Ausgabe 
11.10.1929
 
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genaues

Grabes;

§ 19.

Die Erbbegräbnisplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ht der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Be­nutzung und Instandhaltung der Begräbnisplatze unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihsngraber beschrankt smd.

§ 20.

lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterel ein Beqräbnisregister zu führen. Dasselbe hat zu enthalten.

1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Nummer ledes

2 Vor- und Zuname sowie Alter des Beerdigten;

3. die Stunde und der Tag der erfolgten Beerdigung.

gleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden , außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist dcrn Grab sofort wieder zuzuwerfen.

§ 14.

Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Große des Ge­ländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstatten anzugebem Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begmbmsplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Snge-

Welliger^ clls"zwei.nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber er­folgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr dura) Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunoe.

Für jede Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten, duauf Grund der Artikel 186 und 187 der Landgememdeordnung vom 8. Juli 1911 fest­gesetzt wird. 15

Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Er­werber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußer­liche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden, er erwirbt ferner des in 8 17 gewissen Personen emgeraumten Rechts, das Recht, allein'über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu ver- fiiqen das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfaffung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw aus demselben errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegrabnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung des Erbbegräbnisplatzes ist verboten.

Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats. n _

§ 17.

Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weife unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnisplatz zu verfugen, so folgt ihm in einem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dein Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt ^er­sterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Ver­storbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, a f dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht deui überlebenden Ehegatten, insolange er nicht Zur zweiten Ehe freitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem- selben zu. § 18

Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist f° kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen. Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Betanmt- machung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, soww dan Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Auf­forderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfallt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis an­derweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfugen.

§ 23.

Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird voin Gemeinderat ernannt und auf ben Polizeischutz verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber verantwortlich. .

Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhause (§21) mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, Dteintidjfai und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu forgen; außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Dränung zu HA ten und den Schlüssel des Friedhofs in Verwahr zu nehmen.

§ 24.

Außer dem Friedhofsaufseher können von dem Gemeinderat noch ein ober mehrere Totengräber an gestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber streng daraus zu achten, daß Beschädigungen btr Nachbarschaft vermieden werden.

§ 25.

Der Friedhof wird in der Regel geschlossen gehalten, jedoch eine Stunde vor jeder Beerdigung und außerdem in den von dem (Semei* rat bestimmten Zeiten geöffnet. Wünscht jemand den Friedhof außer dies« Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhofsausschi zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben, sowie für allen Schade«, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte oder der durch sei« Verschulden herbeigeführt wird, haftbar.

§ 26.

Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Auf forderungen und Anweisungen des Friedhofsaufsehers Folge zu leisten.

§ 27.

Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener ia Friedhof betreten. §

Das Mitdringen von Hunden und das Tabakrauchen in dem Fried bof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit d« Erlaubnis der Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Handiarr« und Handwagen dürfen nur bann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werdet müssen, erforderlich ist. § $$

Die auf den Begräbnisplätzen sich ergebenden Abfälle^ alte Kreuze und dergleichen find unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu «et bringen.'

3 ^-'0.

Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden.

§ 31.

Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter te i^^e?Beschwerden^gegen B°eschlüsse^ des Gemeinderats behält es bei ben dieserhalb bestehenden Bestimmungen fein Bewenden.

§ 32. . .

Diese Friedhossordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung e Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Allendorf a. d. Lda., den 4. Oktober 1929.

Hessische Bürgermeisterei: Rein.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung »! die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12. Juni 1874 m de* sung der Bekanntmachung vom 8 Juli 1911 und ves Art. 30«^ Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehorde und der ®emetn tretung mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des J 9. September 1929 zu Nr. M. d. I. II 6035 die nachstehende Pobzewm nung für die Gemeinde Allendorf a. d. Lumda erlassen.

§ 1. 1S

Mer den Bestimmungen der Paragraphen 34, 8, 9, 10 21, 26 bis 29 der Friedhossordnung der Gememde zuwiderhanMi^ insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Str t wirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft.

Raumes

er= be-

des

Srud der Drübl'lchHversitäts'Buch- und Steinbruderei, R Lange, Gießen.

Disnstnachrlchlen des Kreisamkes.

Wilhelm Stein aus Rödgen ist zum Feldgeschworenen Ser e Rödgen ernannt und verpflichtet worden.

Der Minister des Innern hat gestattet:. n+llrJ,ffifoartes in * Geldlotterie zugunsten der Errichtung eines Naturhellpar

mar; Vertriebsgebiet: die Stadtbezirke Daimstadt, Off Worms und Gießen; Ziehungstermin: wird n°ch bekanMg^^^ Goldloiterie zugunsten der Kriegsbeschädigten- und Krttgerym« sürsorge in Bayern; Vertriebsgebiet der Losbriefe. VottZw Vertriebszeii: 1. November 1929 bis 31. Januar 19v0. . N

tcrie zugunsten der Wiederherstellung des Ueberlinger Mimst triebsgebiet der Lose: Volksstaat Hessen; Ziehungstermm.

ber 1929. _____________________""

§ 21.

In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen -, sip n..; sen ^riebbof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltlich Aufnahme fingern Zm Aufliahrne bedarf es der Anmeldung be. der ^^Auch'kann^feilens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in d>e Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben aus dem Sterbehause aus gesundheitlichen Rücksichten geboten ist ober aus sonstigen Srunben er-

Di^usnahme einer Leiche in die Leichenhalle bars nur bann folgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes id)esä? Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung Mi * verkündigungsblatt des Kreisamts Gießen in Kraft.

Gießen, den 7. Oktober 1929.

Hessisches Kreisamt Gießen. J.Vn vr. Braun.__

Friedhofsaufsehers gestattet. §

Dj° Verwaltung der Friedhofsangelegenheit liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann^ sie einer besonderen, nach Artikel 129 ber Landge- meinbeordnuna gebilbeten Deputation übertragen. ..

Die Handhabung ber Polizei auf bem Friedhof liegt ber Burger- » ...... CYrtohfonf anltffphpr nb.

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