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Artikel 170.
Feuerbrände und glühende Kohlen dürfen durch Scheunen, Ställe Heu- und Strohböden gar nicht, auherdem aber nicht frei und unbedeckt auf Schaufeln oder anderen flachen Gefäßen über Straßen und Hos- räume oder durch Behälter, wo sich leicht entzündliche Gegenstände befinden, getragen oder daselbst ausgestellt oder niedergelegt werden. Zuwiderhandelnde trifft eine Strafe von 35 kr. bis 5 fl.
Artikel 171.
Bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 5 fl. darf niemand auf den Dachböden oder in Dachkammern der Kohlentöpfe zum Erwärmen sich bedienen. Diese Strase wird nur erkannt auf Anzeige des Hauseigentümers oder der Hausbewohner.
Artikel 172.
Asche von Holz, Torf, Steinkohlen oder anderen Brennmaterialien darf nur, nachdem solche vollständig gelöscht ist, in feuersicheren ^e^a.- tern und niemals auf den Böden oder überhaupt in den oberen Teilen des Hauses aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 35 Er. bis 5 fl. HM. autuHTS.
Weder auf den Feuerherden, noch in Rauchsängen oder Kaminen, noch in oder auf den Oesen darf, bei Vermeidung einer Strafe von 3a kr. vis 5 fl., Holz in größerer Menge gedörrt werden.
Artikel 174.
Weder auf Ortsstraßen, noch in gefährlicher Wh« von Gebäuden, Stroh- Heu- oder Futterhaufen oder sonstigen Niederlagen brennbarer Gegenstände darf ohne polizeiliche Erlaubnis Feuer angezundet oder unterhalten werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.
Gießen, den 17. Oktober 1929
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Schutz der Telegraphenleitungen.
Die Besitzer von Bäumen zu Seiten solcher Provinzial-, KommmA und Ortsstraßen, an denen Telegraphenleitungen entlanglausen, hiermit ausgefordert, gelegentlich der im Herbst dieses und im Friihjch kommenden Jahres stattfindenden Ausästungen die betr. Bäume jo* zurückzuschneiden, daß Berührungen der Telegraphenleitungen mit du Baumzweigen (auch beim raschen Wachsen der Bäume) für den nächst!, Sommer ausgeschlossen sind.
Gießen, den 18. Oktober 1929.
Kreisamt Gießen. 3.58.: Dr. Heß.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die obenstehende Bekanntmachung ortsM bekanntzumachen.
Gießen, den 18. Oktober 1929.
Kreisamt Gießen. 3.58.: Dr. Heß.
Dienstnachrichken des Kreisamtes.
Der Landwirt Heinrich Grieb von Dorf-Gill ist zum Beigeordnete, der Gemeinde Dorf-Gill verpflichtet worden.
Karl Walker aus Ober-Vessingen ist zum Mitglied des Wiesen« standes der Gemeinde Ober-Bessingen ernannt und verpslichtet morte.
Johann Adam Becker zu Treis a.d.Lda. wurde zum stellvertreieck: Wiegemeister für die Gemeinde Treis a.d.Lda. verpflichtet.
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