Ausgabe 
13.8.1929
 
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1929

13. August

Rur durch die Post zu beziehen.

Erscheint Dienstag und Freitag.

R. 57

Bekanntmachung.

Vetr.: Neuwahlen zur Hessischen Aerztekammer.

Auf Grund des § 2 der Wahlordnung vom 14. Februar 1924 hat die Hessische Aerztekammer die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner der Aerztekammer angeordnet und im hessischen Aerzteblatt Nr. 15 vom 1.August 1929 bekanntgegeben. Gemäß §3 der Wahlordnung liegt die Liste der im Kreise Gießen als stimmberechtigt anerkannten Aerzte in der Zeit vom 15. August bis 22. August 1929 auf der Registratur des Kreis­amts offen. Die Liste kann an Wochentagen m der Zeit von 7 bis 12/- und von 14 bis 17 Uhr und an Sonntagen in der Zeit von 10/ bis 12/ Uhr einqesehen werden. Etwaige Einwendungen gegen die Rlchtigkelt oder Vollständigkeit der Liste sind schriftlich oder zu Protokoll bei dem Wahlleiter binnen einer Frist von einer Woche von Beendigung der Offen­legung an vorzubringen.

Gießen, den 12. August 1929.

Kreisamt Gießen. 3.33.: Schmidt.

§ 6.

Die unmittelbare Durchfuhr der in §1 genannten Waren ist erlaubt, hinsichtlich der Knochen und Knochenstücke jedoch nur insoweit, als sie von Weichteilen völlig befreit und lufttrocken sind.

§ 7.

Die entstehenden Kosten fallen dem Einführenden zur Last.

§ 8.

Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafvorschriften der 88 74 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 1519).

§ 9.

Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1930 in Kraft.

Darmstadt, den 5. August 1929.

Der Minister des Innern: L e u s ch n e r.

Amtsverkündigungsblatt

fir die Provinzialdirektion Oberheffen vnd für das Kreisamt Gießen

Bon dem Verbot des §1 können auf Antrag von mir Ausnahmen zu­gelassen werden. Sie werden grundsätzlich nur für völlig lufttrockene 2»an , und in der Regel den nachstehend bezeichneten Betrieben bewilligt werden.

1. Betrieben (Leimfabriken, Fettextraktionsfabriken), m denen da- Knochenmaterial einer mindestens zehnstündigen Behandlung mit Benzin- gasen bei 90 bis 110 Grad Celsius und einem darauf- folgenden Abblasen dieser Gase durch Wasserdampf von 140 bis 150 Grad Celsius wahrei einer Stunde unterzogen wird; in denen ferner Knochenabfalle soweit sie vor diesem Fabrikationsverfahren anfallen, wie z.B. beim Zerrieiner der Knochen usw. durch Sterilisation mittels Wasserdampfes von 140 b 150 Grad Celsius während einer Stunde behandelt werden.

2. Betrieben (Gelatinefabriken), in denen, ohne daß die unter 1 be­schriebene Behandlung des Knochenmaterials stattgefunden hat, eine Mazeration des Knochenmaterials mit einer 3,5prozentlgen Salzsaure- lösung erfolgt und nach beendeter Mazeration das Ossein noch weitere 24 Stunden einer Behandlung mit Salzsäure gleicher Konzentration aus­gesetzt wird; in denen ferner die Mazerationsbruhen gekocht werden und die bei der Reinigung des unbehandelten Knochenmaterials gewonnenen Scheuer- und Trommelmehle und sonstige, dem Mazerationsverfahren mcht unterworfenen Knochenmaterialabfälle ebenfalls durch Dampfsterllisatio wie unter 1 behandelt werden. r m . ., , ((Knh.t

3- Betrieben, in denen eine Verarbeitung auf Beinschwarz stattslnde und die nötigen Vorkehrungen durch Sterilisation der anfallenden -* 1 2 J.. Materialabfälle wie unter 1 getroffen worden sind. Falls eine derartige Sterilisation nicht stattfindet, müssen sich die Betriebe schriftlich verpflichten, d'e anfallenden nicht sterilisierten Knochenabfälle nur an Leim- oder Gela­tinefabriken zu verkaufen.

8 5-

Die nach §4 auf Grund besonderer Genehmigung zur Einfuhr zu- gelassenen Waren unterliegen im Zollinlande einer polizeilichen Berwen dungskontrolle.

Bekanntmachung

belrefsend das verbot der Einfuhr von Knochenmehl und Knochen.

Vom 5. August 1929.

Auf Grund des 8 7 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs­gesetzblatt Seite 519) wird hiermit folgendes bestimmt:

§ 1.

Die Einfuhr von Knochenmehl, Knochengrieß, Knochenschrot, Fleisch­mehl mit einem Gehalt von mehr als 12 v. H. phosphorsaurem Kalk Kleischknochenmehl), von Fischmehl mit einem höheren Gehalt als 30 v. H. Msphorsaurem Kalk, ferner von Knochen- oder Knochenstücken in rohem oder gekochtem Zustande, auch entfettet, zu anderen als Schnitzzwecken in das Zollinland ist verboten.

§ 2.

Die Einfuhr von Fleischmehl und Fischmehl, soweit sie nicht nach § 1 verboten ist, ferner von Knochen zu Schnitzzwecken, auch in der Quer- jchtuna in einzelne Teile zerschnitten, auch mit abgeschmttenen Gelent- enben ist nur über die Grenzzollstellen gestattet, an bereit Sitz sich eine Auslandfleischbeschaustelle befindet (813 des Fleischbeschaugesetzes) Als Knochen zu Schnitzzwecken sind folgende von Weichteilen völlig befreite und lufttrockene Knocheii anzusehen, die in deutscher (wissenschaftlicher und handelsüblicher) sowie in englischer und spanischer Bezeichnung aufgesuhrt

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Rödgen, Kreis Gießen; hier: Einladung insbesondere gemäß Art. 25.

Hiermit lade ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Art. 25 des Feldbereinigungsgesetzes

am Mittwoch, dem 21. August 1929, vormittags 11 Uhr im Saale des Gasthauses Wagner zu Rodgen stattfindenden Versammlung der beteiligten Grundeigentümer ein.

Die Versammlung hat zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeninhalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke oder abgesehen von den m Art. 28 des Feldbereingungsgesetzes bezeichneten zollen, durch Bildung und 33er- kauf von Ma segrundstücken, sowie ferner, ob Beitrage nach Bedürfnis erhoben ober die laufenden Mittel durch die Aufnahme von Darlehen beschafft werden sollen. Außerdem können Wunsche und Anträge seitens der Beteiligten vorqebracht und beraten werden.

In biefer Versammlung hat jeder anwesende betelligte TrundWen- tümer eine Stimme. Die Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehr­heit der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die "^Kommen"gülüg?Befchbüsse nid)! zustmide, so hat die Vollzugskommission bie Die°imßerhalb Obiger'®emar£ung wohnenden beteiligten Grundeigen­tümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine daselbst wohnende Persönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Ver­pflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsoerfahrens nicht besteht.

Friedberg, den 18. Juli 1929.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

-Inkalts-Aeberficht: Das Verbot der Einfuhr von Knochen und Knochenmehl. Neuwahlen zur Hessischen Aerztekammer. - Feldbereinigungen Rödgen und Trohe. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung.

Betr.- Feldbereinigung in der Gemarkung Trohe, Kreis Gießen; hier: Einladung insbesondere gemäß Art. 25.

Hiermit labe ich sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in Gemäßheit des Art. 25 des Fewbereinigungsgesetzes

1. Oberschenkel­

runde Oberschenkelknochen buttocks

alleda rodontas

knochen

2. Unterschenkel-

Dreikantoberschenkelknochen thigs

tibias

knochen

3. Oberarm»

Kugelknochen

clods

homeros

knochen

4. Unterarm»

Speichenknochen

shins

radios

knochen

5. Hintermittel» fußknvchen

6. Vvrdermittel-

runde Fußknochen flache Fußknochen

round shanks

flat

canillas rodon­tas canillas chatas

fuhknochen

7. Schulterblatt»

Schulterblätter

shanks shoulder­

-

knochen

blade

8. Unterkiefer­

Kinnbacken

jaw

knochen

ribs

9. Rippen-

Rippen

knvchen

8 s.

lieber die Einsuhrfähigkeit der in § 2

genannten Waren entscheidet die

Auslandfleijchbeschaustelle.

8 4.