Ausgabe 
22.10.1929
 
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Artikel 170.

Feuerbrände und glühende Kohlen dürfen durch Scheunen, Ställe Heu- und Strohböden gar nicht, auherdem aber nicht frei und unbedeckt auf Schaufeln oder anderen flachen Gefäßen über Straßen und Hos- räume oder durch Behälter, wo sich leicht entzündliche Gegenstände be­finden, getragen oder daselbst ausgestellt oder niedergelegt werden. Zu­widerhandelnde trifft eine Strafe von 35 kr. bis 5 fl.

Artikel 171.

Bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 5 fl. darf niemand auf den Dachböden oder in Dachkammern der Kohlentöpfe zum Erwärmen sich bedienen. Diese Strase wird nur erkannt auf Anzeige des Haus­eigentümers oder der Hausbewohner.

Artikel 172.

Asche von Holz, Torf, Steinkohlen oder anderen Brennmaterialien darf nur, nachdem solche vollständig gelöscht ist, in feuersicheren ^e^a.- tern und niemals auf den Böden oder überhaupt in den oberen Teilen des Hauses aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 Er. bis 5 fl. HM. autuHTS.

Weder auf den Feuerherden, noch in Rauchsängen oder Kaminen, noch in oder auf den Oesen darf, bei Vermeidung einer Strafe von 3a kr. vis 5 fl., Holz in größerer Menge gedörrt werden.

Artikel 174.

Weder auf Ortsstraßen, noch in gefährlicher Wh« von Gebäuden, Stroh- Heu- oder Futterhaufen oder sonstigen Niederlagen brennbarer Gegenstände darf ohne polizeiliche Erlaubnis Feuer angezundet oder un­terhalten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Gießen, den 17. Oktober 1929

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Schutz der Telegraphenleitungen.

Die Besitzer von Bäumen zu Seiten solcher Provinzial-, KommmA und Ortsstraßen, an denen Telegraphenleitungen entlanglausen, hiermit ausgefordert, gelegentlich der im Herbst dieses und im Friihjch kommenden Jahres stattfindenden Ausästungen die betr. Bäume jo* zurückzuschneiden, daß Berührungen der Telegraphenleitungen mit du Baumzweigen (auch beim raschen Wachsen der Bäume) für den nächst!, Sommer ausgeschlossen sind.

Gießen, den 18. Oktober 1929.

Kreisamt Gießen. 3.58.: Dr. Heß.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die obenstehende Bekanntmachung ortsM bekanntzumachen.

Gießen, den 18. Oktober 1929.

Kreisamt Gießen. 3.58.: Dr. Heß.

Dienstnachrichken des Kreisamtes.

Der Landwirt Heinrich Grieb von Dorf-Gill ist zum Beigeordnete, der Gemeinde Dorf-Gill verpflichtet worden.

Karl Walker aus Ober-Vessingen ist zum Mitglied des Wiesen« standes der Gemeinde Ober-Bessingen ernannt und verpslichtet morte.

Johann Adam Becker zu Treis a.d.Lda. wurde zum stellvertreieck: Wiegemeister für die Gemeinde Treis a.d.Lda. verpflichtet.

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