Amtsverkündigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Jll*. TT Erscheint Dienstag und Zreilag. 22. Oktober Hur burcb die Post zu belieben. 1929
2nhalts»Aebersicht: ^Bo^sbegehren. Sie Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 19, 9/30 an den landwirtschaftlichen Schulen. - Schlachthaus» anlage zu Heuchelheim. — Boroeugungsmahregeln gegen Feuersgefahr. — Schutz der Tetegraphenleiiungen. — Sienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 72 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 wird die nachstehende Verordnung des Reichsministers des Innern hiermit zur Kenntnis der Bürgermeistereien des Volkstaates Hessen gebracht.
Darmstadt, den 14. Oktober 1929.
Hessisches Gesamtministerium: Dr. Adelung.
Vierte Verordnung zum Volksbegehren.
Auf Grund des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924 (Reichsgesetzblatt I S. 173) wird für das Eintragsverfahren vom 16. bis 29. Oktober 1929 zum Volksbegehren mit dem Kennwort „Freiheitsgesetz" hiermit verordnet:
In Gemeinden, in denen die für die Reichstagswahl vom 20. Mai 1928 benutzten Stimmlisten oder Stimmkarteien nicht mehr vorhanden, nicht mehr verwendungsfähig oder wesentlich überholt find, können- als zuletzt abgeschlossene Stimmlisten oder Stimmkarteien für die Zulassung zur Eintragung ausnahmsweise auch Stimmlisten oder Stimmk-arteien aus einer späteren öffentlichen Wahl (Wahl zum Landtag oder zu einem kommunalen Vertretungskörper) zugrunde gelegt werden, sofern- der Kreis ihrer stimmberechtigten Personen demjenigen der Eintragungsberechtigten entspricht.
Für Preußen verbleibt es bei der durch die Dritte Verordnung zum Volksbegehren vom 3. Oktober 1929 getroffenen Regelung.
Berlin, den 9. Oktober 1929.
Der Reichsminister des Innern. Im Auftrag: gez.: Dr. Menzel.
den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
W verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und Mehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu "uch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtfchaft- -beruf ergreifenden Söhne zum Schuleintritt hinzuwirken.
Meßen, den 8. Oktober 1929.
Kreisamt Gießen. 3.53.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
c*r" Schlachthausanlage des Metzgers Ludwig Rinn VI. zu Heuchelheim. rin^ra0*9 ’11 n VI. zu Heuchelheim beabsichtigt, auf dem ihm gehö-
ein Flur XX Nr. 1127/io in der Gemarkung Heuchelheim
Schlachthaus zu errichten.
Bekanntmachung,
bekreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1929/30 an den landwirtschaftlichen Schulen bei den hessischen Landwirtschaftsämtern.
Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg beginnt am
Montag, dem 4. November d. 3.,
und zwar in Lich um 10 Uhr und in Grünberg um 9i Uhr.
Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beider Land- wirtschastsämter entgegengenommen und sind alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in
Dich an Herrn Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lich,
Grünberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt Grünberg.
Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der "UWnehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäusern.
Fernruf: Lich Nr. 39, Grünberg Nr. 70.
1 in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern U-Ä aus der Volksschule entlassen sein/ das Schulgeld beträgt für das ?Eerhalbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nicht- Wtzche Schüler.
Auf die große Bedeutung der sachlichen Ausbildung der heranwachsen- Mn landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen.
Gießen, den 8. Oktober 1929.
Kreisamt Gießen. I. 53.: Dr. Braun.
Plan und Beschreibung hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt -angerechnet, auf der Bürgermeisterei Heuchelheim zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Heuchelheim vorzubringen.
Gießen, den 16. Oktober 1929.
Kreisamt Gießen. 3.53.: Dr. Braun.
Betr.: Vorbeugungsmaßregeln gegen Feuersgefahr.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Da erfahrungsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuergefährlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit aber der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeutung zukommt, weisen wir auf die nachstehend abgedruckten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs hin und empfehlen 3hnen, für sachgemäße Aufbewahrung derartiger feuergefährlicher Gegenstände Sorge zu tragen und die Beseitigung etwaiger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls sehen wir 3hrem Bericht über etwaige Weigerung der Besitzer, das Nötige zu veranlassen, entgegen.
Artikel 147.
Stroh, unausgedroschenes Getreide, Heu, Grummet, dürrer unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel, und dergleichen, leicht entzündliche Gegenstände dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 5 fl. nicht anders -als in einer Entfernung von hundert Fuß — 25 Meter — von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß — 12,5 Meter — von jedem feuersicher gedeckten und mit einer Feuerung versehenen Cndloch 30 Fuß —• 7,5 Meter — von jedem anderen feuersicher gedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden.
Artikel 148.
Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt werden, in welchen sich keine Feuerstellen befinden. Nur in dem Falle, wenn jemand aus Mangel an Raum genötigt ist, jene Gegenstände in einem Wohngebäude, worin nur gewöhnliches Ofen- und Küchenfeuer unterhalten wird, aufzubewahren, ist dies gestattet. 3n einem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an Stellen, wo gewöhnlich mit freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Küchen, und müssen stets in einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Gebäude und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuerstellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind.
Artikel 149.
3nnerhalb der Wohngebäude dürfen größere Vorräte von Holz und anderen Brennmaterialien nur in einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Mit Rücksicht auf die Lokalverhältnisse — enge Straßen, Häuser mit Strohdächern — kann jedoch durch lokalpolizeiliche Reglements die Aufbewahrung größerer durch die Reglements zu bestimmender Vorräte von Holz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch der Polizeiverwaltungsbehörde überlassen ist, die Quantitäten, über welche hinaus größere Vorräte von Holz in den Höfen der Städte und ge- fchlossenen Dörfer von Gewerbetreibenden, d. h. solchen, die mit Holz, Torf usw. handeln, oder zu ihrem Gewerbe größere Mengen Brennmaterialien gebrauchen und aufbewahren müssen, nicht aufbewahrt werden dürfen, und die Entfernung von Wohngebäuden zu bestimmen, unter welchen sie nicht niedergelegt werden dürfen. Zu-widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die infolgedessen erlassen werdenden Lokalreglements werden mit 1 bis 10 sl. bestraft.
Artikel 151.
Größere Vorräte von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech, Schwefel, Salpeter, Harz, Oel, Tran, Terpentin u. dgl., ebenso brennbaren, wie schwer zu löschenden Gegenständen dürfen nicht auf den Dachböden, sondern müssen an anderen sicheren Stellen, in deren Nähe weder Feuer noch Licht gebraucht wird, aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.


