nat9 Anwendung des Urkundenstempels und nach Regelung der ^^"Ergewerbefteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt

ließen, den 6. November 1929.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

®efr- Gewerbelegitimationskarten.

das polizeiaml Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wg.." 844 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder

ancaust, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44a

der Gewerbeordnung für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1930 fort­zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Be­kanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimations­karte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der erforderlichen Legitimationskarten fein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichts ist die Bürgermeisterei des Niederlassungs­ortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt .

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Licht­bild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als fünf Jahre find. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.

Gießen, den 6. November 1929.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Braun.

Betr.: Die Verwendung von Hartgeld im Zahlungsverkehr.

An den Herrn Oberbürgermeister der Skadk Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Reichsministers der Finanzen vom 14. Oktober 1929 I 42933 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

Gießen, den 16. November 1929.

Kreisamt Gießen. 3.9$.: Dr. Heß. -M'

Der Reichsminister der Finanzen.

I 42933. Berlin, 14. Oktober 1929.

Die Bestände der Reichsbank in 1- und 2-RM.-Stiicken haben seit meinem Rundschreiben vorn 30.Juni 1928 I ci 2260 erheblich zu­genommen, trotzdem eine Neuprägung in diesen Münzsorten nicht statt­gefunden hat. Ich sehe mich daher veranlaßt, mein Rundschreiben vom 1.April 1927 I ci 759 erneut in Erinnerung zu bringen, und fer­ner darum zu ersuchen, die nachgeordneten Dienststellen anzuweisen, bei Auszahlung der Gehälter und Löhne an die Beamten, Angestellten und Arbeiter fortan zum mindesten 20 RM. in 1- und 2-RM.-Siücken zu zahlen.

Das Reichsbank-Direktorium hat ferner Klage darüber geführt, daß es die öffentlichen Kaffen bei Abhebung von Bargeld bei den Bank­anstalten im Gegensatz zu Industrie und'Handel vielfach direkt ablehnen, Scheidemünzen abzunehmen. So wurde Ende August 1929 die Fest­stellung gemacht, daß die öffentlichen Kassen nur 2,6 Prozent des Papier­geldbetrags in Scheidemünzen von der Reichshauptbank in Berlin ab­genommen haben, während der Prozentsatz der Gesamtablehnung an Scheidemünzen zu der gesamten Papiergeldentnahme 3,9 Prozent betrug. Da die öffentlichen Kassen in erster Linie dazu berufen sind, die Inter­essen des Reichs zu wahren, bitte ich die unterstellten Dienststellen anzu­weisen, bei Entnahme von Barbeträgen bei den Reichsbankanstalten in weitestgehendem Maße Scheidemünzen anzufordern, wenn dadurch auch eine kleine Mehrarbeit entstehen sollte.

Für eine Mitteilung von dem Veranlaßten wäre ich dankbar.

Im Auftrage: gez.: Unterschrift.

Betr.- AufklärungsschriftDeutsch die Saar immerdar".

An die Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die Geschäftsstelle des Saarvereins in Berlin SW 11, Königgrätzer Straße 94 hat eine Aufklärungsschrift über das Saargebiet herausge­geben, die auf die wirtschaftlichen Verhältnisse an der Saar hinweist. In Rücksicht auf die bevorstehenden Verhandlungen wegen uneingeschränk­ter Rückgabe des Sargebiets zum deutschen Vaterlande wird diese Aus-