Ausgabe 
19.7.1929
 
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Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofs gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sofort rvieder zuzuwerfen.

§ 14.

Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Bürgermeister. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Ge­ländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten ünzugeben. Im Falle der Willsahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.

Für jede Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten, die auf Grund der Artikel 186 und 187 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 festgesetzt wird.

§ 15.

Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Er­werber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußer­liche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigun­gen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Ein­fassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. aus demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung des Erbbegräbnisplatzes ist verboten.

§ 16.

Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 17.

Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe Zwischen Gieichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weste, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erb­begräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht ben- Kindern hch-, Recht zu, aus dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten (Sht? schreitet, öqs lebenslängliche Necht zur Unterhaltung ues Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfrre- digungen usw. auf demselben zu.

§ 18.

Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Be­erdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erb­begräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist"der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräb­nis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfallt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit ver­geben ober sonstwie über dasselbe verfügen.

§ 19.

Das Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis i(i Friedhofsaufsehers gestattet.

§ 22.

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem GemeiG rat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Artikel 129 der Lutz gemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen. .

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Biirgic meisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.

§ 23.

Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines TotengM,: übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und auj Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Ansertigm der Gräber verantwortlich.

Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhause (§21; mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, ReiiH feit und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu sorg« außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung t halten und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen.

§ 24.

Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch r oder mehrere Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei fc Anlage der Gräber streng darauf zu achten, daß Beschädigungen 6# Nachbargräber vermieden werden.

§ 25.

Der Friedhof ist geöffnet Montags, Mittwochs, Freitags und S» tags, und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September von 6 te 8 Uhr nachmittags, und in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März e 3 bis 5 Uhr nachmittags. Sonntags ist der Friedhof das ganze gch von 8 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags geöffnet. Wünscht je* den Friedhof außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlitz bei dem Friedhofsaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe te selben sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs» Ursachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbeigeführt ms haftbar.

§ 26.

Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen A forderungen und Anweisungen des Friedhofsaufsehers Folge zu leist

§ 27.

Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener tc Friedhof betreten.

§ 28.

Das Mitbringen von Hunden und das Tabakrauchen in dem M hvf ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mitt: Erlaubnis der Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. f)antori= und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht weritt wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werte müssen, erforderlich ist. §

Die auf den Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle, alte Km und dergleichen, sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu k bringen.

§ 30.

Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versst werden.

§ 31.

Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet » Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat. ..

Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behält es bet. dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenden.

§ 32.

Diese Friedhossordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentls im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, inso­weit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengraber beschrankt sind.

§ 20.

lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnisregister zu führen. Dasselbe, hat zu enthalten:

1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer sedes Grabes;

2. Vor- und Zuname sowie Alter des Beerdigten;

3. die Stunde und der Tag der erfolgten Beerdigung.

§ 21.

Watzenborn-Steinberg, den 12. Juli 1929.

Hess. Bürgermeisterei. Schäfer.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Ser* und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12. Ium W1 ; Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1911 und des Arum . Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom M ; 1924 wird nach Vernehmung der Ortspolizeibehörde und der Vertretung mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 1929 zu Nr.M.d. 1.11'5611 die nachstehende Polizeiverordmmg p Gemeinde Watzenborn-Steinberg erlassen.

Raumes

scheinigt ist.

Bürgermeisterei. ,

Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärzt­lichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben aus bem Sterbe« hause aus gesunbheitlichen Rücksichten geboten ist ober aus sonstigen Grünben erforderlich erscheint. .

Die Ausnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf nur dann er­folgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes be-

Druck der Brühl'fchen Univerfttäts-Buch- und (Steinbruderei, R. Lange, Gießen.

In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen die auf den Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltliche Ausnahme finden. Zur Aufnahme bedarf es der Anmeldung bet der

§ 1. .. ß!

Wer den Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 8, 9, 10, 11 26 bis 29 der Friedhossordnung der Gemeinde zuwiberhaM , insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine W« - verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2. . |J

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentliche Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 12. Juli 1929.

Hessisches Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. ___