Amtsverkündigungsblatt
ffir die provinzialdirekiisn Oberheffen und für das Kreisamt Gießen
Är. 50 Erscheint Dienstag und Freitag. 19. Inti Nur durch die Post Zu beziehen. 1929
Iahalts-Aebersicht: Straßensperre. - Der Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen. — Schlachthausanlage des Otto Emrich zu Röthges. - Friedhofsordnung der Gemeinde Watzenborn-Steinberg.
kommen ist.
§ U.
An den Herrn Oberbürgermeister der Stadl Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir ersuchen, die vorstehende Bekanntmachung auf ortsübliche Weise, in den Landgemeinden außerdem durch Aushang des Ihnen mit 33er- siigung vom 14. März 1925 zugegangenen Plakats zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Weiter weisen wir die Bürgermeistereien der Landgemeinden ausdrücklich an, Gesuche, die von ihnen aufzunehmen sind oder schriftlich bei ihnen vorgebracht werden, mii der Post hierher zu schicken und nicht, wie dies vielfach üblich war, durch den Gesuchsteller selbst uns zu übermitteln.
Gießen, den 17. Juli 1929.
Kreisamt Gießen, 3.33.: Schmidt.
Bekanntmachung.
Betr.: Den Geschäftsgang beim Kreisamt Gießen.
Unter Bezugnahme auf unsere früheren Bekanntmachungen weisen wir wiederholt darauf hin, daß Amtstage bei der unterzeichneten Behörde nur Dienstags vormittags und Freitags vormittags feder Woche find. Während der übrigen Zeit sind die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum geschloffen, so daß, soweit es sich nicht um Fälle aller- dringendster Art handelt, Personen, die außerhalb der Amtstage hier versprechen, auf Abfertigung nicht rechnen können.
Gießen, den 17. Juli 1929.
Kreisamt Gießen. 3. 33.: Schmidt.
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Pflasterarbeiten wird die Provinzialstrahe Weikartshain—Lardenbach vom 22. bis 24.. Juli 1929 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Mucke.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 15.3uli 1929.
hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Petr.: Schlachthausanlage des Otto Emrich zu Röthges.
Der Metzger Otto Emrich zu Röthges beabsichtigt, auf dem ihm gehörigen Grundstück Flur I. Nr. 102 und 831/io der Gemarkung Röthges ein Schlachthaus zu errichten.
Die Plane hierüber liegen 14 Tage lang, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet, auf der Bürgermeisterei Röthges zur Einsicht der Interessenten offen. Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses binnen dieser Frist schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Röthges vorzubringen.
Gießen, den 16. Juli 1929.
Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Braun.
§ 13.
Die Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 50 3ahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. 3n Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Kreisamtes einzuholen.
Das. Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.
§ 12.
Für Reihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten.
Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 3ahren benutzt werden soll.
§ 3.
Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6, Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonders dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.
§ 4.
Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Bon dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein 3ahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt.
§ 5.
Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber von Kindern unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.
Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgsältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw. herzustellen.
§ 6.
Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.
§ 7.
Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß auf Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.
§ 8.
Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 10 verfahren.
§ 9.
Die Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausgehen.
Die Grabeinsassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinaus- gehen. Hochstämmige Zierpflanzen dürfen auf den Reihengräbern nur mit Genehmigung des Gemeinderats gepflanzt werden.
§ 10.
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der bie schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachge-
Friedhofsordnung
für die Gemeinde Watzenborn-Steinberg.
s ^rnäßheit ije5 s){rf 15 ber Landgemeindeordnung des Art. 5 Gesetzes, das Beerdigungswesen betreffend, vom 22. Juli 1905 und Paragraphen 23, 24 der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen
Deianntmachung vom 1. März 1906 wird auf Beschluß des Gemeinde? ,Anach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisaus- -n «b mit Genehmigung des Ministers des Innern vom 26. Juni 1929
Jir. Ui. b. 3. II 5611 nachstehende Friedhofsordnung erlassen:
... „ § 1.
“en Friedhof ist ein Lageplan im Maßstab von 1:200 anzulegen, ni-n rr i11 auBer den Haupt- und Nebenwegen die einzelnen Begräb- macht sind rch in ben Abteilungen fortlaufende Nummern kenntlich ge-
§ 2.
®e®n&e des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen für Einzel- unter io -^ngräder), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder (eben .^ren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzu- des Fr'^bh f te^-ren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil


