Ausgabe 
16.8.1929
 
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19. Juni 1924.

Gießen, den 15. August 1929.

Der Oberbürgermeister.

3. 23.: KlingsPor.

Diese Polizeiverordnung tritt nm 15. August 1929 an die Sich - 24. März 1910.

Polizeiverordnung vom

fleischbeschaugesetz, eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstraje bin 150 RM. oder mit Hast bestrast.

§ 10.

Betr.: Tagung des Vereinsverbandes deutscher Auslandlehrer.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des fireifes.

Vom 22 bis 25. August tagt in Darmstadt der Vereinsverbmd t deutschen Auslandlehrer. Ehemaligen Auslandlehrern und -lehmm sowie Lehrkräften, die sich für den Auslandfchuldienst zur Verfugm^ stellt haben, kann zur Teilnahme an der Tagung der erforderliche IIt gewährt werden.

Gießen, den 8. August 1929.

Hessisches Kreisschulamt. 3.23.: Fischer.

Dienstnachrichlen des Kreisamtes.

Nachweisung über den Staub der Maul- und Klauenseuche in fjeffen.

Sämtliche Kreise des Landes waren am 1. August 1929 frei von 1 und Klauenseuche.

Karl Wagner aus Saasen ist zum Rechner der evangellschen Kch Veitsberg ernannt und verpflichtet worden.

Der Minister des 3nnern hat im Wege des Loseaustcmschverkch-: ftatlUtö(ner Dombau-Geldlotterie 1929; Vertriebsgebiet der ßofe;K: staat Hessen, Ziehungstermin: 10. bis 12. Ottober 1J-J.

Badische Geldlotterie zugunsten der Pensionsanstalt derGenchch ! deutscher Bühnenangehörigen, Berlin; Vertriebsgebiet der Lose. S. staat Hessen Ziehungstermin: 5. Oktober 1929. ......

' Engener Pferde- und So^^emnartt-ßotterle; $ertneb5gebiet 6er & 1 Volksstaat Hessen, Ziehungstermin: 19. September 1929.

Fleisch ist nach den betresfenden Vorschriften zu beseitigen; das gleiche gilt auch für das gehackte, gewiegte oder sonstwie zerkleinerte Fleisch. I

Vlies Fleisch das einer Beschau überhaupt nicht unterlegen hat, also | bic Kennzeichen der stattgehabten Beschau liicht tragt und bei dem der I 'Jtadirociy einer Untersuchung überhaupt nicht erbracht wird, lst unschadlich I bdciViaeT Bie für bie Aufbewahrung sowie für die unschädliche Be- feitigung beschlagnahmten Fleisches entstehenden Kosten hat der Ctnbrmger zu tragen. § 4

9nirs -inaeführtes frisches Fleisch beanstandet, so sind neben einer . etwa verwirkten Strafe die Beschaugebühren in jedem Fall zugunsten der Schlachthofkasse verfallen. '

Das nur zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem in 8 2 genannten amtlichen Zeichen ver ehen fern, das leder n nachgeprtist werden kann. 3ft das Zeichen verletzt oder ein Zeichen° nicht vorhanden, fo wird das Fleisch beschlagnahmt und 'n den Sch achthof zur Untersuchung verbracht. Dort wird damit nach §3 auf Kosten bes cm bringers verfahren.

8 o.

Die Einfuhr von gehacktem, gewiegtem oder in anderer Weise zer­kleinertem Fleisch ist verboten.

8 7.

Der Einbrinaer hat vor der Untersuchung die für die Fleischbeschau im Städtischen Schlachthof Gießen festgesetzten Beschaugebuhren an die SrMndithofEaife zu zahlen Für alle im natürlichen 5ufainmen^ang em= ZraVn Teile^ines Schlachttieres ist als Beschaugebühr k-m höherer Betrag als die jeweilige für den Schlachthof zu Gießen festgesetzte Schlacht- qebtihr zu entrichten.

8 o.

Vom Verbraucher unmittelbar bestelltes Fleisch das weder feilgeboten noch in Kasernen Krankenhäusern, Erziehungs- und Gesangenenanstalten. armenbäufern (tzast- und Spei,ewirtschaften zubereitet werden soll ist nur dann von der Nachuntersuchung befreit, wenn es vom Verbraucher selbst eingeführt wird. § g

^iimiberbanbtunaen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnuiig werden foweU nicht näch anderen Bestimmungen, insbesondere dem Reichs-

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"Z^ck der Brühl^H erfitä ts - Buch, und Steindruckerei, R. Lange, Gießen.