Ar. 14
11. Oktober
1929
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wendet werden. Die Benutzung von Zementsärgen ist verboten.
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1879, betreft Plätze, sowie adt Gieße». Herrn Michx aufgehoben
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Die Grabstätten können in der Regel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmesällen ist die Genehmigung des Kreisamtes einzuholen.
Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wiederbenutzung eines Friedhofsteils gefundenen Knochen, Sargteile, Kleiderreste * und der-
12.
nur Särge aus weichem Holz ver- Metallsärgen, vergipsten Särgen und
13.
§
Reihenbegräbnisse dürfen
Inhalts-ALoersicht: Die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1929/30 an den landwirtschaftlichen Schulen. — Vermietung von Wohnräumen in Schulhausern an Privatpersonen — Friedhossordnung für die Gemeinde Mendorf a. d. Lda. — Dienstnachrichten.
§ 11.
Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.
Teil des Friedhofs bestimmt. Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) Gräber ist der gleichfalls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs bestimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.
§ 3.
Menschliche Früchts, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonders dafür bestimmten Stelle in eine 0,80 Meter tiefe Grube alsbald sorgfältig zu begraben.
§ 4.
Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Von dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei nur abgesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleichzeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt.
§ 5.
Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber von Kindern unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.
Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längsseite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, während zwischen Kopf und Fußende der einzelnen Gräber möglichst ein Abstand von 0,50 Meter uorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Nachbargräber, Anpflanzungen usw., herzustellen.
§ 6.
Hauptverbindungswege find in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winke! kreuzen.
§ 7.
Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muß aus Verlangen ein Reihenbegräbnisplatz von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.
§ 8.
Die Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Verstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabesrand hinausgehen. Die Grabeinfassungen für Erwachsene sind in den Maßen 90 Zentimeter auf 2 Meter Außenmaß herzustellen. Für die Kinder betragen die Maße 60 Zentimeter auf 1,50 Meter.
Die Grabeinfassungen der Reihengräber müssen nach Schnur und Winkel gefetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. hochstämmige Zierpflanzen dürfen auf den Reihengräbern nur mit Genehmigung des Gemeinderats gepflanzt werden.
§ 9.
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weife die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbarstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
§ 10.
Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1929/30 an den iandwirtfchafMchen Schulen bei den hessischen Landwirlschaftsämkern.
Der ordentliche Lehrgang an den landwirtschaftlichen Schulen in Lich und Grünberg beginnt am
Montag, dem 4. November b. 3.,
und zwar in Lich nm 10 Ahr und in Grünbcrg um 91 Ahr.
Anmeldungen zur Aufnahme werden von den Direktoren beider Land- wirtschastsämter entgegengenommen und find alsbald zu richten für die Landwirtschaftliche Schule in
Lich an Herrn Direktor Dr. Lehr, Landwirtschaftsamt Lich,
Grünberg an Herrn Direktor Trautmann, Landwirtschaftsamt Grünberg.
Genannte Herren erteilen auch nähere Auskunft über das Alter der aufzunehmenden Schüler, das Schulgeld, den Lehrplan und die evtl. Unterbringung der Schüler in Privathäufern.
5'ernruf: Lich Nr. 39, Grünberg Nr. 70.
Die in die Unterklassen eintretenden Schüler müssen bereits zu Ostern 1928 aus der Volksschule entlassen fein; das Schulgeld beträgt für das Winterhalbjahr 30 Reichsmark für hessische und 35 Reichsmark für nicht- hessische Schüler.
Auf die große Bedeutung der fachlichen Ausbildung der heranwachfen- den landwirtschaftlichen Jugend möchten wir besonders Hinweisen.
Gießen, den 8. Oktober 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.
- Frisdhofsordnung
für die Gemeinde Allendorf a. d. Lda.
®ru.n$ des Artikels 5 des Gesetzes, das Beerdigungswefen betn, f,F 42. Juli 1905 und der Paragraphen 23 und 24 der Ausführungs- p ,9>un9, hierzu vom 1. März 1906 sowie des Artikels 15 der sirlel-n'e0limun9 nnrd auf Beschluß des Gemeinderats nach gutacht- eu$erun9 des Bürgermeisters und des Kreisausfchusses mit Ge- m ? sn§ .des Ministers des Innern vorn 9. September 1929 zu • J£- d. I. II6035 nachstehende Friedhofsordnung erlassen:
§ 1.
auf m 11 Friedhof ist ein Lageplan im Maßstab von 1:200 anzulegen, nkftofr nu6er den Haupt- und Rebenwegen die einzelnen Begräb- ">ücht finb U*n *3en Abteilungen fortlaufenden Nummern kenntlich ge-
§ 2.
^mGEnde des Friedhofs find bestimmte Abteilungen für Ein- 1-Ehengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für tonub|Un ^--0 andererseits für Erb- (Familien-) Begräbnisse 6 ,e"en- Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene
inen dieser tz inf der AiP, waige ®nWt Frist schrts«
ringen.
Anitsverkündigungsblatt
für die prosinzialdirektion OSerheffen und für das Kreisamt Gießen
Au den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir verweisen hiermit auf die vorstehende Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, diese alsbald wiederholt ortsüblich veröffentlichen zu lassen, auch bei den Landwirten auf Anmeldung ihrer den landwirtschaftlichen Berus ergreifenden Söhne zum Schuleintritr hinzuwirken.
Eießen, den 8. Oktober 1929.
Kreisamt Gießen. I. V.: vr. B r a u n.
Betr.: Vermietung von Wohnräumen in Schulhäusern an Privatpersonen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Infolge der herrschenden Wohnungsnot sind vielfach auch Wohnungen m schulhäusern an Private vermietet. Die Einmietung von nicht im Schuldienst stehenden Personen in Schulhäusern hat jedoch, wie die Er- mhrung zeigt, häufig Unzuträglichkeiten zur Folge, die mitunter den vchuwetrieb wesentlich stören. Bei auftretenden epidemischen Krankheiten m dm betreffenden Familien entstehen sogar große Gefahren für die dchultinder, denen, wie das bereits notwendig wurde, nur durch Schlie- tjung der betreffenden Schulen begegnet werden konnte.
Gs liegt daher im dringendsten Interesse der Schulen, daß Einmietun- gfti von Privatpersonen in Schulhäusern, die noch dem Schulbetrieb Miicn, ohne unsere Genehmigung nicht mehr stattfinden und daß auf die ■Mumung der zur Zeit in der angegebenen Weise vermieteten Woh- imngen hingewirkt wird.
Gießen, den 7. Oktober 1929.
, Hessisches Kreisschulamt. I. V.: Kinkel.
Erscheint Dienstag und Freitag.
Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund des Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist. Er kann hiermit auch Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines beauftragt ist, hat dies dem Friedhofauffeher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht kommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den des § 9 verfahren.


