Amisverkündigungsblati
für -ie Provinzialdirektion Oberheffen nnd für das Kreisamt Gießen
^53 Erscheint Dienstag und Freitag. 16. Augl'.st Nur durch die Post zu beziehen.1929
-inlmlts-Aeberficht: Die Einfuhr von Einhufern aus dem Freistaat Danzig. — Die allgemeinen Neuwahlen der Stadtrats-,. Gemeinderats-, b und Provinzialtagsmitglieder im Fahre 1929. - Straßensperren. - 20-KV- Kabel Gießen-Wetzlar. - Erlab einer Polrzewer- ordnüng für die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch. — Tagung des Vereinsverbandes deutscher Auslandlehrer. - Drenstnachrichten.
Bekanntmachung
die Einfuhr von Einhufern aus dem Freistaat Danzig betr.
Vom 8. August 1929.
Die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 22. März 1928, die Gin= fuhr von Einhufern aus dem Freistaat Danzig betreffend, werden hiermit nufaehoben. Es treten somit für aus dem Freistaat Danzig stammende Einhufer die Vorschriften unter A 14 der Bekanntmachung vom 25. Ro- vMber 1926 (Reg.-Bl. S. 380) wieder in Kraft, wonach vor Aufhebung der polizeilichen Beobachtung eine zweite Blutuntersuchung nicht erforderlich ist.
Darmstadt, den 8. August 1929.
Der Minister des Innern. I. 23.: Dr. Rei tz.
Bekanntmachung.
Betr.: Die allgemeinen Neuwahlen der Stadtrats-, Gemeinderats-, Kreistags- und Provinzialtagsmitglieder im Jahre 1929.
Auf Grund des Slrtikels 9 des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) vom 7. Oktober 1925 habe ich als Wahltag
Sonntag, den 17. November 1929
auf Grund des Artikels 16 des genannten Gesetzes als Tag, an dem die Offenlegung der Wählerlisten zu beginnen hat,
wonkag, den 23. September 1929
Md auf Grund des Artikels 19 des genannten Gesetzes als Endtermin für die Einreichung der Wahlvorschläge
Freitag, den 18. Oktober 1929 festgesetzt.
Gießen, den 14. August 1929.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen.
Graes.
Straßensperre.
Wegen Ausführung von Walzarbeiten wird bie Provinzialstraße Daubringen—Mainzlar vom 19. August 1929 für jeglichen Verkehr gesperrt.
Umleitung erfolgt über Staufenberg.
Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 12. August 1929.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Straßensperre.
Die Straßensperre auf der Provinzialstrecke „Gießen—Marburg" von Stadtgrenze Gießen bis km 2,000 wird ab 15. August 1929 aufgehoben.
Gießen, den 12. August 1929.
Hessische Provinzialdirektion Oberhessen.
Bekanntmachung.
Betr.: 20-KV-Kabel Gießen—Wetzlar.
Die Preußische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Abteilung Kassel, hat bei dem hessischen Herrn Minister des Innern um Genehmigung zum Bau einer 20 000-Volt-Leitnng bzw. zur Verlegung des Kabels durch die Gemarkung Heuchelheim nachgesucht. Pläne und Beschreibung der Leitung liegen während einer Woche nach Erscheinen dieser Bekanntmachung aus der Bürgermeisterei Heuchelheim zur Einsicht der Beteiligten offen. Etwaige Einwendungen gegen das Unternehmen sind während der Offenlegungs- snst vorzubringen.
Gießen, den 15. August 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.
Setr.: Erlaß einer Polizeiverordnung für die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch.
Polizeiverordnung
über die Einfuhr und Durchfuhr von frischem Fleisch.
Aus Grund des Art. 129b des Gesetzes, die Städteordnung betreffend, vom 8. Juli 1911 in der Fassung des Gesetzes vom 15. 2lpril 191.>, des Ät. 2 des Gesetzes betr. die Ortspolizei vom 14. Juli 1921 in Verbindung
möglich ist.
Verarbeitete Fleischwaren dürfen wenn der Verkäufer durch Vorlage
zum Verkauf nur zugelassen werden, einer amtlichen Bescheinigung seines
mit der Verfügung des Ministers des Innern vom 9. Februar 1923 Nr. 4653 und der Verordnung vom 5. Oktober 1898 (Reg.-Blatt S. 556), des Gesetzes betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, des dazu erlassenen Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau betr., vom 4. April 1903, Artikel 1, sowie der Verordnung über die Vermögensstrasen und Bußen vom 6. tfebruar 1924 wird nach Anhörung des Stadtrats und mit Genehmigung des Herrn Ministers des Innern vom 21. Juli 1929 zu Nr. M. d. 1.11/4056 nachstehende Polizeiverordnung erlassen:
§ 1.
Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthof ausgeschlachtete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nachuntersuchung festgestellt wird, daß die Schlachttiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch inzwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitjchädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. Untersuchungspflichtig ist alles Fleisch, das. nach §1 des Reichsfleischbeschaugesetzes der Beschau unterliegt. Hierzu gehört auch alles Fleisch, welches zwar einer auf die Haltbarkeit ein- wirkenden Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen beibehalten hat, oder durch entsprechende Behandlung wiedergewinnen kann, wie dies durch Gesrierenlassen, durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen, durch bloßes Räuchern, durch Einlegen in Essig, durch Einhüllung in Fett Gelatine oder andere, nur den Luftabschluß bezweckende Stosse
Wohnortes nachweist:
1. daß die Fleischprodukte nur Tieren entstammen, die einer regelmäßigen amtlichen Beschau unterliegen,
2. daß die Zubereitungsstätten dauernd unter amtlicher Aussicht stehen und
3. daß alle Schweine, die der Einführende von Fleischprodukten schlachtet oder schlachten läßt, dauernd der amtlichen Trichinenschau unterliegen. , ....
Das Beibringen obiger drei Nachweise kann auch von sämtlichen Geschäften der Stadt jederzeit verlangt werden, die, ohne das Patent zum Metzgereibetrieb zu haben, mit verarbeiteten Fleischwaren handeln (Vorkost-, Kaufmanns-, Ausschnittgeschäfte und dergleichen).
§ 2.
Das zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmte Fleisch mu^>,m>t einem amtlichen Stempel versehen sein, aus dem hervorgeht, daß die Schlachttiere, von denen das Fleisch herrührt, der nach dem Relchsgesetz vom 3. Juni 1900 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchung unterlegen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind.
Frisches Fleisch darf nur eingeführt werden in den Monaten April bis September von 6 bis 20 Uhr, Oktober bis März von 7 bis 19 Uhr.
§ 3.
Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch muß auf dem kürzesten Wege nach dem Städtischen Schlachthof verbracht werden, woselbst es mit dem Tag der Gebührenbescheinigung (§ 7) in ein Verzeichnis eingetragen wird.
Die Untersuchung findet täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feier- tage ft°tLben ;monaten bis September von 7 bis 17 Uhr,
in den Monaten Oktober bis März von 8 bis 17 Uhr.
Frisches Fleisch, das nach den festgesetzten Untersuchungszeiten von auswärts eingeführt wird, ist ebenfalls auf dem kürzesten Wege nach dem Städtischen Schlachthof zu bringen und wird dort verwahrt auf Wun ch auch gegen Zahlung der üblichen Gebühr im Kuhlraume Dieses tfte.fd) ist am nächsten Tage in den festgesetzten Zeiten zur Untersuchung zu bri2>as'3um Genüsse tauglich befundene Fleisch wird an den für die Abstempelung vorgeschriebenen Stellen (845 der ^u^uhrungsbestmimungen des Fleischbeschaugesetzes) mit dem Stempel: „Nachuntersucht Schlachthof Gießen." versehen und dem Verkehr freigegeben Eingefuhrtes unter- suchungspflichtiges Fleisch, das diesen Stempel nicht tragt, darf im hiesigen Gemeindebezirk nicht feilgeboten werden. .
’ Fleisch das sich bei der Nachuntersuchung als „bedingt länglich oder als „minderwertig" erweist, ist nach den einschlägigen Bestimmungen der Aussührungsbestimungen für im Schlachthof untersuchtes b'leifd) der Freibank zu überweisen. Zum Genüsse für Menschen „untauglich befundenes


