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haben das eingeführte Fleisch im Städtischen Schlachthos nachunterjuch« zu lassen gemäß der Polizeiverordnung über die Einfuhr und Durchsch von frischem Fleisch in der Stadt Gießen.
Es ist verboten, Verkäufer von Gegenständen des Wochenmarkt« kehrs an den Eingängen der Stadt, den Bahnhösen oder in den Straß« der Stadt zum Verkauf ihrer Waren zu veranlassen.
§ 16.
Ueberdachte Verkaufsstände oder Schirme usw. müssen in sauber« Zustande und gegen jede Witterungs- oder Sturmgefahr gesichert seh
§ 17-
Personen, die mit einer ansteckenden oder abschreckenden Krankheit dr haftet sind, dürfen im Wochenmarktgewerbe nicht tätig sein. Dagegen« stoßende Verkäufer haben auf Aufforderung den Wochenmarktplatz zu« lassen, andernfalls Anzeige erfolgt.
§ 18.
Die Durchführung dieser Polizeiverordnung liegt den städtisch« Marktbeamten ob. — Den vom Marktmeister getroffenen AnordnuW- ist bei Meidung der Wegweifung von dem Marktplatz und abgesehen M einer evtl, strafrechtlichen Verfolgung unweigerlich Folge zu leisten. U Nichtbefolqunq einer vom Marktmelster oder dessen Stellvertreter gt troffenen Anordnung hat dieser dem Oberbürgermeister entsprech^. Ateldunq zu erstatten. Der sich den Anordnungen des Marktmeisters mt: fügende Verkäufer kann durch den Oberbürgermeister schriftlich verwm; und im Wiederholungsfälle durch Befchluh des städtischen Markte schusses auf längere Zeit (bis i Jahr) von dem Marktbesuch ausgeschlch- werden Sollte trotzdem der Verkäufer auf dem Wochenmarkt mit Wm erscheinen und einen Verkaufsstand einnehmen, so ist durch den 3M meister oder dessen Stellvertreter jedesmal Anzeige zu erstatten.
§ 19.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden, so«, nicht andere Strafvorschristen Anwendung fmden, mit Geldstrafe bi-x 150 RM bestraft, die im Falle der Uneinbringlichkeit nach den » schriften des Reichsstrafgesetzbuches in Haft umgewandelt ro,erben.
. § 20.
Vorstehende Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröjj» lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Wochenmarktordnung vom 14. September IN außer Kraft.
Gießen, den 2. April 1929.
Oer Oberbürgermeister. I. V.: K l i n g s p o r.
Dieusinachrichten des Lreisamtes.
Der Minister des Innern hat gestattet:
Im Wege des Loseaustauschverkehrs:
Geldlotterie zugunsten der Wiederherstellung des Ulmer MüM Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermin.
^Geldlotterie zugunsten des Thüringer Museums in Eisenach,, 3.M 4. Gruppe; Vertriebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungste >
Geldlotterie"des^Landesausschusses der Bayerischen Katholischen P sorgevereine sür Mädchen, Frauen und Kinder tn München, Sa» gebiet der Losbriefe: Volksstaat Hessen; Vertriebszelt: 1. April 30. Juni 1929.
jederzeit festgestellt werden kann. Butter und Käse suid nach Möglichkeit vor Verunreinigung durch Fliegen usw. zu schützen. DasAufstellen lebendem Geslügel darf nur in geschlossenen Transportkorben, Käsigen oder anderen lustigen Behältern geschehen. Diese müssen so geräumig sein, daß die Tiere nebeneinander Raum haben, nicht übereinander stehen, liegen und nicht gepreßt werden. Zusammenbinden der Fuße darf nur mit Stroh und nicht in tierguälerischer Weise geschehen.
§ H.
Jedes laute marktschreierische Anpreisen, sowie das ösfentliche Versteigern von Waren und Gegenständen aller Art durch die Verkäufer aus dem Wochenmarkt ist untersagt. _
Es ist verboten, die Feilbietenden zu bereden, nicht zu verknusen oder nur zu höheren Preisen oder nur zu einem gewissen Zeitpunkte zu verrufen oder höhere Preise anzubieten, als die Verkäufer se bs fordern oder durch Verbreitung unrichtiger Behauptungen oder: En.stellung von Tatsachen auf eine Steigerung der Preise hmzuwirken Ebenso ist dm Vereinigung mit Inhabern gleicher Gegenstände zu dem Ende, diese nicht zu verkaufen oder nur zu einem gewissen Zeitpunkte oder zu höheren als den zur Zeit der Uebereinkunft bestehenden Preisen zu verkaufen, forme die Vornahme von Scheinverträgen oder sonstigen Machenschaften zum Zwecke der Steigerung der Preise strasbar.
§ 12.
Zum Verwiegen von Marktwaren und insbesondere auch zum Verwiegen der Butter sind aus den Marktplatzen städtische Waagen aufgestellt, deren Benutzung den Verkäufern und Käufern gegen Entrichtung der in der Ortssatzung über die Erhebung der Standgelder usw. auf den Wochenmärkten der Stadt Gießen und im Wochenmarkttarif festgelegten Gebühren freisteht. Den Verkäufern ist nicht gestattet, auf den ihnen gehörigen Waagen fremde Ware zu verwiegen. Die Verkäufer haften für das richtige Maß und Gewicht derjenigen Marktwaren, die gewöhnlich auf Treu und Glauben verkauft werden.
§ 13.
Die Verkäufer haben für die Benutzung des Marktplatzes, sobald ste ihre Verkaufsstelle eingenommen haben, das tariflich festgesetzte Standgeld zu entrichten. Alles Nähere bestimmt die vorstehend in § 12 angeführte Ortssatzung und der Wochenmarkttarif.
§ 14.
Außerhalb der Markttage und Marktzeiten ist das Fellbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf ben ^artttouben offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Marttlauben gestattet. Ausnahmsweise kann im Bedarfsfälle auch das ^eMieten Ob ft und Bodenerzeugnisfen am Stand an bestimmten anveren Posten der Stadt und an den Toren der inneren Stadt lederzeit widerruflich gegen eine von dem Oberbürgermeister festzusetzende Gebühr gestattet werden.
§ 15.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs welche arMarkttagen ohne feite Bestellung hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Martt- zeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Mart,- zeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen 3ertouf5ptoöen, nfin niirh nicht im Ilmherziehen, feilgeboten werden. Im voraus bestellte Gegenstände des Wochenmarktverkehrs dürfen nicht auf den Wocyenmarkt acbracht sondern müssen den Bestellern unmittelbar ms Haus gebracht werden' Alle Einbringer von frischem Fleisch (wozu auch Kasernen-, Kranken-, Gefangenen- und ähnliche Anstalten, owie Gasthofe, Metzger Fleischhändler, Gast-, Schank- und Speisewirte (§2 des RFG. gehören)
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